Mängel in aktueller Wohnung und Schwierigkeiten bezüglich Umzug

  • Schönen guten Tag,

    ich würde ganz gerne ein paar neutrale Meinungen zu meiner aktuellen Situation hören.

    Ich bin Anfang des Jahes in eine andere Stadt gezogen und habe dort über eine Hausverwaltung eine kleine Wohnung bekommen. Da diese jedoch voll von Mängeln und anderen Dingen, die mir bei Vertragsabschluss verschwiegen wurden war, habe ich mir von der Verwaltung eine andere Wohnung geben lassen. Nun ist es jedoch so, dass ich gerne in ein paar Monaten ausziehen möchte. Denn die Wohnung ist nicht großartig isoliert. Bedeutet, ich höre den Straßenlärm, Leute im Treppenhaus, den Lichtschalter des Nachbarn neben mir und die Klingel der beiden Nachbarn um mich herum, während meine Klingel seit Einzug im April nicht funktioniert. Dazu wohnen über mir 2 Personen die ich Abends immer reden höre und die den ganzen Tag, wenn sie in der Wohnung rumlaufen, ein starkes Stamfgeräusch auslösen. Da dort auch die nötige Isolierung fehlt. Mir ist es somit nicht möglich, länger hier zu wohnen. Nichtmal Ohropax und Schallschutzkopfhörer konnten bei mir Abhilfe schaffen.

    Nun ist es so, dass ich ein Wohnungsangebot erhalten und in ein paar Monaten einziehen könnte.

    Jedoch ist die aktuelle Verwaltung in einer weiter entfernten Stadt und die Verträge, Reperaturen und im Grund die Hauptsächliche Vertragsverwaltung verwaltet ein Makler der Husverwaltung, der sein Büro hier in der Stadt hat und dieses einmal die Woche Nachmittags besucht damit Mieter vorbeikommen können.

    Diesen habe ich telefonisch kontaktiert, um ihn zu bitten, mit den Vormieterbescheinigung, die ich für die neue Wohnung ausfüllen lassen muss, zu unterschreiben. Er meinte, dass macht er nicht und ich soll mich da an die Verwaltung selbst wenden.

    Da ich durch die Hauswerwaltung noch ein paar Monate länger, vertraglich an die aktuelle Wohnung gebunden bin, wenn ich die neue Wohnung beziehen könnte, wollte ich zudem absprechen, ob ich in der Zeit Untervermieten darf oder einen Nachmieter suche, der direkt nach meinem Auszug die Wohnung übernimmt. Der Makler meinte, er sieht das problematisch und das könne nicht funktionieren. Verwies mich dann auch an die Hausverwaltung.

    An diese habe ich mich versucht zu wenden, telefonisch nicht erreicht und auf meine E-Mail von gestern noch keine Antwort erhalten.

    Nun mache ich mir meine Gedanken, ob alles so funktionieren kann wie ich mir das erhoffe und was passiert, wenn sich die Hausverwaltung absolut queerstellt. Letztlich ist auch wichtig, dass ich eine Quittung erhalten, aus der hervorgeht, dass ich meine Miete immer pünktlich zahle, damit ich die neue Wohnung bekomme.

    Evtl. erhalte ich ein paar Ratschläge hier.

    Viele Grüße

  • 1. Hast du beweisbar (Einwurfeinschreiben) gekündigt? Wenn ja, dann ist das schon mal kein Problem mehr.

    2. Die erforderliche Vorvermieterbescheinigung solltest du schriftlich anfordern, auch hier am besten mit einem Einwurfeinschreiben. Dann sieht man im Büro des Vermieters, dass dies eine wichtige Angelegenheit ist.

    3. Das mit der Untervermietung und Nachmieterstellung solltest du ganz schnell vergessen. Dazu ist kein Vermieter verpflichtet.

  • Hey,

    erstmal danke ich dir für die Antwort.

    Also gekündigt habe ich noch nicht, da der neue Mietvertrag noch nicht unterschrieben ist. Dazu fehlt mir noch die Vormieterbescheinigung.

    Punkt 2. ist richtig. Ich werde die Anforderung per Einschreiben zur Hausverwaltung schicken. Danke für den Tip.

    Punkt 3. Okay, ich kenne mich in diesem Thema leider nicht so gut aus. Ich habe mich versucht im Internet zu belesen und dort stand, man muss sich das Einverständnis des Vermieters holen und dieser darf nur bei Schwerwiegenden Gründen eine Untervermietung ablehnen. Und sollte er dennoch ablehnen, wäre eine fristlose Kündigung berechtigt.

    Also so habe ich es gelesen, ob dem tatsächlich so ist, weiß ich nicht, daher bin ich nun ja hier um mir von euch Ratschläge und Informationen zu holen.

  • Und sollte er dennoch ablehnen, wäre eine fristlose Kündigung berechtigt.

    Nein, das stimmt so nicht, denn diese Möglichkeit wäre nur denkbar bei einem Mietvertrag mit Kündigungsverzicht auf längere Zeit. Bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist von gerade mal 3 Monaten muss der Vermieter nicht zustimmen. Und einen Nachmieter kann, aber muss er nicht akzeptieren.

    Hier liegt es einzig und allein am Mieter selbst, wie er die Kündigung und den Einzug in die neue Wohnung am besten hin bekommt.

  • Danke fuür die Information. Bei mir ist genau dies der Fall. Als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, musste ich eine Mindestmietdauer mit Kündigungsverzicht über 18 Monate unterschreiben.

    Hätte ich nur 3 Monate Kündigungsfrist, dann hätte ich keine Schwierigkeiten, denn die neue Wohnung kann ich in 3 1/2 Monaten beziehen. Lediglich die Mindestmietdauer ist dann noch nicht ganz erreicht.

    Und die Forderung per Einwurfeinschreiben ist nun auf dem Weg. War eben bei der Post und habe deinen Rat befolgt.

  • Danke fuür die Information. Bei mir ist genau dies der Fall. Als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, musste ich eine Mindestmietdauer mit Kündigungsverzicht über 18 Monate unterschreiben.

    Hallo,

    das ist so nicht richtig warum?

    Es hat dich niemand gezwungen eine solchen Mietvertrag zu unterschreiben, dies hast du eigenverantwortlich in Kenntnis dessen was hier vereinbart wird getan!

    Gruß

    BHShuber

  • Punkt 3. Okay, ich kenne mich in diesem Thema leider nicht so gut aus. Ich habe mich versucht im Internet zu belesen und dort stand, man muss sich das Einverständnis des Vermieters holen und dieser darf nur bei Schwerwiegenden Gründen eine Untervermietung ablehnen

    Und sollten diese sog.schwerwiegenden Gründe nicht vorliegen könntest Du die Untervermietung u.U. einklagen, sofern bei Dir das berechtigte Interesse hierfür vorliegen würde.

  • Und sollten diese sog.schwerwiegenden Gründe nicht vorliegen könntest Du die Untervermietung u.U. einklagen, sofern bei Dir das berechtigte Interesse hierfür vorliegen würde.

    Hallo,

    tut es aber nicht und ist unschwer zu erkennen, wenn man die Eingangsfrage gelesen hätte, verstanden und den Verlauf verfolgt, was aber nicht der Fall ist, wie immer!

    Gruß

    BHShuber

  • Evtl. erhalte ich ein paar Ratschläge hier.

    Bei dir liegt eine gesamte Gebrauchsüberlassung an Dritte vor. Geregelt in § 540 BGB.

    In der Norm wurde folgendes geregelt. Du brauchst für die Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter muss den nicht zustimmen, egal aus welchen Grund, er kann es einfach so verweigern.

    Wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert, so kann man einen Anspruch auf eine vorzeitige Kündigung haben. Dies gilt auch bei Zeitmietverträgen, die Frist richtet sich nach § 575a III BGB. Dies ist aber an einigen Voraussetzungen geknüpft, sowohl formell und materiell.

    Formell: Schriftlich, Benennung des Dritten damit der Vermieter entsprechend eine Bonitätsprüfung durchführen kann, am besten mit Fristsetzung usw.

    Materiell: Die Verweigerung darf nicht aufgrund des Dritten erteilt worden sein. Dafür gelten nur wichtige Gründe, aber nicht nur die Bonität. Aber auch der Mietvertrag kann entsprechende Regelungen erhalten. Das ist alles Einzelfall abhängig.

    Außerdem solltest du bedenken, das du trotzdem für Miete, Nebenkosten usw. aufkommen musst. Auch für Beschädigungen vom Dritten, du haftest für alles und kannst entsprechend den Dritten in Anspruch nehmen.

    Aber wichtig sind viele Details für eine Kündigung aufgrund der Verweigerung, da sollte man sehr genau arbeiten um am besten von jemanden machen lassen, wer Ahnung davon hat.

    wäre eine fristlose Kündigung berechtigt.

    Genau nennt sich das eine fristlose Kündigung mit gesetzliches Frist. Sonst hat dazu Köbes alles gesagt.

    Und sollten diese sog.schwerwiegenden Gründe nicht vorliegen könntest Du die Untervermietung u.U. einklagen, sofern bei Dir das berechtigte Interesse hierfür vorliegen würde.

    Das trifft nur bei einer teilweisen Untervermietung zu. Bei einer ganzen kann der Vermieter das verweigern wie er möchte.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Genau nennt sich das eine fristlose Kündigung mit gesetzliches Frist

    Hallo, darkshadow, nenne es lieber außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Fristlose K mit gesetzlicher Frist ist etwas irreführend.

    Das trifft nur bei einer teilweisen Untervermietung zu

    Richtig. Bei einer Überlassung der gesamten Wohnung des Mieters an einen Dritten muss der Mieter nicht zustimmen. Auch da gibt es einige Einschränkungen, die hier in diesem Fall sicher nicht zutreffen.

  • Hallo, darkshadow, nenne es lieber außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Fristlose K mit gesetzlicher Frist ist etwas irreführend.

    Richtig. Bei einer Überlassung der gesamten Wohnung des Mieters an einen Dritten muss der Mieter nicht zustimmen. Auch da gibt es einige Einschränkungen, die hier in diesem Fall sicher nicht zutreffen.

    Richtig. Bei einer Überlassung der gesamten Wohnung des Mieters an einen Dritten muss der Mieter nicht zustimmen. Auch da gibt es einige Einschränkungen, die hier in diesem Fall sicher nicht zutreffen.

    Hallo,

    lies doch bitte nochmal zur Kontrolle deinen letzten Satz!

    Gruß

    BHShuber