Privatweg Instandhaltung

  • Hallo,

    ich wohne seit 2 Jahren alleine in einer Wohnung (3 Parteienhaus) an einem Privatweg. Nun haben alle Anlieger beschlossen das sie pro Partei 20 € jährlich einsammeln um den Privatweg instand zu halten. Auf der Versammlung war ich nicht anwesend da sie erst 2 Stunden vorher bei mir angekündigt war. Mein Vermieter hat nun den Betrag von 20 € eingesammelt unter dem Begriff Nebenkosten. Ich finde es etwas unfair das alle egal wieviel Personen im haushalt wohnen 20 € zahlen müssen. Sind diese Kosten zur Instandhaltung des Privatweges Nebenkosten? Muss ich diese zahlen? Muss diese Kosten nicht der Eigentümer (nicht mein Vermieter) des Weges zahlen?

  • Hallo Julia,

    Naja, wenn mich nicht alles täuscht dürfen Instandhaltungskosten nicht mit den Nebenkosten verrechnet werden, also würde ich potentiell erstmal zu einen nein tendieren.

    Ist in dem Mietvertrag etwas über den Privatweg festgehalten?

    Liebe Grüße

    A.

    Einmal editiert, zuletzt von Apfel (15. Dezember 2017 um 19:45)

  • Egal, was im Mietvertrag zu diesem Privatweg vereinart sein sollte, das wäre sowieso ungültig, denn diese Dinge sind einzig und allein Angelegenheit des Grundstückseigentümers, und das ist man als Mieter nun mal nicht.

  • Jepp. Instandhaltung ist Sache des Vermieters.

    In solchen Fällen sollte man aber kurz einen Blick auf die eigene Miethöhe werfen. Wenn die Marktüblich ist, zurückweisen, wenn die aber unterdurschnittlich ist, weil man schon sehr lange sehr günstig mietet, sollte man sich überlegen, was man mit der Verweigerung an Streit vom Zaun brechen könnte

  • Muss diese Kosten nicht der Eigentümer (nicht mein Vermieter) des Weges zahlen?

    Hallo,

    das ist nicht zu beantworten denn hier fehlen wichtige Informationsbestandteile!

    Gemutmaßt werden könnte z. B. dass es sich um einen Weg handelt, auf den mehrere Grundschludeintragungen im Grundbuch eingetragen sind, dabei ist die Schuld als Grundstücksbelastung zu sehen und aufklärend in Form eine Geh- und Fahrtrechts.

    Angnommen, es besteht ein solche Geh- und Fahrrecht ist das als Nutzungsrecht anzusehen und wenn dem so ist, gibt es für die Instandhaltung aller Berechtigter vielleicht bereits eine Regelung, gibt es keine, dann gilt eine gesetzl. Regelung in der Form, dass jeder Nutzungsberechtige nach seinem Gutdünken den Weg Instand hält ohne die Beteiligung der anderen Berechtigten.

    Sind diese Kosten zur Instandhaltung des Privatweges Nebenkosten

    Das ist zu verneinen, weil dieser Privatweg kein Bestandteil der Mietsache ist. Für die Zuwegung zum Mietobjekt ist einzig der Eigentümer/Vermieter zuständig, die Kosten für wiederkehrende Instandhaltungarbeiten könnten wenn diese wirksam mietvertraglich vereinbart ist auf den Mieter abgewälzt werden, nicht allerdings Kosten zur Ansparung einer Instandhaltungsrücklage, du verstehst.

    Umgelegt werden dürften nur Kosten die bereits entstanden sind, hierüber muss mit den Vorauszahlungen des Mieters abgerechnet werden, in vorliegendem Fall sind aber noch keine Kosten entstanden, lediglich will man hier eine Instandhaltungsrücklage für die Instandhaltung des Weges ansparen und genau das ist nicht auf den Mieter umlagefähig.!

    Ich würde die Beteiligung an der Ansparung einer Rücklage für Instandhaltung des Weges schriftlich beim Vermieter zurückweisen, sollte der nicht einsichtig sein, dann eventuell einen Juristen damit bemühen.

    Gruß

    BHShuber

  • Das ist jetzt aber mal abenteuerlicher Unsinn. Das weisst du besser.

    LIes hier:

    Die Umlagefähigkeit „vorbeugender“ Instandsetzungsmaßnahmen als Wartungskosten hat der BGH oft schon anerkannt (vgl. z. B. Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 146/03, zu II. 1.; Urteil vom 14. Februar 2007, VIII ZR 123/06, Leitsatz):

    Gruß

    BHShuber

    Abenteuerlich, so ein Quatsch.

    hallo,

    Die Umlagefähigkeit „vorbeugender“ Instandsetzungsmaßnahmen als Wartungskosten hat der BGH oft schon anerkannt (vgl. z. B. Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 146/03, zu II. 1.; Urteil vom 14. Februar 2007, VIII ZR 123/06, Leitsatz):

    Gruß

    BHShuber

  • LIes hier bevor du dich lächerlich machst:

    Wenn du meinst, na gut, dann wollen wir mal..


    Gemutmaßt werden könnte z. B. dass es sich um einen Weg handelt, auf den mehrere Grundschludeintragungen im Grundbuch eingetragen sind, dabei ist die Schuld als Grundstücksbelastung zu sehen und aufklärend in Form eine Geh- und Fahrtrechts.

    Also als Makler solltest du den Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Grunddienstbarkeit eigentlich kennen. Muss wohl zuviel Weissbier gewesen sein, normalerweische schreibst du nämlich nicht so einen Murks.

    Angnommen, es besteht ein solche Geh- und Fahrrecht ist das als Nutzungsrecht anzusehen und wenn dem so ist, gibt es für die Instandhaltung aller Berechtigter vielleicht bereits eine Regelung, gibt es keine, dann gilt eine gesetzl. Regelung in der Form, dass jeder Nutzungsberechtige nach seinem Gutdünken den Weg Instand hält ohne die Beteiligung der anderen Berechtigten.

    Berechtige werden nicht Instandgehlten und was immer du hier sagen willst, passt es weder zum Thema noch ist es richtig.

    Jemand der nur ein Nutzungsrecht in Form eines Gehrechts hat, muss sich normalerweise nicht an den Kosten beteiligen.

    Und solche Wege unterliegen entweder WEG Recht oder aber meistens gehören Sie mehreren Eigentümern zur Gesamthand als Bruchteilseigentum ohne jegliche Regelung. Die Kosten werden dann einfach nach Bruchteilen verteilt. Kann der TE aber egal sein.

    Und damit wären wieder bei der Ausgangsfrage, muss ein Mieter kosten der Instandhaltung bezahlen? Nein muss er nicht, dass ist Aufgabe des Vermieters.

    § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) .. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

    Das von dir eingestellte Urteil ändert daran nichts. Da ging es nicht um "vorbeugender Instandsetzungsmaßnahmen als Wartungskosten", sondern die Vermieterin halt alle 4 Jahre die elektrische Anlage prüfen lassen. Diese Kosten sind genauso wie die Feuerstättenschau oder die Wartung der Heizung umlegbar.

    Aber eben nur soweit es um die "Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage" geht. Wenn im Rahmen der Prüfung sich herrausstellt, dass ein Bauteil kaputt ist und ausgetauscht werden muss, dürfen weder die Materialkosten noch der Austausch selbst in die Nebenkosten eingestellt werden.

  • Danke erstmal für die Antworten. Im Mietvertag ist natürlich nichts über den Weg geschrieben. Es wurde ja erst kürzlich einfach so beschlossen das jetzt so zu machen. Laut der Aussage meines Vermieters gehört der Weg nur einer Person die auch an diesem Weg wohnt.

  • Egal, was im Mietvertrag zu diesem Privatweg vereinart sein sollte, das wäre sowieso ungültig, denn diese Dinge sind einzig und allein Angelegenheit des Grundstückseigentümers, und das ist man als Mieter nun mal nicht.

    Hallo,

    "Egal"??? diese Aussage wage ich zu bezweifeln. Warum sollten Betriebskosten eines Privatweges nicht umlegbar sein.

    Da Gemeinschaft die Bezeichnung Instandsetzung gewählt hat, würde ich auch erstmal dazu tendieren, dass die Umlage dieser 20 Euro nicht zulässig ist. Bei dem geringenBetrag gehe ich aber eher davon aus, dass die Arbeiten, die ausgeführt werden eher in regelmäßige Pflege und Wartung fallen könnten und am Ende doch als Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Dies müsste allerdings im Vorraus angekündigt werden.

    Allerdings geht es nicht, dass die Anfütterung einer Rücklage umgelegt wird, sondern nur die tatsächlich entstandenen Kosten umgelegt werden könnten.

    Ist immer eine Frage, wieviel Aufwand man sich und anderen wegen 20 Euro machen will. Ich würde schauen, ob es tatsächlich um Reparaturen geht, oder od es nicht eine regelmäßige Wartung ist.

    Gruß

    H H

  • Hallo,

    wenn du es mal kapiert hast ist eine Kommunikation möglich.

    Für dich zum Verständnis, was ist eine Grunddienstbarkeit, ein Belastung in Form einer Grundschuld auf das Grundstück, das hat nichts mit Geld oder Finanzierung zu tun auch wenn du dir das noch so einbildest.

    Und damit wären wieder bei der Ausgangsfrage, muss ein Mieter kosten der Instandhaltung bezahlen? Nein muss er nicht, dass ist Aufgabe des Vermieters.

    Und wenn du mal Beiträge richtig lesen würdest, dann wäre dir aufgefallen, dass der Tenor des Beitrages dergleiche ist, lies nochmal, vielleicht hilft es ja.

    Gruß

    BHShuber

  • Für dich zum Verständnis, was ist eine Grunddienstbarkeit, ein Belastung in Form einer Grundschuld auf das Grundstück, das hat nichts mit Geld oder Finanzierung zu tun auch wenn du dir das noch so einbildest.

    zuviel Weißbier am Frühen Morgen? Eine grunddienstbarkeit ist doch keine Belastung in Form einer Grundschuld..

  • Julia20

    Ich würde mich der Meinung von BHShuber anschließen:

    "Das ist zu verneinen, weil dieser Privatweg kein Bestandteil der Mietsache ist. Für die Zuwegung zum Mietobjekt ist einzig der Eigentümer/Vermieter zuständig, die Kosten für wiederkehrende Instandhaltungarbeiten könnten wenn diese wirksam mietvertraglich vereinbart ist auf den Mieter abgewälzt werden, nicht allerdings Kosten zur Ansparung einer Instandhaltungsrücklage, du verstehst.

    Umgelegt werden dürften nur Kosten die bereits entstanden sind, hierüber muss mit den Vorauszahlungen des Mieters abgerechnet werden, in vorliegendem Fall sind aber noch keine Kosten entstanden, lediglich will man hier eine Instandhaltungsrücklage für die Instandhaltung des Weges ansparen und genau das ist nicht auf den Mieter umlagefähig."

    Mal Offtopic:

    Spinnt die Zitat-Funktion bei euch auch? Kann keine, auch nach aktualisieren der Seite, Zitate einfügen

    Fruchtige Grüße

    Apfel

  • Geht es darum wer zu zahlen hat, ist deine Aussage Blödsinn. Instandhaltung besteht aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung. D.h. dass die Instandhaltung nicht zwingend vom Vermieter zu zahlen ist.

    Klares jein ;-). Das ist zwar richtig, aber hier geht's um einen Weg. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit ist zwar grundsätzlich umlegbar, aber das macht mehr Sinn bei Heizungen, elektrischen Anlagen etc. . bei bei einem schnöden weg, wird die kostenpflichtige "Prüfung der Funktionsfähigkeit" anspruchsvoll.