Schönheitsreperaturen Vertrag

  • Meine Vermieterin hat folgenden Vertrag aufgesetzt. (siehe unten) Diesen habe ich auch unterschrieben. Die Vermieterin hat mir bis jetzt keine Materialien zur Verfügung gestellt und ich habe auch noch nicht mit den arbeiten begonnen. Die Scheibe wurde auch nicht ausgetauscht. Meine Frage ist dieser Vertrag gültig und zweitens was passiert wenn bis 31.12.2017 die arbeiten nicht fertiggestellt sind. Ich habe bereits eine Kündigung eingereicht und ziehe zum Februar 2018 aus. Kann die Vermieterin von mir verlangen das ich ab nächsten Jahr die kosten selber tragen muss für die Materialien?


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    Anlage zu §7 Schönheitsreperaturen


    Die gesprungene Fensterscheibe im Dachgeschoss wird durch den Vermieter erneuert und finanziert bis spätestens 31.12.2017. Der Mieter nimmt ( oder lässt vornehmen) bis spätestens 31.12.2017, in mittlerer fachgerechter Art und Güte, unentgeltlich, folgende Reonvierungsarbeiten vor:


    - wärmedämmung der Räumlichkeiten

    - wände tapezieren und oder streichen

    - boden: enteferung des alten teppichbodens und diesen ersetzen durch Auslegen mit Laminat

    - entfernen des Waschbeckens und dnach Ausbesserung verputzen verkleiden der wände an den Entfernungsstellen

    die anschlüsse selbst dürfen nicht weiter entfernt werden


    der vermieter übernimmt die anfallenden notwendigen materialkosten hierfür bis zur hälfte der mittleren preuis güte qualitätskosten


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    vielen Dank für eure Hilfe!

  • Meine Frage ist dieser Vertrag gültig

    Wenn es eine Individualvereinbarung ist und keine AGB, dann sollte dies auch gültig sein. Gibt es weitere Regelungen zu den Schönheitsreparaturen irgendwo?


    Die Scheibe wurde auch nicht ausgetauscht.

    Die Frist ist ja auch noch nicht abgelaufen.

    was passiert wenn bis 31.12.2017 die arbeiten nicht fertiggestellt sind.

    Schadensersatz statt der Leistung. Der Vermieter lässt das vom Handwerker machen und du muss die Arbeitskosten übernehmen, jedoch nicht die Materialkosten.

    Kann die Vermieterin von mir verlangen das ich ab nächsten Jahr die kosten selber tragen muss für die Materialien?

    Nein.

    Die Vermieterin hat mir bis jetzt keine Materialien zur Verfügung gestellt

    Laut Vertrag muss sie das auch nicht, Sie übernimmt die Kosten, nicht die Anschaffung.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wenn es eine Individualvereinbarung ist und keine AGB, dann sollte dies auch gültig sein. Gibt es weitere Regelungen zu den Schönheitsreparaturen irgendwo?

    Also diese Vereinbarung wurde mit dem Mietvertrag erstellt und diesem beigelegt. Laut meiner Recherche fällt aber zum Beispiel der Punkt: - wärmedämmung der Räumlichkeiten oder Entfernung des Teppichbodens nicht unter Schönheitsreperaturen

  • Also diese Vereinbarung wurde mit dem Mietvertrag erstellt und diesem beigelegt.

    Also liegt hier sehr wahrscheinlich eine Individualvereinbarung vor, weil es kein fertiger Vordruck war. Damit fällt diese Klausel nicht unter die AGB Prüfung. Außerhalb der AGB's kann man eigentlich fast alles Regeln, nur in Ausnahmefällen ist es nicht möglich, etwa wenn im Gesetz steht es darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Also diese Vereinbarung wurde mit dem Mietvertrag erstellt und diesem beigelegt. Laut meiner Recherche fällt aber zum Beispiel der Punkt: - wärmedämmung der Räumlichkeiten oder Entfernung des Teppichbodens nicht unter Schönheitsreperaturen

    Hallo,


    zum Verständnis, natürlich fällt das nicht unter Schönheitsreparaturen, doch hast du dich mittels dieser Vereinbarung ausserhalb des Mietvertrages zu den Tätigkeiten verpflichtet, ebenso wie der Vermieter zu Zahlung.


    Jetzt wartest du dass du Geld bekommst und der Vermieter dass die Tätigkeiten ausgeführt werden, jede Wette, so kam es zu dieser Situation, hab ich Recht?


    Ernsthaft wenn man Streit und Ärger vermeiden möchte, erledigt man die Tätigkeiten zu denen man sich verpflichtet hat, auch wenn das heissen mag dass man finanziell in Vorleistung gehen muss, ebenso hat der Vermieter seine Verpflichtung zur Tragung der vereinbarten Kosten.


    Machst du das nicht, lässt der Vermieter das machen, zieht seine Kosten ab, wobei die Arbeitszeitkosten an dir hängen bleiben werden aufgrund der unterlassenen Verpflichtung und wird sich dann an der Mietkaution gütlich tun! Darüber hinausgehende Beträge, bzw. Kosten in Rechnung stellen.


    Vereinbarungen, die man getroffen hat sind einzuhalten, das ist eine Sache des Anstandes von beiden Vertragsparteien!


    Gruß

    BHShuber

  • Also liegt hier sehr wahrscheinlich eine Individualvereinbarung vor, weil es kein fertiger Vordruck war. Damit fällt diese Klausel nicht unter die AGB Prüfung. Außerhalb der AGB's kann man eigentlich fast alles Regeln, nur in Ausnahmefällen ist es nicht möglich, etwa wenn im Gesetz steht es darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

    Habe gerade nochmal den Mietvertrag angesehen. Dort ist unter Paragraph 7 - Schönheitsreperaturen handschriftlich folgendes vermerkt worden:

    "für die Zeit 01.10.2017-31.12.2017 siehe Anlage. "


    Jetzt kann ich doch damit argumentieren das die angeführten Dinge keine Schönheitsreperaturen sind und dementsprechend ist die Anlage zu Schönheitsreperaturen ungültig?!


    man finanziell in Vorleistung gehen muss, ebenso hat der Vermieter seine Verpflichtung zur Tragung der vereinbarten Kosten.

    ich möchte aber nicht in Vorleistung gehen. Ich wurde unter Druck gesetzt das ich nur die Wohnung bekomme wenn ich das unterschreibe und da ich dort erst seit 1 Monat Wohne und in wenigen Monaten wieder ausziehe sehe ich es nicht ein diese Arbeiten durchzuführen - mein Interesse bestand damals nur da ich wusste okay ich wohne hier dann viele Jahre aber da ich nach so kurzer Zeit wieder ausziehe liegt dort kein nutzen mehr für mich.

  • Hallo! :)


    Nach meiner bescheidenen Meinung würde ich das auch so sehen, dass Du mit der Anlage eine Individualvereinbarung i. S. d. Gestaltungsfreiheit als wesentlicher Komponente der Vertragsfreiheit (wiederum: Ausfluss der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG) akzeptiert hast. (Der Mietvertrag ist nun einmal ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.) Pacta sunt servanda! (Verträge müssen erfüllt werden!)


    Dabei ist es ohne Zweifel zur Überschreitung des ursprünglichen Regelungsbereiches (Schönheitsreparaturen) gekommen. Zumindest Wärmedämmung und Laminat / Parkett stellen eine Aufwertung und somit Verbesserung zum derzeitigen Zustand dar.


    Diese Überschreitung hast Du aber mit Deiner Unterschrift mehr oder weniger konkludent gebilligt.


    Nun weiß ich nicht, ob sich der gesetzliche Schutz bezgl. Mietverträgen nur auf den seit der Schuldrechtsreform ins BGB verlagerten AGB-Schutz bezieht. Wenn ja, könnte hier Schluss sein.


    Sollte es weitergehende gesetzliche Regelungen (ev. schon im BGB) in Hinsicht auf den Mieterschutz geben, könnte noch was zu machen sein. Dazu habe ich aber keinerlei Kenntnisse.


    Eine pauschale Form der Abwehr könnte im Übrigen die Anfechtung sein: Nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann eine Wllenserklärung (die eigene!) angefochten werden, wenn man sich über den Inhalt der Erklärung im Irrtum befand. Da Du Dir bei Unterschrift des Mietvertrages nicht darüber im Klaren warst, dass Du eine Erklärung abgabst, welche über den Ur-Regelungsgegenstand (die Schönheitsreparaturen) hinausgeht, müsstest Du Deine Willenserklärung anfechten können. Rechtsfolge der Anfechtung wäre dann die Nichtigkeit der Teil-Vereinbarung (wahrscheinlich nicht des ganzen Vertrages, ob nun mit oder ohne salvatorische Klausel). (Salvatorische Klausel soll angeblich Quasi-Standard sein heutzutage.)

    Die Anfechtung ist gegenüber dem Vertragspartner erklärungsbedürftig, d. h. Du musst sie ihm gegenüber aussprechen (mit Zeugen besser) oder schriftlich (Zustellung!) zukommen lassen. (Bei letzterer Form reicht es, wenn Du nachweisen kannst, dass das Schreiben seinen Verfügungsbereich erreicht hat. Das sollte der Briefkasten sein. Also Einschreiben.)

    Problematisch: Die Anfechtung muss fristgerecht (etwa: § 121 Abs. 2 BGB, Ausschlussfrist) bzw. insbesondere: unverzüglich nach Erlangung der Erkenntnis über den Irrtum erfolgen (§ 121 Abs. 1 BGB). Dazu hat sich, glaube ich, in der Rechtsprechung eine Frist von zwei Wochen bis spätestens 1 Monat (eher 2 Wochen) herauskristallisiert.

    Bei der Anfechtung ist auch eine gewisser Interpretationsbedarf zulässig. So sollte es ausreichen, wenn Du dem Vermieter vor Zeugen erklärst, dass Du das gar nicht erkennen konntest, was Du da an Überschreitungen zugestimmt hast und dass Du diese Regelung als nichtig ansiehst. Darin sollte eine Anfechtung erkennbar sein. Aber schriftlich sollte immer besser sein.

    Weiterhin ev. problematisch: Im Kaufrecht ist eine Anfechtung nur bis zum Gefahrübergang (Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Kaufgegenstandes) möglich. Wie es im Mietrecht ist, weiß ich nicht. Vielleicht gilt da mit dem Einzug Ähnliches ... Informieren!

    Also: Du musst Dich innerhalb von zwei Wochen nach der jetzt bekanntgewordenen Überschreitung des vermuteten Regelungsinhalts drehen, sonst ist ev. Schicht im Schacht! Wenn Dein Vermieter erfährt, dass Du schon ein Vierteljahr weißt, dass das keine Schönheitsreparaturen sind, kann er wegen der nicht vorliegenden Unverzüglichkeit die Anfechtung wegen Inhaltsirrtum abweisen.


    Ein noch größeres Geschütz wäre die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Diese musst Du aber ggfs. nachweisen können. Wärmedämmarbeiten und Laminatarbeiten standen ja klar und deutlich drin. Die wurden Dir zwar i. S. v. Schönheitsreparaturen untergeschoben, aber eben nicht verheimlicht. Vielleicht würde da ja ein Gericht auf einen normalverständigen Mieter abstellen. Ob dieser dann nicht hätte erkennen müssen, ob dies noch Schönheitsreparaturen sind? Ebenso wird da sicher auf denHorizont des Vermieters abgestellt werden: Ist es ein professioneller Vermieter, liegt aufgrund des Wissens eine Täuschung auf jeden Fall näher, als bei dem 70-jährigen Rentnerpaar, welches die Einliegerwohnung zum ersten Mal vermietet. Von Wohnungsgesellschaften mit festangestelltem Juristen ganz zu schweigen; die wissen, was sie tun. Aber: Auf hoher See und vor Gericht ...

    Also die Täuschung und die Arglist müssten nachgewiesen werden ...


    Summa summarum würde ich's mit der "normalen" Anfechtung nach § 121 Abs. 1 Alt. 1 BGB versuchen. Grund es kostet nichts (Erklärung vor Zeugen) bzw. wenig (Porto, Papier). Wie gesagt unverzüglich, also innerhalb von vielleicht zwei Wochen ...


    Prinzipiell ist dies aber schon ein Fall für den Fachanwalt Mietrecht, schon wegen der näheren und vor allem aktuellen Rechtsprechung.


    Mit einer Anfechtung wirst Du aber nichts verkehrt machen. Wie gesagt, könnte ev. ein Meilenstein (z. B. der Einzug) problematisch sein, dass weiß ich aber nicht ...


    Eine Sondersituation könnte noch vorliegen, wenn zwar im Vertrag auf die Anlage verwiesen wurde, Du diesen Vertrag unterschrieben hast und quasi diese nach Unterschrift mit Inhalt gefüllt wurde. Dies sollte - außer Du hast diesem Vorgehen vorher zugestimmt - sehr sicher unzulässig bzw. kriminell sein.


    Gruß,


    Ab

  • Ich sehe hier keinen Anspruch auf eine Anfechtung.


    Ein Irrtum über die gesetzliche Pflichten und was man da zu leisten hat wäre ein Motivirrtum, Dieser berechtigt aber nicht zur Anfechtung. Ein Inhaltsirrtum (Erklärungsirrtum ist es auf keinen Fall, da er sich weder versprochen, noch verschrieben hat) anzunehmen, nur weil man unbewusst über gesetzliche Pflichten hinaus geht halte ich nicht für plausibel. Er irrte ja nicht darüber was er alles machen musste laut Vertrag, sondern nur darüber wozu er "einseitig" (durch AGB) hätte verpflichtet werden können.


    Eine arglistige Täuschung fällt auch raus. Der Vermieter muss den Mieter nun nicht über die AGB's aufklären und dessen Grenzen.

    Jetzt kann ich doch damit argumentieren das die angeführten Dinge keine Schönheitsreperaturen sind und dementsprechend ist die Anlage zu Schönheitsreperaturen ungültig?!

    In meinen Augen ist das noch immer eine Individualvereinbarung. Wenn du beweisen kannst, das diese Regelung auch anderen Mietern vorgelegt worden ist hast du Glück. Eine Klausel ist keine Individualvereinbarung, wenn diese dafür gedacht ist mehrfach verwendet zu werden. Das sieht bei dir eben nicht so aus, weil es konkret auf deine Wohnung zugeschnitten ist, durch Frist und Nennung spezieller Dinge. Wurde die Klausel eventuell auch ausgehandelt und nicht nur vorgegeben? Also hattest du da ein Mitspracherecht?


    Die können auch innerhalb der AGB's eingeführt werden. Wenn du da eine rechtssichere Antwort willst muss du einen Anwalt konsultieren.


    ich möchte aber nicht in Vorleistung gehen.

    Frag den Vermieter nach einen Vorschuss, darauf einlassen muss er sich aber nicht.


    mein Interesse bestand damals nur da ich wusste okay ich wohne hier dann viele Jahre aber da ich nach so kurzer Zeit wieder ausziehe liegt dort kein nutzen mehr für mich.

    Auch wieder ein Motivirrtum. Wenn ich mir ein Motorrad Miete und dann mein Führerschein verliere kann ich auch nicht sagen, ich will die Miete rückgängig machen.


    Ganz entfernt könnte man an § 313 BGB denken, aber das ist sehr unwahrscheinlich. Nach der Norm kann man den Vertrag anpassen, wenn eine wesentliche Grundlage sich geändert hat. Wie etwa die voraussichtliche Mietdauer. Aber da die Kündigung von dir eingereicht worden ist, sieht es sehr düster aus damit.


    Wie gesagt, eine rechtlich verbindliche Antwort ist nur von einem Juristen möglich.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • darkshadow:

    Ich würde hier nach kürzerem Überlegen keinen (unbeachtlichen) Motivirrtum sehen. Grund: Der unbeachtliche Motivirrtum stellt ja das Ergebnis einer fehlerhaften Willensbildung, fast immer bzw. immer aufgrund eines weiteren externen Ereignisses bzw. einer Sachlage, von der man seine Entscheidung zur Abgabe der Willensentscheidung abhängig macht, dar. Diese werden dann im Falle eines Motivirrtums falsch eingeschätzt. Beispiele gibt's ja da zur Genüge: Die Frau, die das Brautkleid kauft ohne den Bräutigam um sein Einverständnis zur Vermählung zu fragen und welches dann wieder Erwarten nicht erteilt wird. Etc. etc. pp. Das sind immer Kalkulationen außerhalb des Regelungsgegenstandes, welche nicht aufgehen.


    Hier ging es jedoch um den konkreten Inhalt der Regelung, über dessen Tragweite sich der Unterzeichner der u. a. Anlage nicht im Klaren war. So meinte der Mieter irrig, einer Auflistung von Schönheitsreparaturen zuzustimmen und nicht etwa einer Teilsanierung. Deshalb würde ich eigentlich immer noch von einem Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgehen wollen. (Der Erklärungsirrtum wurde erkennbar durch die Platzierung des "Alt. 1" für Alternative 1 bewusst nicht problematisiert, da dies offenkundig abwegig wäre.)


    Gestützt wird diese Sichtweise durch die gängige Interpretation des § 122 Abs. 1 BGB, wonach der Anfechtende eben nicht seinen Irrtum (durch gründlichere Information, Recherche ...) hätte erkennen müssen. Im Gegensatz dazu wird aber bezgl. des § 122 Abs. 2 BGB gesagt, dass der Anfechtungsgegner keinen Vertrauensschutz genießt, wenn er den Anfechtungsgrund schon (normal) fahrlässig nicht kannte.


    Interessant ist immer noch die Frage nach dem "zerstörenden" Meilenstein, analog der Bedeutung des Gefahrübergangs beim Kaufvertrag ...




    Ich denke, dass man auch aus der arglistigen Täuschung nicht so ohne Weiteres raus ist. Ich gebe zu, insbesondere im Hinblick auf die Arglist (bedingter oder "normaler" Vorsatz) wird's immer schwierig werden. Aber noch mal: Ich könnte mir vorstellen, dass da u. U. auch auf den konkreten Background der "Anfechtungsparteien" geachtet wird. So wird ein Fachanwalt für Mietrecht, welcher mehrfach speziell zum Thema "Schönheitsreparaturen" publiziert hat, dazu regelmäßig berät, privat Immobilien besitzt und einen Azubi einen Mietvertrag oben angeführten Charakters (ob nun in Anlage oder im Hauptteil) unterschreiben lässt, wohl bestimmt Probleme haben, zu erklären, was das denn dann gewesen sein soll, außer einer arglistigen Täuschung. In so einem Falle sollte dies evident sein.




    Abschließend muss ich noch meine Aussagen zur Ausübung der Anfechtung präzisieren. Da war ich wohl etwas missverständlich. bezgl. der Kosten. Selbstverständlich sollte man diese erst nach gründlicher Abwägung ausführen, nachdem man sich relativ sicher ist, im Recht zu sein. Grund: Selbstverständlich kann der Anfechtungsgegener sein (ev. vermeintliches) Recht mit einer Klage versuchen durchzusetzen. Und das kann dann bei einer falschen Einschätzung der Rechtslage durch den Anfechtenden bei einer Prozessniederlage doch teurer als Porto und Papier werden.



    Also: Ich würde mich da mal wegen einer Anfechtung bzw. weiterer Schutzmöglichkeiten bei einem Fachanwalt für Mietrecht schlau machen. Bezgl. des "unverzüglich" würde ich dies aber schnell tun.


    Gruß,


    Ab

  • Hier ging es jedoch um den konkreten Inhalt der Regelung, über dessen Tragweite sich der Unterzeichner der u. a. Anlage nicht im Klaren war.

    Genau das stimmt doch nicht. Der Mieter war sich im klaren was seine Aufgaben sind und was er machen muss. Es war ja auch genau aufgelistet. Du argumentierst hier nur mit dem Irrtum über die Regelungsreichweite der AGB. Das ist kein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung. Streng genommen hat die Willenserklärung gar nichts damit zu tun, was man in den AGB regeln kann.


    Man könnte dann das gesamte Konstrukt der Individualregelung über den Haufen werden, wenn man jedes mal sagen könnte "oh, ich wusste gar nicht, dass man das nicht in den AGB regeln konnte."


    Ich denke, dass man auch aus der arglistigen Täuschung nicht so ohne Weiteres raus ist.

    Worüber wurde denn getäuscht? Darüber das die Regelung durch AGB nicht möglich wäre? Ich kann in den AGB jetzt auch kein Kaufpreis regeln, kann jetzt jeder einen Kaufvertrag anfechten, weil ich den Preis individuell vereinbart habe? Der Mieter wusste was er zu machen hat, hat darauf aber keine Lust mehr, getäuscht wurde da niemand.


    Der unbeachtliche Motivirrtum stellt ja das Ergebnis einer fehlerhaften Willensbildung, fast immer bzw. immer aufgrund eines weiteren externen Ereignisses bzw. einer Sachlage, von der man seine Entscheidung zur Abgabe der Willensentscheidung abhängig macht, dar.

    Richtig. Warum möchte der Mieter nicht mehr an der Verpflichtung gebunden sein? Weil er die Wohnung gekündigt hat. Das ist sogar ein ganz klassischer Fall von einem Motivirrtum.


    Naja, ich denke mal das wir uns da nicht einig werden. Im Ergebnis bleibt wohl nur eine professionelle Beratung um ein Prozessrisiko einschätzen zu können.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Kratzt das beim TE nicht schon am Eingehungsbetrug?

    Das ist jetzt sehr Off Topic, aber ein kleiner Ausflug in Strafrecht ist mal eine Abwechslung.


    Zunächst müsste über eine Tatsache getäuscht worden sind. Hier hat man schon das Problem, das der TS nicht darüber getäuscht hat, das er seine Verpflichtung nach kommt, sondern das sich das erst später ergeben hat, nämlich mit der Kündigung.


    Insofern könnte man darüber diskutieren, ob er verpflichtet war den Vermieter aufzuklären das er sich nicht mehr am Vertrag festhalten will. Also man bestellt ein Auto wo man noch Geld hat. Dann hat man plötzlich kein Geld mehr, aber klärt darüber nicht auf um das Auto in Besitz und auch Eigentum zu nehmen ohne dann zu zahlen. Dies wird in der Regel abgelehnt, aber das ist ein Punkt bei dem man gut diskutieren kann.


    Dann kommt man aber zu einem weiteren Problemfeld. Nämlich den Vermögensschaden. Die Pflicht ein Fenster zu reparieren trifft einen Vermieter sowieso. Er erfüllt also nur eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Das ist jetzt meine Sicht, kann man gerne anders sehen. Man könnte jetzt noch den Mietvertrag als Ganzes als Schaden nehmen, weil die vereinbarten Renovierungsarbeiten nicht durchgeführt werden. Das ist gut möglich.


    Schlussendlich müsste auch noch der Vorsatz vorliegen (also dem zuzustimmen im Bewusstsein die Arbeiten nicht durchzuführen um einen Mietvertrag zu erhalten). Dieser Vorsatz fehlt hier, da er erst nachträglich entstanden ist.

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  • darkshadow:

    Also zunächst geht's nicht mehr um die AGB! Diese wurden mit der Individualvereinbarung an der Stelle verlassen! In den Bereich der AGB (und unter den entsprechenden Schutz) würdest Du erst wieder gelangen, wenn diese dann ""Individualvereinbarung"" bei mindestens 10 - 15 weiteren Verträgen so angewandt wurde. Dies ist jedenfalls die Rechtsprechung, wie ich Sie vor ca. 10 Jahren kennenlernte. Mit der wiederholten, gleichartigen Anwendung geht praktisch der Charakter der Individualvereinbarung wieder verloren und es wird erneut eine AGB daraus.


    Du hast meine Sicht ansonsten relativ gut erfasst bzw. zusammengefasst: Ich verstehe bzw. verstand unter dem Inhaltsirrtum auch den Irrtum über den Charakter der Regelung, während Du nur den Gehalt grammatikalisch auf den Prüfstand stellst. Ich meine also, dass er hier irrig der Auffassung war, eine Anlage über Schönheitsreparaturen zu unterschreiben bzw. unterschreiben zu müssen. Er stimmte jedoch gewissermaßen einer Teilsanierung zu seinen Lasten zu. Dies nur als Fakt; ich behaupte keineswegs, dass ich im Recht bin! Du sagst jedoch, dass aus der Anlage zum Vertrag die Handlungen, zu denen er sich verpflichtete sehr deutlich erkennbar sind. Dies ist tatsächlich zweifelsohne der Fall! Es ist also gewissermaßen ein Fall der Abgrenzung des Inhaltsirrtums. Beschränkt er sich tatsächlich auf die grammatikalische Betrachtung des Vereinbarten, hast Du wohl recht. Ich denke ein Blick in einen BGB-Kommentar unter § 119 würde da ev. weiterführen; leider steht mir Derartiges nicht zur Verfügung. Wenn Deine Sichtweise richtig sein sollte, kann ich im Übrigen nachvollziehen, weshalb Du den Inhaltsirrtum so zügig ausschließen konntest. Das geht dann bei der Herangehensweise sehr schnell ...


    Mit dem unbeachtlichen Motivirrtum im Zusammenhang mit dem Auszug (bzw. irgendeinem Auszug) habe ich dagegen sehr große Probleme. Grund: Der unbeachtliche Motivirrtum muss sich doch vor dem Vertragsschluss ereignet haben, um sich als solcher zu qualifizieren. Wenn er dies anlässlich des jetzt anstehenden Auszuges bemerkte, kann sich dies doch selbstverständlich nicht mehr kausal auf das Ja oder Nein des Vertragsschlusses ausgewirkt haben. Ich denke, das sollte nachvollziehbar sein.


    Ansonsten habe ich aber auch prinzipielle Probleme mit einem unbeachtlichen Motivirrtum in der konkreten Situation. Grund hier: Als Faustregel kann man sich ja zum unbeachtlichen Motivirrtum merken, dass dies doch immer eine innere Kalkulation des Möchtegern-Anfechters ist, welche zum einen nicht aufgeht und an der zum anderen der Anfechtungsgegner doch (in allen Fällen die ich kenne) überhaupt nicht beteiligt ist. Hier spielt doch auch die vom Vermieter platzierte Teilsanierung hinein, welche der Mieter unbewusst mit akzeptierte.


    Weiterhin sehe ich in der konkreten Situation einer Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB Deine Einlassungen bezgl. der Eigen(!)-Informationspflichten der Parteien sehr kritisch: So schreibst Du sinngemäß, dass man i. S. d. Gestaltungsfreiheit die Individualvereinbarung nicht allzu sehr "kastrieren" darf. Jeder muss sehen, was er unterschreibt ... Es mag sein, dass man vor dem Vertragsschluss weitgehende Pflichten hat, sich über die Materie zu informieren, bevor man abschließt und dann nicht rumjammern kann, wenn das Kind in den Brunnnen gefallen ist. (Ausnahmen vielleicht bei ausdrücklichen Informationspflichten einer der Parteien.) Dennoch stelle ich Dir ein paar Beispiele aus anerkannten Anfechtungsfällen entgegen, wo die die Selbstinformationspflicht keineswegs problematisiert wurde:

    1. "Ein Gast bestellt in einem Speiselokal ein Beefsteak. Er ist in der Annahme, dass es sich dabei um eine besondere Art der Zubereitung eines Stücks Rindfleisch handelt, und weiß nicht, dass ein Beefsteak aus Hackfleisch hergestellt wird."

    2. "Ein Hotelier ordert beim Großhändler 25 Gros Rollen WC-Papier und erhält bedeutungsgemäß 3600 Rollen geliefert. Der Hotelier war aber der Meinung 25 Großrollen Toilettenpapier bestellt zu haben."

    3. "Ein Bayer bestellt beim Kölner Karneval in einer Kneipe einen 'halven Hahn' und weiß nicht, dass dies die dortige Bezeichnung für ein mit Käse belegtes Brötchen ist, während er sich auf ein halbes Hähnchen freut."

    Wäre denn nicht in allen diesen Beispielen bei einer gewissenhaften Information durch den Antragenden ein Vertragsschluss mit dem Annehmenden vermieden werden können? Ich denke schon! Genauso wie Du sagst, dass man dann ja gar nichts mehr vereinbaren kann, weil alles angefochten werden kann, könnte ich Dir entgegnen, dass man im Umkehrschluss in der entgegengesetzten Situation bzw. Handhabung ja auch nichts mehr anfechten könnte. Zusätzlich verweise ich auf meine obigen Ausführungen zur Bewertung des § 122 Abs. 1 BGB (Schadenersatz i. Zhg. mit der Anfechtung): Dort wird auch explizit betont, dass es lediglich auf den Irrtum ankommt ud nicht auf eine unterlassene Selbst-Information des Anfechters. Eine andere Sicht auf die eigentliche Anfechtung wäre doch unlogisch, inkonsistent und unverständlich. Ich denke, dass die Anfechtung ein Institut ist, um beide Seiten in solchen Situationen "zu retten". Der Irrende muss nicht seinen Verpflichtungen nachkommen und der Anfechtungsgegner hat ja seinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein wenig ist sicher der Anfechtende jener, welchem am meisten geholfen wird, bei genauerer Betrachtung. Gänzlich zufriedenstellen wirst Du wohl niemanden ...


    Gruß,


    Ab

  • Ich meine also, dass er hier irrig der Auffassung war, eine Anlage über Schönheitsreparaturen zu unterschreiben bzw. unterschreiben zu müssen.

    Jetzt verstehe ich was du die ganze Zeit meinst. Ich war dadurch verwirrt das du die AGB und auf deren Regelungsmöglichkeiten abgestellt hast. Wenn ich dich jetzt richtig verstehe, meinst du das er die Anfechtung erklären kann, weil er davon ausging nur seine grundsätzliche Pflicht zu bestätigen, die er sowieso hätte und ihn nicht bewusst war, das er Pflichten übernimmt, die er hätte gar nicht übernehmen müssen?


    Jetzt kann man bereits an der Kausalität zweifeln. Also ob er den Vertrag ohne den Irrtum nicht trotzdem geschlossen hätte. Aber das wird sich im Zweifel nicht beweisen lassen.


    Spontan würde ich das auch als Motivirrtum einordnen, er irrt ja darüber, warum er es unterschreiben muss, also seiner Motivlage "ich muss es rechtlich machen", aber ich schaue mal schnell nach im Palandt. *10 Minuten später* Man lese Palandt §119 Rn. 29. "Der Irrtum im Beweggrund begründet keine Anfechtungsrecht[...] Anerkenntnis einer Verpflichtung in der irrigen Annahme, sie bestehe bereits"


    Aber diese Einwendung besteht vom TS ja gar nicht. Er behauptet nicht, das er nicht gewusst hat, das er dazu gar nicht verpflichtet wäre. Es gibt dafür also keine Anhaltspunkte.


    Dennoch stelle ich Dir ein paar Beispiele aus anerkannten Anfechtungsfällen entgegen, wo die die Selbstinformationspflicht keineswegs problematisiert wurde

    Moment, es ging mir nie um eine Selbstinformationspflicht, sondern um eine arglistige Täuschung durch unterlassen. Das halte ich sehr wohl für abwegig. Natürlich kann man anfechten, weil man fahrlässig gehandelt hat oder sogar ziemlich dämlich. Das habe ich nie bestritten, aber trotzdem muss ein Irrtum vorliegen, also die Rechtsfolge muss anders ausfallen als gewünscht. Deine Beispiele zeigen jadoch wunderbar worum es geht. Jedesmal hatte deren Erklärung eine andere Rechtsfolge wie gewünscht. Hier ist der Erklärungsinhalt "Ja ich führe die Arbeiten durch" und die Rechtsfolge ist die Durchführung der Arbeiten.


    Aber endlich mal wieder eine schöne Diskussion hier.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • darkshadow:

    Nun, ich gebe ehrlich zu: Soweit, dass er seinen (im Hinblick auf den Vertragsschluss) dann "Irrtum" noch/bereits erkennen konnte, dazu sollte es im Hinblick auf eine von Dir dargestellte und im Hinblick auf das Ziel problematische Motivation beim Vertragsschluss eben gerade nicht kommen. Dann wären wir ev. schon beim Motivationsirrtum (dem unbeachtlichen)!


    Die zweite Variante wäre demenetsprechend, dass ihm dies aus schlichter Unwissenheit "durchging". Er müsste praktisch in diese Richtung argumentieren. Er hat sich halt bei den Positionen vertan, diese falsch ein- bzw. zugeordnet; diese quasi den Schönheitsreparaturen zugeordnet. Und das Gegenteil müsste ihm erst Mal jemand nachweisen!


    Gruß,


    Ab

  • darkshadow:

    Also der Mieter in spe liest die Positionen "Wärmedämmung", "Einbringung von Laminat" etc. in der Anlage und unterschreibt nachfolgend den Mietvertrag, da er diese Positionen (grob) irrtümlich noch für Schönheitsreparaturen hält. Er irrt also i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB und ist nun zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums bezgl seiner, dem Vertrag zugrunde liegenden Willenserklärung berechtigt!(?)


    Ab

  • Er irrt also i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB und ist nun zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums bezgl seiner, dem Vertrag zugrunde liegenden Willenserklärung berechtigt!(?)

    Würde ich weiterhin ablehnen. Er irrt sich nicht über die Rechtsfolge und darum kann es kein Inhaltsirrtum sein. Er irrt über die Möglichkeit ihn durch die AGB dazu verpflichten zu können oder das er sowieso die Pflicht dazu hätte, aber das ist ein belangloser Motivirrtum.

    Wenn die andere Vertragspartei ihn darüber täuscht, das er diese Verpflichtung sowieso hätte und das ganze nur eine Formsache sei wäre das was anderes.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!