Mieterhöhung auf Mietspiegel trotz vereinbarter Indexmiete

  • Moin.

    Kurz vorweg: Wir sind keine Streithammel sondern Mieter von der ruhigen und genügsamen Sorte. Unsere Vermieterin jedoch scheint die ihr über Umwege zugegangene Immobilie nur als Geldquelle ohne jegliche Verpflichtungen zu betrachten. Zudem hat sie da noch neuerdings einen Steuerberater, der ihr allerlei Flusen in die Ohren legt.


    Zum Thema: Es handelt sich um eine Wohnung in eher mieser Ausführung in auch nicht guter Lage, also garantiert nichts was man vorzeigen würde :)


    Im Mietvertrag ist eine Indexmiete auf unbestimmte Zeit vereinbart. Es sind dort keinerlei Angaben zur Wohnfläche vorhanden. Auch existiert seit nunmehr 2 Jahren noch keine Betriebskostenabrechnung, woraus man die Fläche entnehmen könnte. Die Vermieterin selbst sieht sich nicht in der Lage eine anzufertigen, weshalb sie den Steuerberater hat.

    Nun kommt eben jene Vermieterin um die Ecke und möchte eine Mieterhöhung auf das Maximalniveau des hier qualifizierten Mietspiegels. Die Wohnung selbst entspricht aber ganz und gar nicht einer gehobenen Ausstattung, was dann eben für mich den Höchstpreis je qm ausschließen würde. Ebenfalls würde dies die Miete um weit mehr als 20 % anheben.

    In dem Schriftstück zur Erhöhung fehlt irgendwie etwas, was eine Erhöhung erklären würde: z.B. Flächen, Berechnungen oder die Darlegung der Indexveränderungen, da ja eine Indexmiete vereinbart wurde.

    Meine Rätsel dabei:

    Kann Sie eine Erhöhung in Kombination aus Mietspiegelangleich und Index durchführen?

    Wie kann man ihr am besten nahebringen, dass der Mietspiegel nur eine von-bis-Angabe darstellt, und der Max-Wert auch an gewisse Bedingungen geknüpft ist?

    Im Sommer 2017 hat sie uns alle eine Bestätigung unterschreiben lassen, dass sie die jährliche Betriebskostenabrechnung später durchführen kann, und darin dann eben einen längeren Zeitraum erfasst. Ist das so ok? Kann man hier irgendwann mal auf eine Frist/Termin pochen?


    Wie eingangs erwähnt, möchten wir uns nicht streiten, sondern der Vermieterin vielmehr unter die Arme greifen, damit sie ihren "Job" auch korrekt ausführt. Vermieten ist nicht nur kassieren.


    Besten Dank für eure Mühen.

    mfg Robert

  • Hallo,


    wenn hier tatsächlich eine Indexmiete vereinbart ist, dann ist eine Mieterhöhung nach Mietspiegel oder Vergleichsmieten ausgeschlossen.


    Dies steht auch so im § 557b BGB geschrieben.

    Im Sommer 2017 hat sie uns alle eine Bestätigung unterschreiben lassen, dass sie die jährliche Betriebskostenabrechnung später durchführen kann, und darin dann eben einen längeren Zeitraum erfasst.

    Nein, über Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Ein längerer Zeitraum als 12 Monate ist nicht möglich. Unabhängig davon hat der Vermieter auch nur 12 Monate Zeit, eine Abrechnung zuzustellen.


    Angenommen, der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, dann wäre beispielsweise die Abrechnung für 2016 bis zum 31.12.2017 fällig gewesen.


    Nachforderungen des Vermieters sind danach verfristet. Dein Anspruch auf ein Guthaben besteht aber weiterhin.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Kann Sie eine Erhöhung in Kombination aus Mietspiegelangleich und Index durchführen?

    Nein.


    BGB§ 557b Abs. 2 Satz 3: Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.


    Im Klartext die Mieterhöhung ist unwirksam. Eine Reaktion deinerseits eigentlich nicht nötig.


    Im Sommer 2017 hat sie uns alle eine Bestätigung unterschreiben lassen, dass sie die jährliche Betriebskostenabrechnung später durchführen kann, und darin dann eben einen längeren Zeitraum erfasst. Ist das so ok?


    Nein. Denn alle Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind schlicht unwirksam.


    Sind vertraglich monatliche Vorauszahlungen vereinbart ist der VM verpflichtet 1 x jährlich abzurechnen. Über einen Zeitraum von 12 Monate, nicht mehr.


    Aktuell, bei kalenderjähriger Abrechnung, hast Du Anspruch auf die Abrechnung 2015 und 2016. Die solltest Du nachweisbar mit Fristsetzung fordern. Kommt der VM dem nicht nach kannst Du die monatlichen Vorauszahlungen zurückbehalten.