Untermiete - fristlose Kündigung - Beleidigung - Ton Mitschnitt

  • Hallo liebes Forum :)

    ich habe eine Frage, ob eine fristlose Kündigung meines Untermietvertrages möglich ist, wenn mich meine Vermieterin (Hauptmieterin, wohnt mit in der Wohnung) mehrfach beleidigt hat. Das Wohnverhältnis ist jedenfalls nicht angenehm und wird immer untragbarer.

    Auslöser ihrer Verärgerung ist, dass sie mich mit einer falschen Kündigungsfrist gekündigt hatte und ich letztendlich rechtlich länger (3 Monate mehr) in der Wohnung bleiben dürfte. Das ist rechtlich auch soweit von meiner Seite geklärt.

    Unser letztes richtiges Gespräch war Anfang Januar, was ich heimlich aufgenommen habe. Darin beleidigt sie mich auch mehrfach, obwohl ich mich durchgehend normal mit ihr unterhalte, und droht mir mit Räumungen und Mobbing. Das Gespräch habe ich anschließend auch transkribiert (in Textform runtergeschrieben).


    Ebenso habe ich SMS von ihr bekommen, die zwar nur unterschwellige Beleidigungen (Zynismus) beinhalten, aber wo sie mir auch mit einer Klage droht, sollte ich nicht zum Ende des Monats jetzt ausziehen.

    Nun habe ich ihr mehrmals angeboten, dass wir entgegen des fristgerechten Kündigungsdatums auch gerne Ende Januar als Kündigungsdatum festhalten können. Das brauche ich von ihr nur schriftlich, als Beweis das sie damit einverstanden ist und ich vertraglich befreit bin Miete zu zahlen. Jedoch geht sie darauf nicht ein und spricht auch soweit gar nicht mit mir.

    Kann ich da einseitig fristlos von meiner Seite aus kündigen, allein aufgrund der Beleidigungen und würden meine Beweise dafür ausreichen bzw. überhaupt verwertet werden? Heimliche Ton-Mitschnitt sind ja i.d.R. nicht erlaubt. Nun habe ich auch keine Zeugen, lediglich eben diesen Ton-Mitschnitt von einem 9 Minuten Gespräch und verärgerte SMS.

  • Hmm ok, aber wenn sie mir doch drohte und mich beleidigte?

    Geht das denn mündlich ohne Zeugen einfach so durch?

    Bzw. kann ich mein "Gedächntnis"-Protokoll des Gesprächs denn dann verwenden?

    Klar, das könnte ich ja auch einfach so angefertigt haben, aber wie kann ich denn eine Beleidigung sonst von ihr als Beweis festhalten?

    Das scheint das ja nun keine Konsequenzen für sie zu haben oder wie soll ich das verstehen?

  • Entscheidend ist, dass für eine außerordentliche fristlose Kündigung die Kündigungsgründe als Grundlage die §§ 543/569 BGB haben (bitte lesen).

    Anbieten könnte man noch einen Mietaufhebungsvertrag, der an keine rechtlichen Bedingungen geknüpft ist - mit Ausnahme, dass beide Parteien einverstanden sind.

    Nicht vergessen, dass Kündigungen im Mietrecht immer schriftlich zu verfassen sind und die Kündigung des Vermieters zudem noch einen Kündigungsgrund beinhalten muss.

  • War hier auch mein erster Gedanke!

    Entscheidend ist, dass für eine außerordentliche fristlose Kündigung die Kündigungsgründe als Grundlage die §§ 543/569 BGB haben (bitte lesen).


    Anbieten könnte man noch einen Mietaufhebungsvertrag, der an keine rechtlichen Bedingungen geknüpft ist - mit Ausnahme, dass beide Parteien einverstanden sind.


    Nicht vergessen, dass Kündigungen im Mietrecht immer schriftlich zu verfassen sind und die Kündigung des Vermieters zudem noch einen Kündigungsgrund beinhalten muss.

    Was mich allerdings etwas an der Sache störte, war diese Tatsache hier:

    Nun habe ich ihr mehrmals angeboten, dass wir entgegen des fristgerechten Kündigungsdatums auch gerne Ende Januar als Kündigungsdatum festhalten können. Das brauche ich von ihr nur schriftlich, als Beweis das sie damit einverstanden ist und ich vertraglich befreit bin Miete zu zahlen. Jedoch geht sie darauf nicht ein und spricht auch soweit gar nicht mit mir.

    Nichts Schriftliches! Am Besten zum örtlichen Mieterverein und den sicherheitshalber

    zusätzlich mit dem Fall befassen.



  • § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    Mitnichten:

    Gesprächsmitschnitte als Beweismittel ungeeignet

    Zitat:

    "Wird man von demjenigen, mit dem man das Gespräch aufnimmt diskriminiert, beleidigt, bedroht oder genötigt, ist die Aufnahme im Regelfall verwertbar." [...]

    Wird man hingegen vom Gesprächspartner bloß „blöd angegangen“ und liegt noch keine Diskriminierung, Nötigung oder Beleidigung oder Bedrohung vor, kann eine Verwertung des Gesprächsmittschnittes ggf. durch das Gericht nicht erfolgen, da dann die Aufnahme eben voraussichtlich nicht durch eine notwehrähnliche Situation gerechtfertigt ist.[...]

    Da wir den genauen Inhalt des Protokolls nicht kennen, kann man letztendlich nur darüber spekulieren was zutrifft.

    LG

    Apfel

  • :)  Gesprächsmitschnitte als Beweismittel ungeeignet?

    Zitat

    Erwischen lassen sollte man sich beim Aufnehmen aber trotzdem nicht, da sonst die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen droht. Auch dem Gegenüber nach erfolgreicher Aufnahme mit der Verwertung des Gesprächsmittschnittes zu drohen, empfiehlt sich nicht.

    Man sollte im Gegenteil, den Verlauf eines Prozesses abwarten und sich vorbehalten zusätzliche Beweisanträge zu stellen. Als weiteres Mittel kann schließlich, soweit sich die Gegenseite nicht wahrheitsgemäß im Rechtstreit einlässt, eine spätere Anzeige wegen versuchten Prozessbetruges überdacht werden.

    Meiden Sie Situationen, in den Sie sich Verbalattacken ausgesetzt sehen. Ist zum Beispiel ein Arbeitsplatz durch nachhaltiges Bossing oder Mobbing beschädigt, lohnt es sich im Regelfall unschönen Gesprächen aus dem Weg zu gehen. Hilft alles nichts und nimmt die Unterhaltung einen diskriminierenden, beleidigenden, nötigenden oder gar bedrohlichen Charakter an, sollte man sich nicht scheuen, derartige Gespräche aufzunehmen. Hier ist allerdings nicht das subjektive Gefühl, sondern der objektive Tatbestand der Verletzungshandlung maßgeblich, ob die Rechtsprechung später von einer Notwehrsituation ausgeht, oder aber nicht. Es entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Die Seite ist aus dem Arbeitsrecht und mir bekannt.

    PS: Ich nehme an, dass der Link nicht sauber gesetzt war. Denn von einer Zensur

    kann keine Rede sein.



    Einmal editiert, zuletzt von Grace (25. Januar 2018 um 21:43)


  • aber wo sie mir auch mit einer Klage droht, sollte ich nicht zum Ende des Monats jetzt ausziehen.

    Nun habe ich ihr mehrmals angeboten, dass wir entgegen des fristgerechten Kündigungsdatums auch gerne Ende Januar als Kündigungsdatum festhalten können. Das brauche ich von ihr nur schriftlich, als Beweis das sie damit einverstanden ist und ich vertraglich befreit bin Miete zu zahlen. Jedoch geht sie darauf nicht ein und spricht auch soweit gar nicht mit mir.

    Hallo,

    ich verstehe da etwas nicht.

    Sie droht dir mit Klage, wenn du Ende des Monats nicht ausziehst, du willst Ende des Monats ausziehen.

    Dann mache das doch, wo ist das Problem?

    Denkst du, dass sie dich auf Mietzahlung verklagt, nachdem sie dir gedroht hat dich rauszuschmeißen, wenn du nicht ausziehst?

    Ich denke, sie traut dir nicht, weil da schon mal was in die Hose gegangen ist. Ist auch eine merkwürdige Geschichte, dass du durchsetzt 3 Monate länger zu bleiben, weil sie was bei der Kündigungsfrist falsch gemacht hast. so etwas kann man machen, wenn man dem Vermieter nicht ständig über den Weg läuft, geschweige dann mit ihm zusammenwohnt.

    Gruß

    H H

  • Zum Verständnis. Es lief wie folgt:

    Zitat von Ich

    - Sie kündigte mich schriftlich mit dem Wortlaut "Ich kündige hiermit fristgerecht das an Sie unmöbliert vermietete Zimmer in meiner Wohnung zum 31.01.2018." - Ohne Angabe von Gründen oder Berufung auf Eigenbedarf.

    - Ich habe dann zu Neujahr festgestellt, dass das Kündigungsdatum nicht stimmt, weil ich 6 statt 3 Monate Kündigungsfrist habe. Rechtlich gesehen habe ich das mit dem Mietvertrag zusammen prüfen lassen und ich bekomme von mehreren Quellen Aufgrund § 573 a Abs. 2 BGB zurückgemeldet, dass ich 6 Monate Kündigungsfrist habe. Das habe ich ihr auch umgehend mitgeteilt. Jetzt wollte ich ja auch zum 31.01 raus und habe ihr direkt angeboten, dass wir das ganz einfach nochmal schriftlich festhalten müssten. Und das wollte sie nicht.

    - Dann habe ich tags darauf noch ein entsprechendes Schriftstück verfasst, wo lediglich steht das wir beide den 31.01 als Kündigungsdatum anerkennen. Unterschreiben wollte sie das nicht.

    - Sie war damit die Woche darauf angeblich bei einem Anwalt und daraufhin schrieb sie mir per SMS nur "31.01.2018 endet dein Untermietvertrag bei mir. Das bedeutet bis dahin deinen Auszug. Dein Schreiben ist nichtig und widerspricht sich.". Nach dem ich ihr dann einen Auszug vom Mietverein geschickt habe, der eben auch nochmal diese 6 Monate Frist hervorhebt, schrieb sie mir noch per SMS "Wenn du drin bleibst, klage ich dich raus. Das wird teuer für dich.".

    - Ich habe ihr dann über die nächste Woche die entsprechenden Paragrafen herausgesucht und letztens zeigen wollen, dass die 6 Monatsfrist tatsächlich stimmt und wir deshalb ja vereinbaren müssen das wir auch mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Da hat sie mir überhaupt nicht zugehört und darauf verwiesen ich solle ihr doch einen Brief schreiben und sie klärt das dann mit ihrem Anwalt.


    Sie geht einfach stur von einer 3 Monatsfrist aus und will mit mir nicht sprechen.

    Kann ich ihre SMS nicht auch einfach "annehmen" und bestätigen? Also das ich tatsächlich zum 31.01 gehe, weil sie mir mehrfach gesagt hat das ich ja gehen soll?

    Wichtiger Punkt ist hierbei, dass sie mit mir nicht mehr sprechen will. Ich bräuchte also was einseitiges von mir, z.B. eine einfache Bestätigung das ich das Datum annehme. Oder sowas.

  • Sie droht dir mit Klage, wenn du Ende des Monats nicht ausziehst, du willst Ende des Monats ausziehen.

    [...]

    Denkst du, dass sie dich auf Mietzahlung verklagt, nachdem sie dir gedroht hat dich rauszuschmeißen, wenn du nicht ausziehst?

    Genau das denke ich. Das möchte ich vermeiden.

  • Nicht vergessen, dass Kündigungen im Mietrecht immer schriftlich zu verfassen sind und die Kündigung des Vermieters zudem noch einen Kündigungsgrund beinhalten muss

    ..und die rechtsverbindliche Unterschrift nicht vergessen, entweder die des Vermieters oder des Bevollmächtigten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!