Nachzahlungsforderung nach vom Vermieter falsch genanntem Mietbetrag

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen kleinen Disput mit meiner Hausverwaltung und hoffe, dass mir jemand von euch einen Rat geben kann.

    Und zwar wohne ich seit 2009 in meiner jetzigen Wohnung. Zum Februar 2014 gab es eine Mietpreiserhöhung um 80€. Zu diesem Zeitpunkt hat der Vermieter die Miete per Einzugsermächtigung von meinem Konto abgebucht. Etwa zwei Monate später kam ein Schreiben vom Vermieter, wonach die Miete ab dem 01.06.2014 nicht mehr eingezogen wird und ich stattdessen einen Dauerauftrag über 595€ einrichten soll. Das habe ich getan und zahle so bis heute meine Miete.

    Im Januar 2018 kam nun ein Schreiben von der zwischenzeitlich beauftragten Hausverwaltung, wonach ich seit Februar 2014, also seit der Mieterhöhung, monatlich 10 Euro zu wenig Miete bezahlt hätte. Die Miete betrage 605€ und nicht 595€ und daraus resultiere ein Mietrückstand von 480 Euro, den ich nun zu begleichen habe.

    In dem ursprünglichen Schreiben zur Mieterhöhung wird der Betrag 605€ nirgendwo explizit genannt. Der Wortlaut dort ist "Die Miete erhöht sich um 80 Euro, die Nebenkosten und Miete für den Stellplatz bleiben unverändert". Da eine Einzugserlaubnis bestand habe ich den Endbetrag nicht kontrolliert, was natürlich etwas dumm von mir war. Und wenn ich die Einzelposten jetzt addiere komme ich tatsächlich 605 Euro, insofern ist der in der Nachzahlungsforderung genannte Betrag tatsächlich korrekt.

    Aber: Nach Inkrafttreten der Mieterhöhung hat der Vermieter selbst bis einschließlich Mai 2014 den falschen Betrag von 595€ von meinem Konto abgebucht und mir anschließend auch diesen falschen Betrag für den Dauerauftrag genannt. Meine Frage ist jetzt natürlich, ob die Nachzahlungsforderung gerechtfertig ist, obwohl mir der falsche Mietpreis genannt wurde. Meiner Meinung nach gilt das Schreiben zum Einrichten des Dauerauftrags auf Grund des dort explizit genannten Betrages als vertragliche Vereinbarung und die 595€ sind damit der gültige Mietpreis. Aber ich weiß halt nicht, ob ich damit auch richtig liege.

    Sind die Ansprüche der Hausverwaltung unter diesen Bedingungen gerechtfertig oder kann ich unter Berufung auf das Schreiben zum Dauerauftrag die Nachzahlungsforderung zurückweisen?

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

  • Meiner Meinung nach gilt das Schreiben zum Einrichten des Dauerauftrags auf Grund des dort explizit genannten Betrages als vertragliche Vereinbarung und die 595€ sind damit der gültige Mietpreis.

    Naja, das Schreiben hinsichtlich der Einrichtung eines Dauerauftrages ist ja kein Vertragsdokument im eigentlichen Sinne und somit auch nicht bindend.

    Ausschlaggebend sind die vertraglichen Vereinbarungen und somit die Miete von 605 EUR.

    Aber: Es gibt die regelmäßigen Verjährungsfristen von 3 Jahren, d.h. die Forderungen aus 2014 sind längst verjährt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja, dass die Ansprüche aus 2014 verjährt sind hat die Hausverwaltung inzwischen auch anerkannt. Ich habe um ein persönliches Gespräch gebeten und hoffe dass wir auf dem Weg eine Einigung erzählen können.