Lohnt Einspruch gg Mieterhöhung?

  • Hallo,
    eine ältere Dame (73) wohnt seit 30 Jahren in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses. Der Vermieter (Anwalt) hat eine Mieterhöhung zum 01.05.2010 (!) gefordert, die wegen dem rückliegenden Datum abgelehnt wurde. Erneute Forderung des Vermieters nach Mieterhöhung zum 01.05.2011, das jetzt bis Ende März unterzeichnet zurückgegeben werden soll. Begründung liegt auf Vergleichswohnungen, die aber nur mit Adresse, nicht Lage (welche Stockwerk o.ä.) geschweige denn Mietername (zur Erkundigung dort ob es stimmt oder wirklich vergleichbar ist) angegeben sind.
    Vermuteter Hintergrund: hier (Hannover) soll einMietspiegel eingeführt werden, den es momentan nicht gibt.
    Desweiteren schon Ankündigung, dass 2012 wieder erhöht werden soll.
    Folgende Fragen sind der Dame (und ihrer Freundin (84), die in der Nachbarwohnung lebt) jetzt offen:
    welche Kündigungsfrist (Vertrag ist 30 Jahre alt, es gab doch zwischenzeitlich Änderungen, oder?)
    Forderung des Vermieters rechtens mit den vagen Angaben oder welche Angaben noch forderbar?
    Gibt es eine Deckelung, dass z.B. bis max. XY % der jetzigen Miete erhöht werden darf?
    Erneute Erhöhung 2012 rechtens, wenn dann Mietspiegel vorliegt?
    Wenn die Dame nicht unterschreibt, kann Vermieter dann gleich kündigen oder muss er nochmal mahnen zu unterschreiben?
    Vom Bauchgefühl würden wir auf konkretere Angaben zum genaueren Vergleich drängen und gleichzeitig erst einmal die Mängelbeseitigung einfordern (Heizung wurde zwischenzeitlich repariert, weiter vorhanden ist bröckelnder Putz an Balkondecke).
    Wären für Antworten der Fachleute unter Euch echt dankbar. Habe versprochen wir versuchen auf diesem Weg an Infos zu kommen...
    Habt lieben Dank
    Sandra

  • Hallo Sandra,

    "[Erneute] Forderung des Vermieters nach Mieterhöhung zum 01.05.2011, das jetzt bis Ende März unterzeichnet zurückgegeben werden soll."
    Halte ich grundsätzlich für korrekt.

    "Begründung liegt auf Vergleichswohnungen, die aber nur mit Adresse, nicht Lage (welche Stockwerk o.ä.) geschweige denn Mietername (zur Erkundigung dort ob es stimmt oder wirklich vergleichbar ist) angegeben sind."
    Reicht m.E. nicht aus. Der Herr RA sollte das eigentlich selbst wissen (3 Vergleichswohnungen: Adresse, Bewohner, unterschiedliche Vermieter).

    "Desweiteren schon Ankündigung, dass 2012 wieder erhöht werden soll."
    Ist momentan unerheblich, erst mal abwarten. Infos auch unter u.a. Link.

    "welche Kündigungsfrist (Vertrag ist 30 Jahre alt,"
    9 Monate, siehe u.a. Link, unter K(ündigungsfrist).

    "Forderung des Vermieters rechtens mit den vagen Angaben oder welche Angaben noch forderbar?
    Gibt es eine Deckelung, dass z.B. bis max. XY % der jetzigen Miete erhöht werden darf?"
    Hier werden Sie umfangreich geholfen...:Mietrecht von "H" bis "P" | Stichworte für die Suche im Mietrecht - herunterscrollen bis M.

    "Erneute Erhöhung 2012 rechtens, wenn dann Mietspiegel vorliegt?"
    Erst wenn mindestens 3 Jahre seit letzter Erhöhung vergangen sind, ja.

    "Wenn die Dame nicht unterschreibt, kann Vermieter dann gleich kündigen oder muss er nochmal mahnen zu unterschreiben?"
    Nein, weder noch, sondern er muss die Zustimmung der Mieterin einklagen.

    "gleichzeitig erst einmal die Mängelbeseitigung einfordern (Heizung wurde zwischenzeitlich repariert, weiter vorhanden ist bröckelnder Putz an Balkondecke)."
    Das ist "andere Baustelle".

    "Wären für Antworten der Fachleute unter Euch echt dankbar."
    Hier gibt es lediglich erfahrene Mieter bzw. Vermieter, welche ihre Meinung äussern, jedoch keine(!) Rechtsberatung leisten können und dürfen oder machen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Berny (16. Februar 2011 um 13:50)

  • Zitat

    Erst wenn mindestens 3 Jahre seit letzter Erhöhung vergangen sind, ja.

    Ist nicht korrekt @ Berny. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent angehoben werden, dabei muss die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurück liegen.

    Und eine Kündigung seitens des Vermieters weil einer Mieterhöhung nicht zugestimmt wurde ist nicht zulässig. In diesem Fall hat der Vermieter allerdings die Möglichkeit den Mietwert der Wohnung durch einen vereidigten Gutachter schätzen zu lassen. Dieser Mietwert ist dann bindend.

  • Ist nicht korrekt @ Berny. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent angehoben werden, dabei muss die letzte Mieterhöhung mindestens ein Jahr zurück liegen.


    Richtig, Gruwo, - wo Du es jetzt sagst, fällt mir es wieder ein. Danke;)