Hallo liebe Gemeinde
ich weiß es gibt schon viele Themen zu 'Schönheitsreparaturen' aber vielleicht könnt Ihr mir doch helfen ..
Ich hab von 10/2012 bis 12/2017 in einer Wohnung gewohnt.. Hab da diverse Wände farbig gestrichen. Nun hat mir die Hausverwaltung, die die Wohnung abnimmt mir gesagt ich soll alle löcher verschließen sowie einheitlich die Wände streichen. Durch das zu machen der Löcher (an den Farbigen Wänden) sind jetzt weiße Flecke drauf(jede Wand ist Gipsbeton)
Desweiteren soll ich in der Küche die Fliesen wischen
Ich hab bis Dienstag zeit diese Mängel zu beseitigen..
Muss ich mich an alles halten und alles streichen und wischen?
Das steht im Mietvertrag unter anderem in den "Schönheitsreparaturen"
§8 Schönheitsreparaturen
8.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das fachgerechte Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, ggf. Austausch des Fußbodens, das streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, sowie das Shampoonieren des Teppichs und der Entfernung von Flecken im Teppich.
8.3 Die Schönheitsreparaturen sind durch den Mieter, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt , an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind,
- in der Regel alle 3 Jahre : Küche,Bäder, Duschen, Toiletten
- in der Regel alle 5 Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure
- in der Regel alle 7 Jahre: sonstige Nebenräume
durchzuführen.
8.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Befinden sich Räume der Mieträumlichkeiten nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild in einem renovierungsbedürftigen Zustand und kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu zahlen, damit der Vermieter die Renovierung im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen kann. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. Nach Erledigung der Arbeiten hat der Mieter den sich nach der Renovierungskostenabrechnung ergebenden, durch die Vorschussleistung nicht gedeckten Restbetrag an den Vermieter zu zahlen.
8.5 Nach Ablauf der Mietzeit gilt die Nachstehende Regelung:
In den Räumen der Mieträumlichkeit die nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild renovierungsbedürftig sind, sind durch den Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszführen.
Nachdem in der Grundmiete hierfür keine Kosten einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind , Ersatz zu leisten nach folgender Maßgabe:
Der Mieter muss für diese Räumlichkeuten an den Vermieter einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zahlen, der seiner Nutzungsdauer im Zeitraum seit der letzten Renovierung bis zu dem Zeitpunkt entspricht, in dem ein Renovierungsbedarf an diesen Räumlichkeiten eintritt; ist seit dem Einzug des Mieters noch kein objektiver Renovierungsbedarf eingetreten oder hat der Mieter die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen, berechnet sich der Renovierungskostenanteil in entsprechender Weise jeweils ab Vertragsbeginn. Im Allgemeinen gelten für die Mieter folgende Kostenbeteiligungen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen währen der Mietzeit für die Nassräume länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter in der Regel 33% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts, liegen sie zwei Jahre zurück, in der Regal 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die sonstigen Räume länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter im allgemeinen 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, in der Regel 40%, länger als 3 Jahre in der Regel 60% und länger als 4 Jahre in der Regel 80%.
Der Mieter ist berechtigt, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Kostenvoranschlages einen geringeren Kostenaufwand für die gleichen Arbeiten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages eines anderen Malerfachgeschäfts nachzuweisen, der dann maßgeblich ist. Dem Mieter bleibt es weiter unbenommen , seiner anteiligen Kostentragungspflicht dadurch nachzukommen, dass er die Schönheitsreparaturen, entsprechend des nach dem objektiven Erscheinungsbild tatsächlichen Renovierungsbedarfs der Mieträumlichkeiten vor dem Ende des Mietverhältnisses, fachgerecht in Eigenarbeit ausführt.
Ansprüche des Vermieters wegen übermäßiger bzw. vertragswidriger Abnutzung der Mieträume oder Beschädigungen durch den Mieter oder sonstige Personen, für die der Mieter einzustehen hat, bleiben unberührt.