Besuch für 6 Wochen trotz mitgebrachten Möbeln?

  • Liebe Leute,

    vor Einzug habe ich mündlich mit der HV abgeklärt, ob ich einen Untermieter aufnehmen könnte. Dies wurde bejaht. Eine Freundin sucht nun dringend eine Bleibe, da ihre WG aufgrund von Versäumnissen der Hauptmieter fristlos gekündigt wurde. Ich habe bei der Hausverwaltung nun nochmal schriftlich um die Erlabnis gebeten, die Whg für 3 Monate untervermieten zu dürfen. Dies wurde nun abgelehnt, da angeblich abgesprochen war, keine WG zu gründen bzw. Untermieter aufzunehmen.

    Soweit ich informiert bin, kann ich ohne gerichtliches Verfahren nicht einfach einen Untermieter aufnehmen, selbst wenn ich im Recht bin. Mir kam nun die Idee der Freundin zumindest einen Zeitpuffer von 6 Wochen zu verschaffen und sie als Besucher zu deklarieren. Ihre Möbel müssten natürlich auch in die Whg.

    1) Ich habe gelesen, man darf Bekannte in Notsituationen aufnehmen, jedoch keine Definition gefunden. Wäre es eine Notsituation, wenn sie nun wohnungslos würde?

    2) Ihre Anwesenheit gilt wahrscheinlich nicht als Besuch, wenn ihre Möbel reingetragen werden. Woher will man jedoch wissen, wem diese Möbel gehören? Ich kann ja Möbel rein und raustragen wie ich möchte? Gibt es eine Möglichkeit die Freundin als Besucher unterzubringen?

    Vielen Dank!

  • 1) Ich habe gelesen, man darf Bekannte in Notsituationen aufnehmen, jedoch keine Definition gefunden. Wäre es eine Notsituation, wenn sie nun wohnungslos würde?

    2) Ihre Anwesenheit gilt wahrscheinlich nicht als Besuch, wenn ihre Möbel reingetragen werden. Woher will man jedoch wissen, wem diese Möbel gehören? Ich kann ja Möbel rein und raustragen wie ich möchte? Gibt es eine Möglichkeit die Freundin als Besucher unterzubringen?

    Hallo,

    zu 1) schließt 2) wieder aus!

    zu 2) sollte man hier in einem Forum keinerlei Ratschläge erteilen.

    Natürlich weis keiner wem die Möbel gehören, doch eine hausfremde Person die ein- und ausgeht zum selben Zeitpunkt oder ab selbigen Zeitpunkt könnte auffallen.

    Was hat die Hausverwaltung damit zu tun, ist diese zeitgleich der Vermieter der Wohnung und steht im Mietvertrag? Wenn nicht, rate ich mit dem Vermieter direkt in Kontakt zu treten um seine Sicht der Dinge zu beleuchten.

    Wenn man ihm das in geeigneter Art und Form erklärt und versichert dass dies kein Dauerzustand sein wird, die Wohnung nicht überbelegt ist und hierdurch keine Schäden zu erwarten sind, vielleicht hast du Glück und der Vermieter ist ein netter, verständnisvoller.

    Zustimmen muss er der ganzen Sache nicht und es gibt für dich auch keine Handhabe das gerichtlich durchsetzen zu können.

    Gruß

    BHShuber

  • Ich habe bei der Hausverwaltung nun nochmal schriftlich um die Erlabnis gebeten, die Whg für 3 Monate untervermieten zu dürfen. Dies wurde nun abgelehnt,

    Eine Untervermietung bzw. den Zuzug weiterer Personen kann der Vermieter nur aus 2 Gründen untersagen

    1. die Wohnung ist zu klein und/oder 2. der Grund der Ablehnung liegt in der Person selbst.

    § 553 BGB - Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    Allerdings, wie BHShuber schon schreibt, eine Handhabe das durchzusetzen gibt es nicht, nur ein außerordentliches Kündigungsrecht, § 540 BGB. Das willst Du sicher nicht.

  • Hallo nochmal,

    es wird wohl im Einzelfall auf das berechtigte Interesse des Mieters ankommen, ein Bekannter allerdings erst indem der Mieter bekundet aus wirtschaftlichem Interesse einen Untermieter mit in die Wohnung zu nehmen.

    Zudem es sich um ein zeitlich begrenzte Untervermietung handelt, Möglichkeiten gibt es genug so z. B. könnte das ja eine Lebensgefährtin sein.

    Gruß

    BHShuber

  • 1) Ich habe gelesen, man darf Bekannte in Notsituationen aufnehmen, jedoch keine Definition gefunden. Wäre es eine Notsituation, wenn sie nun wohnungslos würde?

    Folgendes dazu:

    Wenn es als Besuch angesehen wird, weil Notsituation, kann ein

    längerer Aufenthalt sich allenfalls auf die Betriebskosten auswirken.



  • Herzlichen Dank für Eure Antworten! War die Tage anderweitig beschäftigt, deshalb habe ich mich nicht mehr gemeldet.

    Die Freundin kam jetzt glücklicherweise woanders unter, dennoch ist die Sache nicht ganz vom Tisch. Bei der Erstbesichtigung wurde mir nämlich (mündlich) zugesichert, dass eine Untervermietung möglich ist. Da ich als Einzelperson in einer Dreizimmerwohnung lebe, ist das Thema aus finanziellen Gründen auch weiterhin interessant. In der letzten Absage der HV stand allerdings geschrieben, dass vor Einzug ja über die Themen WG und Untermiete gesprochen wurde und dies bereits verneint wurde. Seitens der HV wurden diese Themen jedoch nie angesprochen.

    Was ich nicht ganz Verstehe: Eigentlich darf eine Untervermietung nicht untersagt werden, solange es keine berechtigten Vorbehalte gegen die Person gibt oder eine Überbelegung vorliegt. Andererseits gibt’s absolut keine Möglichkeit das als Mieter durchzusetzen. Faktisch kann es also doch irgendwie verboten werden. Ausnahmen scheint es zu geben, wenn dem Mieter große Geldbeträge durch die Lappen gehen. Ein Hamburger Pärchen ist eine Weile ins Ausland und der Vermieter hat eine Untervermietung untersagt. Das Pärchen hat dann ca. 7500 Eur wegen entgangener Einnahmen bekommen.

    Der Vermieter darf Untervermietung also nicht untersagen, wenn ein so genanntes „berechtigtes Interesse“ besteht? In meinem Fall würde dies sogar gelten (Studium beendet, arbeitslos), allerdings läuft der Vertrag über meinen Vater =) Deshalb wird sich das berechtigte Interesse wohl eher auf seine Person beziehen?

    Wenn es sich bei der Person um meine Partnerin handelt, dann kann der Vermieter den Einzug also nicht untersagen? Das wäre ja für den Vermieter ziemlich schlecht. Die Partnerschaft kann ja niemand nachweisen und so könnte man z.B. trotz ursprünglichen Verbots eine WG aufmachen? Dagegen muss ein Vermieter doch auch irgendwie geschützt sein?!

    Gibt es denn irgendwelche Definitionen bzw. Urteile, welcher Umstand als eine Notsituation zu sehen ist? Habe da leider nichts gefunden.

    BHShuber

    Der Mietvertrag wurde von der Vermieterin unterschrieben, nicht von der Hausverwaltung. Als vertragsschließende Partei ist angeben „Vermieterin XX c/o Hausverwaltung XX“. Also hat die HV wahrscheinlich nichts damit zu tun?!

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr_Bausch (5. April 2018 um 14:50)

  • Der Mietvertrag wurde von der Vermieterin unterschrieben, nicht von der Hausverwaltung. Als vertragsschließende Partei ist angeben „Vermieterin XX c/o Hausverwaltung XX“. Also hat die HV wahrscheinlich nichts damit zu tun?!

    Hallo,

    C/O ist nur eine Zustellzusatz für Post, das ist kein Nachweis oder auch Vollmacht für die Hausverwaltung in irgend einer Weise sich hierzu zu äussern und solange keinerlei Vollmacht vom Vermieter vorliegt dass die HV auch die Mieterverwaltung inne hat, ist alles was die HV von sich gibt gegenstandslos!

    Einzig der Vertragspartner ist der Vermieter, mit dem alles was das MIetverhältnis betrifft besprochen werden muss.

    Gruß

    BHShuber

  • Falls euch der Ausgang interessiert:

    Die Verwaltung besteht aus einem Rechtsanwalt und dem jemandem, der die hauptsächliche Arbeit im Büro oder Vorort macht. Mit der zweiten Person hatte ich ursprünglich auch Kontakt und die meinte es sei ok einen Untermieter aufzunehmen. Nachdem ich nochmals geschrieben hatte, wurde ich von der zweiten Person angerufen. Er meinte Ich soll das einfach nicht so offiziell machen, zur Not wird es einfach als Besuch deklariert. Zumindest wenn es so ne kurze Zeit ist.

    Naja...also wirklich Wasserdicht ist das für mich natürlich nicht, aber ich denk mal das läuft dann schon so.

    Jedenfalls Danke für eure Hilfe!

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