Wasserstränge nicht ordentlich getrennt, jahrelang falsch berechnet

  • Nach fast 15 Jahren habe ich nun festgestellt, dass auf meine Wasseruhr die Toilette der Nachbarwohnung mitläuft. Also eine falsche Installation durch den Vermieter. Nun frage ich mich natürlich, ob ich über die Abrechnung von 2017 hinaus noch etwas geltend machen kann. Ich finde das schon ein starkes Stück, dass ich als Mieterin da einfach Pech gehabt haben soll. Das sind ja doch hohe Summen.

  • Hallo,

    solche Forderungen verjähren 3 Jahren, nachdem du sie erfahren hast. D.h du könntest für 2015, 2016, 2017 zurückfordern.

    Hohe Summen ist allerdings relativ. Bei 10 Spülungen am Tag und 5 Liter pro Spülung wären es 18 qm pro Jahr, also etwa 70 Euro. Kommt aber ganz auf die Ernährungsgewohnheiten der Nachbarn an.

    Gruß

    H H

  • Die Frage ist aber ob hier nicht in erster Linie die Widerspruchsfrist des Mieters entscheidend ist. Folglich wären das nicht 3 Jahre, sondern nur 12 Monate.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • abgesehen von der Frage des Wasserverbrauchs ist für mich erst einmal entscheidend, welche Rückforderung/Schadensersatz Aussicht auf Erfolg hat. Wenn ich ohnehin nur das vergangene Jahr beanstanden kann, lohnt es nicht zum Rechtsanwalt zu gehen.

    Woher kommt die Angabe mit den drei Jahren? Welche Grundlage?

    Seit fast vier Jahren wohnt da eine vier köpfige Familie, da kommt schon was zusammen. Aber müssten dann die Nachbarn nachzahlen oder der Vermieter?

  • Die Frage ist aber ob hier nicht in erster Linie die Widerspruchsfrist des Mieters entscheidend ist. Folglich wären das nicht 3 Jahre, sondern nur 12 Monate.

    Das kann natürlich sein, ich würde allerdings davon ausgehen, dass hier die reguläre Verjährungsfrist zählt, da es eher in den Bereich der formellen Fehler fallen würde.

    Aber ob 3 Jahre oder 1 Jahr, ich würde nicht empfehlen mit der Sache zum Anwalt zu gehen. Da wird mehr Geld verbrannt, als man gewinnen kann.

    Sieht der Vermieter den Fehler ein?

    Wieviel willst du denn fordern?

    Gibt es keine Einigungsmöglichkeit mit dem Vermieter?

    Gruß

    H H

  • Danke erst mal für die Antworten. Was der Vermieter tatsächlich anbietet ist noch nicht klar ... die ersten Aussagen waren sehr schwammig ("die Miete ist ja schließlich günstig"), ich glaube da kommt nächste Woche was eindeutigeres (kann dann auch negativ sein). Ich melde mich hier wieder wenn ich mehr weiß. Die müssen das jetzt erst mal verdauen und sich selbst schlau machen ... Aber so wie ich die kenne, lassen sie sich schon vom Juristen beraten (kein privater Vermieter).

  • :) Bitte könntest du dazu vielleicht die Konversation benutzen und das mit

    H Hamburg klären. Das ist so eine schöne Funktion im Forum. Es erspart

    Themenersteller und Anderen sich nach einem anstrengend Tag durch

    Kontroversen dieser Art zu wühlen!



    Einmal editiert, zuletzt von Grace (2. Februar 2018 um 00:05)

  • Aber mit Sicherheit. Ich ziehe aber ignorieren vor, hat sich bewährt.

    Jaja, fast jeden Post zu kommentieren ist bei dir ignorieren.

    solche Forderungen verjähren 3 Jahren, nachdem du sie erfahren hast. D.h du könntest für 2015, 2016, 2017 zurückfordern.

    Du schreibst korrekt das die Frist ab der Kenntnis (und der Fälligkeit) anfängt zu laufen. Dann begrenzt du es aber wiederum nur auf 3 Jahre. Wenn er erst gerade davon erfahren hat, kann er es für die gesamte Mietzeit zurückfordern und das bis zum 31.12.2021. Weil dann sind erst die 3 Jahre um.

    Aber es gibt hier halt die spezielle Frist von 12 Monaten. Ist jetzt die Frage, ob ein baulich bedingter und vllt auch nicht einsehbarer Fehler als Ausnahme gilt und der Mieter damit die Überschreitung der Frist nicht zu übertreten hat.

    Das Problem an der Sache ist aber, dass die genauen Verbrauchsdaten nicht vorliegen und nie ermittelt werden können, es müsste geschätzt werden. Wahrscheinlich wird der Verbrauch dann halbiert oder sogar noch Anzahl von Personen aufgeteilt, aber das weiß ich nicht.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Du schreibst korrekt das die Frist ab der Kenntnis (und der Fälligkeit) anfängt zu laufen. Dann begrenzt du es aber wiederum nur auf 3 Jahre. Wenn er erst gerade davon erfahren hat, kann er es für die gesamte Mietzeit zurückfordern und das bis zum 31.12.2021. Weil dann sind erst die 3 Jahre um.

    Das muss ich hoffentlich nicht verstehen. Es geht hier um die Vergangenheit und nicht um die Zukunft.

    Naja, vielleicht ist in Gotham City auch ein anderes Jahr. Wir haben hier 2018!

  • Es geht hier um die Vergangenheit und nicht um die Zukunft.

    Ja, es geht um die Verjährung und die Frist der Verjährung beginnt mit der Fälligkeit und der Kenntnisnahme und läuft dann in der Regel 3 Jahre. Wenn man davon ausgeht, das er diesen Mangel erst dieses Jahr erfahren hat, beginnt die Frist erst mit dem 01.01.2019 zu laufen und läuft dann 3 Jahre, also bis zum 31.12.2021.

    Naja, vielleicht ist in Gotham City auch ein anderes Jahr.

    Eventuell kann man in Hamburg keine Fristen berechnen?

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Einfach mal nachlesen und verstehen, dann verstehst bestimmt sogar du was von der Verjährung.

    Ich befürchte da eher, dass du die Verjährung nicht so ganz verstanden hast. Eine Forderung aus dem Jahre 2014, die heute erkannt wird ist bei der regulären Verjährung von 3 Jahren Ende 2015 verjährt. Eine aus 2015 dementsprechend erst Ende diesen Jahres und nicht in 2021!

  • ne Forderung aus dem Jahre 2014, die heute erkannt wird ist bei der regulären Verjährung von 3 Jahren Ende 2015 verjährt.

    Die Verjährung beginnt doch erst mit der Kenntnis und dann läuft diese 3 Jahre. Die Verjährung beginnt nicht automatisch mit dem entstehen des Anspruches.

    Der normale Anspruch verjährt ohne Kenntnis von diesem nach 10 Jahren. Also könnte man bis aus dem Jahr 2008 zurückfordern, wenn keine Kenntnis vorliegt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

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