Hallo
Ich ziehe aus.
Und zwar möchte ich gerne wissen ob ich Schönheitsreparaturen durchführen muss. Ich habe die Wohnung so übernommen wie sie ist mit Teppich etc. ich habe lediglich gestrichen.
In meine Mietvertrag steht nichts von Tapeten oder Teppiche entfernen. Der Vermieter hat mir nur ein Standardschreiben zukommen lassen in dem steht was ich zu machen habe aber im Mietvertrag steht nichts davon.
Aus dem Mietvertrag:
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§ 3 Schönheitsreparaturen
(1) die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter durchzuführen.
(2) Soweit das Wohnungsunternehmen oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen (vgl. Abs. 6) vom Vormieter erhalten hat,
sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.
(3) Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen dass Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Türen un der Aussentüren von innen sowie der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle fünf Jahre durchzuführen,
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
- in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen.
Er ist für den Umfang der im Laufer der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(4) Lässt in besonderen Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder
erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung,
so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
(5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen
Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
(6) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4,
so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen
durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Hostenanteils werden die Kosten
einer im Sinne des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3
und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2).
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
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§13 Rückgabe der Mietsache
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume
in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
(2) Hat der Mieter Änderungen der Mietsache vorgenommen, so hat er den
ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses
wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird.
Für Anlagen und Einrichtungen (Auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und ausserhalb
der Mieträume gilt das Gleiche.
Das Wohnungsunternehmen
kann verlangen, dass Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn es
den Mieter angemessen entschädigt. Dem Wohnungsunternehmen steht
dieses Recht nicht zu, wenn der Mieteran der Mitnahme ein berechtigtes
Interesse hat.
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Danke schonmal