Wer zahlt die Maklerprovision?

  • Guten Morgen liebe Community!

    Ich hätte da eine Frage die mir offen gesagt auf der Seele brennt. Ich habe vor einigen Wochen eine Immobilie über ImmoScout gefunden die zur Miete ausgeschrieben war. Ich traf mich mit der Maklerin um diese zu besichtigen. Am Tag der Besichtigung teilte sie uns mit das ab Februar ein Haus in der Nähe frei wird und wir dies ebenfalls mieten könnten. Wir schauten uns dies an, mir und meiner Lebensgefährtin gefiel es sehr sodass wir einen weiteren Besichtigungstermin ausmachten um uns das, noch bewohnte, innere anzusehen. Auf der Internetseite des Maklers war dieses Angebot ebenfalls zu sehen.

    Wir bekundeten unser Interesse worauf es kurze Zeit später zu einer Zusage seitens des Vermieters kam, letztendlich haben wir dann auch den Mietvertrag unterschrieben.

    Einige Zeit später kontaktierte mich die Maklerin und teilte mir mit das der Vermieter nicht bereit sei die gesamte Provision zu zahlen da sie uns das Haus aus freien Stücken zeigte innerhalb eines Besichtigungstermins einer anderen Immobilie. Sie fragte mich ob mein Arbeitgeber die andere Hälfte der Provision übernehmen könne (Bundeswehr). Ich bat sie um Zeit da die dafür zuständigen Kollegen sich im Urlaub befanden. Sie fragte mich nach einigen Tagen erneut und schickte mir eine Rechnung von einer NKM zzgl. MwSt. Ich teilte ihr mit das ich momentan andere Kosten hätte und zuerst die Küche und die Kaution bezahlen müsse. Sie entgegnete mir das es schade wäre das sie als letzte bezahlt werde da die Leistung ja schon erbracht wurde.

    Muss ich als Mieter tatsächlich dafür aufkommen? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

  • Muss ich als Mieter tatsächlich dafür aufkommen? Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

    Hallo,

    nein, aus dem simplen Grund heraus, dass das Objekt bereits im Bestand des Immobilienmaklers war, so gilt das Bestellerprinzip, d. h. der Vermieter und Eigentümer hat den Immobilienmakler mit der Vermietung des Objektes beauftragt, somit ist nach Wohnungsvermittlungsgesetz auch die Provision vom Vermieter zu bezahlen!

    Das was du hier erlebst ist ein Trick von so manchen Immobilienmakler der hier doppelt kassieren möchte, kann sein, muss nicht sein, jedenfalls ist die Provision nicht vom Mieter zu bezahlen.

    Diese würdest du in einem einzigen Fall zahlen müssen und zwar wenn du einen Immobilienmakler gezielt damit beauftragst für dich eine Wohnung zu suchen, selbst dabei darf das angebotene Objekt nicht bereits in seinem Bestand sein, denn das würde ja eine Beauftragung des Immobilieneigentümers voraussetzen, zudem hat der Immobilienmakler seine Suchbemühungen nachzuweisen.

    Gruß

    BHShuber

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Ich kann mir auch nicht vorstellen das ich die Hälfte der Provision beisteuern muss. Ich musste per Mail außerdem noch folgendes bestätigen:

    Seit dem 13.06.2014 gilt das europäische Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar. Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, z. B. im Internet, per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief, unterliegen dem Widerrufsrecht. Daher sind wir gehalten, auf unsere veröffentlichte Widerrufsbelehrung https://picture.immobilienscout24.de/files/rd_docum…483081428-0.pdf und AGB https://picture.immobilienscout24.de/files/rd_docum…483083239-0.pdf sowie auf die ev. Provisionsangaben/-pflicht sofern ausgewiesen zu den Objekten für Käufer hinzuweisen. Ein Makler-Vertrag kommt mit uns durch Nachweis oder schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-Exposés und seiner Bedingungen zustande.

    Die Bundeswehr wird keine Kosten übernehmen solange kein Vertrag existiert indem ich den Makler ausdrücklich beauftragt habe eine passende Immobilie für mich zu finden. Das habe ich nie getan, der Austausch fand über ImmoScout statt und die Immobilie war ja auch immerhin auf der Website des Maklers.

    Ich hoffe ich habe nicht mit dem Bestätigen der Widerrufsbelehrung und den AGBs per Mail einen Vertrag abgeschlossen.

    Am Montag soll ich den Mietvertrag abholen der bereits vor diesem ganzen Durcheinander unterschrieben war.

  • Hallo,

    nein, denn der Immobilienmakler hatte ja bereits einen Auftrag und zwar vom Eigentümer/Vermieter für ihn einen geeigneten Mieter zu finden und nicht von dir den Auftrag, für dich eine geeignete Wohnung zu finden.

    Wie schon erwähnt, nur in diesem einen Fall wäre ein Provisionsbegehren an den Mieter zu stellen, hier muss aber der Immobilienmakler tatsächlich Suchbemühungen nachweisen und nicht bereits zur Vermietung beauftragte Immobilien aus seinem Bestand anbieten, dies ist nicht zulässig.

    https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/__2.html

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo Coby,

    die Ausführungen von BHShuber sind korrekt. Du musst definitiv keine Maklerprovision bezahlen.

    Der Makler hat sich hier leider "ins eigene Fleisvh geschnitten".

    Die Widerrufsbelehrung ist auch Nonsens, da es ja (wie aus dem Text zu erlesen) um "Käufer" geht - und du ja Mieter wirst;)

    Bei Vermietung ist die Widerrufsbelehrung an den Mietinteressenten unsinnig, da der Makler von ihm ja gar keine Maklerprovision erhält (sofern der Wohnungssuchende den Makler nicht VORAB explizit beauftragt hat).

    Die Widerrufsbelehrung hat der Makler hoffentlich -in seinem eigenen Interesse- eher an den (Privat-)Vermieter geschickt - wenn nicht, könnte dieser nämlich den Vertrag noch widerrufen und der Makler geht ganz leer aus.

    Viele Grüße,

    anonym2

    (Immobilienmaklerin)

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde die Maklerin darüber informieren das die Bundeswehr die Kosten nur übernimmt wenn ein Auftrag zur Wohnungssuche existiert, ich habe aber nur eine Rechnung zugeschickt bekommen und das nachdem der Vertrag schon abgeschlossen war. Um sicher zu gehen informiere ich meinen Anwalt über den Sachstand.

    Wie kann man sich solch einen Vertrag vorstellen? Bzw wie beauftragt man einen Makler mit der Suche?

  • Wie kann man sich solch einen Vertrag vorstellen? Bzw wie beauftragt man einen Makler mit der Suche?

    Hallo,

    der Mietsuchende wendet sich an einen Immobilienmakler und beauftragt diesen in Textform mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie, dabei spielt es keine Rolle ob E-Mail, Brief oder sonstiger anerkannter Kommunikationsverkehr.

    Dann sollte eine Widerrufsbelehrung des Immobilienmaklers folgen auf die der Verbraucher mit Unterschrift verzichtet oder auch nicht und der Immobilienmakler wird nach der Frist zum Widerruf des Vertrages mit der Suche beginnen.

    Gruß

    BHShuber

  • Danke!

    Das wirft wiederum Fragen auf. Gibt es Fälle in denen die Provision zwischen Mieter und Vermieter geteilt wird?

    Ich sprach vor kurzem mit der Maklerin und sie versicherte mir das alles seine Richtigkeit hat. Sie stellte den Fall wie folgt dar:

    -Sie machte uns auf die Immobilie aufmerksam als wir eine andere besichtigten

    -Ein weiterer Besichtigungstermin für die besprochene Immobilie wurde vereinbart

    -Der Vermieter sieht es in diesem Fall nicht ein die volle Provision zu zahlen

    Ich weiß nicht so recht wie ich vorgehen soll. Der Mietvertrag war unterschrieben und die Kaution wurde bereits gezahlt und dann kommt die Maklerin mit zusätzlichen Kosten um die Ecke obwohl ich sie nie beauftragt habe.

  • Hallo,

    ob die Dame auf etwas aufmerksam macht ist vollkommen unerheblich, diese Immobilie war bereits in Ihrem Bestand, es wurde von euch kein Auftrag gegeben, noch wurdet ihr auf ein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht noch darüber belehrt, noch habt ihr auf euer Widerrufsrecht verzichtet.

    Nach geltender Gesetzgebung darf die Dame keine Rechnung stellen!

    So kannst du die Forderung zurückweisen oder dies deinen Anwalt machen lassen, kostet dich keinen Cent, denn sollte es zu einem Prozess kommen wird die Immobilienmaklerin verlieren, ich würde noch weiter gehen und der Dame so richtig eine reinwürgen, Zuwiderhandlungen gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz kann die Dame mal ganz schnell ihre Gewerbeerlaubnis kosten, von den bis zu 50.000€ Bußgeld mal ganz zu schweigen.

    Gruß

    BHShuber

  • Danke, das hilft mir schon mal weiter.

    Habe mal ein wenig recherchiert und im Netz tatsächlich keinen Fall gefunden in dem steht das die Provision zwischen Mieter und Vermieter geteilt wird/wurde.

    Verfüge über eine Rechtschutzversicherung und stehe mit einem Anwalt in Kontakt. Mal sehen wie die Sache ausgeht, ich halte euch auf dem laufenden.

    Vielen Dank nochmal!

  • Danke, das hilft mir schon mal weiter.

    Habe mal ein wenig recherchiert und im Netz tatsächlich keinen Fall gefunden in dem steht das die Provision zwischen Mieter und Vermieter geteilt wird/wurde.

    Verfüge über eine Rechtschutzversicherung und stehe mit einem Anwalt in Kontakt. Mal sehen wie die Sache ausgeht, ich halte euch auf dem laufenden.

    Vielen Dank nochmal!

    Hallo,

    ich kann dir sagen wie die Sache ausgeht, der Immobilienmaklerin steht in keiner Weise eine Provision zu, die Forderung wird als unberechtigt zurückgewiesen, nicht mehr und nicht weniger.

    So nun geh zum Anwalt und lass das regeln.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo Coby,

    du könntest der Dame einfach einen netten Brief schreiben, dass du der Forderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen widersprichst bzw. eine Zahlung ablehnst.

    Als Grund hierfür kannst du das "WoVermG - Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung" anführen, hier explizit den §2 (Absatz 1+1a):

    Zitat aus Gesetzestext: "(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.

    (1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1)."

    Da die Maklerin das Objekt WÄHREND eines (anderweitigen) Termins mit euch nannte, beweist dies, dass sie die Immobilie bereits zu diesem Zeitpunkt kannte und also eben NICHT EXPLIZIT für euch (und NACH einer -hier ja nie stattgefundenen Beauftragung- ) gesucht und gefunden hat.

    Zweiter Punkt ist die fehlende Beauftragung zur Wohnungssuche in Textform.

    Zudem kannst du in deinem Brief an die Maklerin den §8 anführen (Ordnungswidrigkeit + Geldbuße).

    Punkt. Aus. Fertig. - und erst einmal die Anwort der Maklerin abwarten.

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    Bei der Anwaltsuche muss man auch vorsichtig sein. Wenn ich im Internet auf einer Seite, die explizit daruf verweist, einen Anwalt zu fragen ;) manchmal die Anworten der Anwälte zu Fragen der Maklerprovison lese, sträuben sich mir die Haare. In einer Anwort schrieb eine Anwältin beispielsweise, dass das Bestellerprinzip auch für Gewerberäume gilt - was ja absolut falsch ist. In einem anderen Fall schrieb der Anwalt, die Fragenden müssten die Maklerprovision zahlen, obwohl dies im geschilderten Fall nicht so war. Das fand ih ganz schlimm und seitdem ist mein Vertrauen in Anwälte dahin. Es lohnt sich in jedem Fall, selbst ausfühlich zu recherchieren - allerdings vorzugsweise direkt in Gesetzestexten und Urteilsverkündungen.

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    Viele Grüße,

    anonym2

    Hinweis: alles nur meine absolut unverbindliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung.

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