Heizkörper ist abgesackt-Gefahr in Verzug-Handwerker selbst beauftragt-wer zahlt?

  • Guten Abend in die Runde!

    Folgender Fall: Altbau (1900) - Tonnenschwerer Heizkörper im Wohnzimmer senkte sich am Tag vor Heilig Abend unvermittelt ab, aussenliegende Zuleitungsrohre wurden dabei durch das absenken verbogen. Wir haben sofort den Heizkörper durch Keile davor gesichert, nach vorn zu kippen, damit die Rohre nicht brechen und weiterer, schlimmerer Schaden entsteht. Weil wir natürlich nicht abschätzen konnten, ob Gefahr in Verzug ist oder nicht, da die Rohre natürlich auch die restlichen Wohnungen übe rund unter uns versorgen, haben wir sofort die Sanitärfirma angerufen, die üblicherweise für die Reparaturen im Haus zuständig sind. Ein Handwerker kam auch gleich vorbei und hat sich den Schaden angesehen und uns zunächst beruhigt, wenn wir alles so beliessen könnten wir mit der endgültigen Reparatur bis nach den Feiertagen warten. Logischerweise war die Firma zwischen den Jahren nicht besetzt. Gleich im neuen Jahr wurde dann mit uns ein kurzfristiger Termin ausgemacht und der Schaden behoben. Nun muss ich etwas ausholen: Unser Vermieter/Eigentümer besitzt nur diese eine Wohnung im Haus, bis vor drei Jahren gab es eine Hausverwaltung die auch unsere Wohnung betreute, entstand irgendein Mangel an der Wohnung wurde dieser immer sofort über die Hausverwaltung reguliert. Mit dem Eigentümer hatten wir nie etwas zu tun. Seit wie gesagt drei Jahren existiert diese Hausverwaltung nicht mehr, wir zahlen die Miete direkt an den Eigentümer, der in einem anderen Bundesland wohnt. Die Betriebskostenabrechnung kommt einigermassen regelmässig vom Eigentümer direkt, zuviel gezahlte Betriebskosten dürfen wir ganz einfach von der nächsten Miete abziehen. Ansonsten gab es in den vergangenen drei Jahren keine Berührungspunkte mit dem Eigentümer. Kleine Reparaturen und Instandsetzungen haben wir selbst übernommen. Nun bekamen wir die Rechnung des Sanitärbetriebes, in der auch bestätigt steht, dass es sich um Materialermüdung handelt, bezahlten diese auch sofort und schickten diese mit Fotos und Beschreibung des Herganges an den Eigentümer. Zur Kenntnisnahme und der Bitte um Einverständnis, die Summe von der nächsten Miete einbehalten zu dürfen. Doch bislang hat sich der Eigentümer nicht zurückgemeldet. Das ist nun fast drei Wochen her. Wir sind nun etwas ratlos, es handelt sich immerhin um eine Summe von 700 Euro. Was sollen/ können wir tun?

  • Was sollen/ können wir tun?

    Beim nächsten Mal Absätze in solch eine Textwand reinbrigen, dann ist auch dieser Text leichter zu lesen und zu verstehen.

    Ich jedenfalls würde in solch einem Fall meinen Vermieter noch einmal beweisbar (Einwurfeinschreiben) anschreiben, ihm eine Frist von 14 Tagen nach Datum geben und gleichzeitig darauf hinweisen, dass ich die Rechnung mit den nächsten Betriebskostenvorauszahlungen verrechnen werde.

  • Sorry für meinen Anfängerfehler (fehlende Absätze)

    Unser erstes Anschreiben mit der Rechnung etc. hatte ich schon per Einwurf/Einschreiben geschickt.

    Danke für den Tipp mit der Fristsetzung, meine Nachfrage dazu: Ist es denn ganz unumstritten, dass er die Rechnung zu tragen hat? Und heißt "Verrechnung mit den Betriebskosten" dass wir die Handwerkerrechnung quasi in Teilbeträgen monatlich nur von der Betriebskostenvorauszahlung abziehen sollten und nicht von der gesamten Miete?

    Danke für Ihre Hilfe!

  • Vielleicht hilft es mehr, wenn man sich auf rechtlichem Boden bewegt und sich mal den § 536a Abs.2 Nr.2. BGB anschaut.

    Man könnte in diesem Fall die Kosten der Reparatur direkt mit der Mietzahlung verrechnen. Frist i.a.R. 1 Monat.

  • Vielleicht hilft es mehr, wenn man sich auf rechtlichem Boden bewegt und sich mal den § 536a Abs.2 Nr.2. BGB anschaut.

    Man könnte in diesem Fall die Kosten der Reparatur direkt mit der Mietzahlung verrechnen. Frist i.a.R. 1 Monat.

    Hallo,

    wenn man sich auf dem rechtlichen Boden bewegen will, sollte man nicht auf Volker44 hören. Wenn Grace das dann noch liked, dann kann man sich schon denken, dass es wenig Sinn und Verstand hat.

    Hier der Text:

    § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    Wenn ich das richtig lese, war der Vermieter weder im Verzug, noch war die umgehende Beseitigung erforderlich, wie sogar der Handwerker bestätigte. So gesehen, könnte der Vermieter die Bezahlung verweigern oder reduzieren.

    Allerdings kümmert der Vermieter sich sowieso nicht sonderlich gut um die Wohnung und ist bestimmt froh, dass du dich darum gekümmert hast. Ich würde dem Vermieter nochmal schreiben, dass du es schade findest keine Rückmeldung bekommen zu haben, und dass du den Betrag der Einfachheit halber von der/den nächsten Zahlungen abziehst. Danach wird er sich schon regen (oder auch nicht).

    Gruß

    H H

  • Hallo,

    ich muss hier Hamburger vollkommen zustimmen, bitte um eine Frage zu beantworten reicht es bei weitem nicht, irgend einen gesuchten halbwegs zum Thema passenden § herauszusuchen und den hier zu verkünden, es sollte dieser mindestens selber gelesen werden und dann würde man auch erkennen, dass das reine verlinken und posten von § nicht ausreichend ist um einen fragenden User hier Hilfestellung leisten zu könnnen.

    Wenn dann das was man hier fälschlicherweise auch noch bis aufs Blut verteidigt wird, sehe ich hier die Felle wegschwimmen.

    Gruß

    BHShuber

  • Ich bin etwas irritiert, dass Ihr den Schaden erst jetzt mit Erhalt der Rechnung an den Vermieter gemeldet habt.

    Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem euch der Handwerker beruhigt hat (also vor Weihnachten) hätte ich Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen.

    Dann hätte er die Möglichkeit gehabt, sich selbst um den Schaden zu kümmern.

    Ich würde den Vermieter hier ebenso nochmals kontaktieren und mitteilen, dass Du den Betrag von der Miete abziehst. Dann wartest Du ab, was passiert.

    Im Idealfall reagiert der Vermieter dann ebenso wenig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich greif das mit dem § 536a BGB (Selbstvornahme) nochmals auf. Da man keine Rechtsberatung machen darf (und ich auch nicht könnte) ist m.E. die Mitarbeit des Fragestellers notwendig. Es ist ausgesprochen störend, wenn vor einer Antwort eines Fragestellers dann von anderen Usern bereits Vermutungen und falsche Darstellungen abgeliefert werden.

    Da keine Einwände oder weitere Fragen vom TE kamen gehe ich davon aus, dass er meinen Beitrag verstanden hat.

    Die User, die sich hier als Moderatoren betätigen sollten, wenn sie Zweifel an den Aussagen haben, einen eigenen Thread eröffnen um dort die Fragen auszudiskutieren.

    Das Vorbeten mit dem Hinweis auf richtig oder falsch oder frag mal oder dort oder der Versuch eine Rechtsvorschrift mit eigenen Worten zu erklären kann nicht der Sinn dieses Forums sein.

    Ich stütze meine Beiträge auf den Namen des Forums: Mietrecht-Hilfe

    und versuche dabei dem hier wohl üblichen kontraproduktiven Geplapper aus dem Weg zu gehen.

  • Wie heißt es so schön, wer einen Fall nur mit den § lösen möchte, kann nur scheitern.

    Jeder Mangel ist sofort zu melden an den Vermieter, das habt ihr nicht gemacht, ihr habt ihn einfach eine Rechnung geschickt. Es handelt sich dabei um eine Selbstvornahme (auch durch Dritte möglich).

    Da passt dann der § 536 BGB natürlich. Daran sind aber hohe Hürden gestellt, denn es ist die Aufgabe und auch das Recht, das der Vermieter die Reparaturen selbst vornehmen kann. Ausnahme davon ist die drohende Gefahr. Als der Heizkörper abgesackt ist, lag diese in meinen Augen vor. Als dann Entwarnung gegeben worden ist und die Reparatur später erfolgte wird es schwierig. Hier könnte man eine solche drohende Gefahr verneinen. Nicht das ihr damit 2 Wochen hättet warten müssen, aber ein Telefonat wäre drin gewesen. Aber wie HH sagte, ist der Vermieter vllt auch einfach froh darüber. Natürlich kann man das auch anders einschätzen, kommt auf die genauen Umstände an.

    Also erstmal nach einer Erstattung fragen und sonst die Aufrechnung erklären (muss ein Monat im voraus erfolgen) mit der Miete. Warum das auf die Nebenkosten zu beschränken ist mir nicht ganz klar.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Warum das auf die Nebenkosten zu beschränken ist mir nicht ganz klar.

    :) Die Grundmiete sollte unangetastet bleiben, um dem Vermieter im Zweifelsfall

    nicht eine Steilvorlage für eine Kündigung wegen ausstehender Mietzahlung zu liefern.

    Ich jedenfalls würde in solch einem Fall meinen Vermieter noch einmal beweisbar (Einwurfeinschreiben) anschreiben, ihm eine Frist von 14 Tagen nach Datum geben und gleichzeitig darauf hinweisen, dass ich die Rechnung mit den nächsten Betriebskostenvorauszahlungen verrechnen werde.

    Wäre der bessere Weg, notfalls dann den Abzug aufteilen, um die Grundmiete

    unangetastet zu lassen. Nur wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis

    zum vollständigen Abzug signalisiert, auch vollständig abziehen von der Miete.



  • Das man als Mieter Mietminderungen oder Selbstvornahmen nur mit den Nebenkosten verrechnen soll ist mir allerdings auch neu.

    Diese Verrechnungen sind grundsätzlich mit der Bruttowarmmiete vorzunehmen.

    Fundstück:

    Mietminderung orientiert sich an der Bruttomiete

    Berechnungsgrundlage für die Höhe der Mietminderung ist die Bruttomiete, also die Miete inklusive aller Betriebskosten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner laufenden Rechtsprechung mehrfach bestätigt. Zuletzt urteilte der BGH im Mai 2011, dass eine berechtigte Mietminderung auch bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden muss (AZ.: VIII ZR 223/10). "Der Vermieter muss die geminderten Zahlungen zu seinen Lasten berücksichtigen und auch bei einer Nachforderung die Minderung mit einbeziehen", fasst DMB-Direktor Lukas Siebenkotten das Urteil zusammen.

  • Also erstmal nach einer Erstattung fragen und sonst die Aufrechnung erklären (muss ein Monat im voraus erfolgen) mit der Miete. Warum das auf die Nebenkosten zu beschränken ist mir nicht ganz klar.

    Egal was, und welchen Beitrag ich lese. Für mich gilt: Schadensrechnungen werden nicht mit den NK verrechnet.

    Hättest du den Post von Grace gelesen, wüsstest du worum es mir ging.

  • Hier haben wir aber keine Mietminderung, sondern wollen eine bereits bezahlte Rechnung regulieren.

    Eine Selbstvornahme ist mit einer Mietminderung gleichzusetzen. Beides kann sogar parallel nebenher laufen.

    Die Nebenkosten sind Bestandteil der Miete und man kann somit nicht etwas über die Nebenkosten regeln.

    Weitere Hinweise und Regelungen kann man in § 556b BGB nachlesen.

  • Guten Abend erstmal und vielen Dank.

    Vielleicht hätte ich noch erklären sollen, dass die eigentliche Eigentümerin, an die auch die Miete seit nunmehr 18 Jahren fliesst eine sehr betagte, 92 jährige Frau ist.

    Seit es die Hausverwaltung nicht mehr gibt (seit drei Jahren) kümmert sich der Sohn um die Abrechnung. Mit Beiden hatten wir nie etwas zu tun, bis auf die zweimalige Betriebskostenabrechnung. Die dritte steht noch aus. Beides erfolgte immer nur formlos schriftlich mit der Bitte, die zu viel bezahlten Beträge mit der nächsten Mietzahlung zu verrechnen.

    Von daher war es uns einfach nicht klar, dass wir den Eigentümer benachrichtigen hätten müssen. All die Jahre zuvor lief es immer so, war ein Schaden entstanden, riefen wir die Sanitärfirma an, mit der die Hausverwaltung zusammenarbeitete, diese kam und die Rechnung ging direkt an die Hausverwaltung.

    Es ist auch nicht so, dass der Handwerker der am Abend vor Heilig Abend den Schaden begutachtete sagte, dass keine Gefahr drohe, er zeigte uns sogar im Heizungskeller was zu tun sei, wenn plötzlich Wasser aus den verbogenen Rohren liefe. Und wurde gesagt, dass eventuell zwischen den Jahren repariert würde, wir warteten, aber erst im neuen Jahr kam dann kurzfristig ein Trupp.

    Ganz ehrlich habe ich die ganze Zeit panisch den Heizkörper und die Rohre betrachtet und darauf gewartet, dass etwas passiert.

    Noch immer kam keine Reaktion vom Sohn der Eigentümerin. Miete für Februar habe ich Montag ohne Abzug überwiesen. Darf ich nochmal fragen, wie ich jetzt verfahren sollte? Vielen Dank und einen schönen Abend!

  • Klarstellung zu

    Vielleicht hilft es mehr, wenn man sich auf rechtlichem Boden bewegt und sich mal den § 536a Abs.2 Nr.2. BGB anschaut.


    Man könnte in diesem Fall die Kosten der Reparatur direkt mit der Mietzahlung verrechnen. Frist i.a.R. 1 Monat.


    Like bezog sich auf rot markierte Textpassage. Geantwortet habe ich:

    Heizkörper ist abgesackt-Gefahr in Verzug-Handwerker selbst beauftragt-wer zahlt?

    Ferner sehe ich jede Mietminderung, vorgenommen durch einen Laien

    ohne Beistand vom Mieterverein/oder Rechtsbeistand als gefährliche

    Aktion, weil es eine Kündigung auslösen könnte.

    Deshalb empfehle ich real Jedem umgehend einen Mieterverein aufzusuchen.



  • Das Vorbeten mit dem Hinweis auf richtig oder falsch oder frag mal oder dort oder der Versuch eine Rechtsvorschrift mit eigenen Worten zu erklären kann nicht der Sinn dieses Forums sein.

    Soll heißen: ---eine Rechtsvorschrift mit eigenen Worten zu erklären kann nicht der Sinn dieses Forums sein. Fazit: §§ setzen statt labern.

    Wie heißt es so schön, wer einen Fall nur mit den § lösen möchte, kann nur scheitern.

    Soll heißen: ...wer nur mit §§ einen Fall lösen möchte kann nur scheitern. Fazit: selbst erklären, keine §§ setzen.

  • Guten Abend erstmal und vielen Dank.

    Noch immer kam keine Reaktion vom Sohn der Eigentümerin. Miete für Februar habe ich Montag ohne Abzug überwiesen. Darf ich nochmal fragen, wie ich jetzt verfahren sollte? Vielen Dank und einen schönen Abend!

    Hallo,

    erwartest du einen Ratschlag mit Garantie?

    Hier nochmal:

    Ich würde dem Vermieter nochmal schreiben, dass du es schade findest keine Rückmeldung bekommen zu haben, und dass du den Betrag der Einfachheit halber von der/den nächsten Zahlungen abziehst. Danach wird er sich schon regen (oder auch nicht).

    Gruß

    H H

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