Kündigung Eigenbedarf

  • Hallo,


    uns wurde vor einem Jahr unsere Wohnung wegen Eigenbedarfes gekündigt. Der neue Eigentümer hatte die Wohnug vom alten Vermierter ersteigert.


    Die Kündigungsfrist war damals 7 Monate.


    Dann hat der Vermieter plötzlich angeboten die Kündigung zurückzuziehen, wenn wir einen neuen Mietvertrag mit einer höhreren Miete akzeptieren. Dies taten wir dann auch.


    Nun nach einem Jahr ist uns nun eine neue Eigenbedarfskündigung ins Haus geflattert.



    Jetzt die Frage:

    Da wir ja durchgehend in der Wohnung gewohnt haben, gilt dann wieder die alte Kündigungsfrist von 7 Monaten (Altvertrag+Neuvertrag=11 Jahre) oder nach dem neuem Mietvertrag die Kündigungsfrist mit 3 Monaten (Neuvertrag ja erst 1Jahr alt)?


    Wer kann helfen?

  • Hallo zusammen,


    ich möchte das Gegenteil behaupten: Es gilt die Zeit, die man in der Wohnung gewohnt hat.

    Bei 11 Jahren zusammenhängendem Wohnen gilt nach meinem Wissen eine Kündigungsfrist (seitens des Vermieters) von nunmehr 9 Monaten.


    Zu klären wäre, ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtlich in Ordnung ist (Inhalt des Kündigungsschreibens).


    Viele Grüße,

    anonym2

  • Hallo,


    es zählt der aktuelle Mietvertrag.

    Gruß

    H H

    Hallo,


    so ist es, doch könnte man durchaus argumentieren, dass der jetzt angeführte Eigenbedarf absehbar war bei Vertragsschluss und gegen die Kündigung vorgehen.


    Kommt eben jetzt darauf an, wie weit wollt ihr gehen und was seid ihr bereit dafür zu tun?


    Gruß

    BHSHuber

  • ich möchte das Gegenteil behaupten: Es gilt die Zeit, die man in der Wohnung gewohnt hat.

    Ich stimme dir zu. Die Aufhebung eines Mietvertrages mit zeitgleichen Abschluss eines neuen Mietvertrages unterbricht die Frist nicht. So auch Palandt § 573c Rn. 11.


    Es ergeben sich aber weitere Schwierigkeiten:

    - Erkennbarkeit des Eigenbedarfes, wie es BHShuber erwähnt

    - Unwirksamkeit der Mieterhöhung nach § 573 BGB. Danach darf für eine Mieterhöhung nicht gekündigt werden. Hier könnte man jetzt argumentieren dass das auch greift, wenn die Mieterhöhung nach dem Ausspruch der Kündigung vorgeschlagen wird. Aber muss nicht stimmen, ist nur ein Gedanke der mir gekommen ist.

    - Ist die Kündigung überhaupt wirksam.


    Wenn du in der Wohnung wohnen bleiben möchtest oder die verlängerte Kündigungsfrist beanspruchen möchtest, solltest du dich rechtlich beraten lassen. Du siehst ja, die Frage ist umstritten.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo,

    vilen Dank für die vielen Anregungen.


    Ich habe mir die Kündigung nach dem ersten Schreck nochmal angeschaut.


    In der Kündigung steht nur "Die Kündigung erfolgt wegen Eigenbedarf gemäß §573 Abs.2 Nr.2 BGB" und keine Begründung.

    Des weiteren hat er zum 28.02.2017 gekündigt (Datum falsch, meint 2018).


    Ist die Kündigung dann überhaupt wirksam ud wie gehe ich am besten vor?

    Kann ich sie ignorieren oder muss ich trotzdem dem Vermieter meinen Widerspruch mitteilen?

  • Des weiteren hat er zum 28.02.2017 gekündigt (Datum falsch, meint 2018).

    Das ist kein Problem. Denn das wird durch eine Auslegung korrigiert.


    In der Kündigung steht nur "Die Kündigung erfolgt wegen Eigenbedarf gemäß §573 Abs.2 Nr.2 BGB" und keine Begründung.

    Die Pauschale Aussage, das die Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgt ist nicht ausreichend. Vielmehr sind die konkrete Umstände zu benennen. Damit ist die Kündigung unwirksam und kann unbeachtet bleiben.


    Ein Widerspruch ist nicht notwendig, da dieser nur im Härtefall bei einer wirksamen Kündigung notwendig ist.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Die Pauschale Aussage, das die Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgt ist nicht ausreichend. Vielmehr sind die konkrete Umstände zu benennen. Damit ist die Kündigung unwirksam und kann unbeachtet bleiben.

    Dem schließe ich mich voll und ganz an!