Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe zwar schon viel im Internet recherchiert, konnte aber leider keine konkrete Antwort auf meine Frage finden.
Was ich wissen möchte:
Darf ich als Mieter einen oder mehrere DIN-A4-Zettel mittels Tesafilm an meiner Zimmertür anbringen?
Die Zettel sollen der hausinternen Kommunikation mit anderen Bewohnern des Hauses (keine Mieter derselben Wohnfläche) dienen. Konkret geht es dabei hauptsächlich um einen Zettel mit der Aufschrift "Bitte nicht stören".
Das Anbringen eines solchen Zettels wurde mir von meinem Vermieter, der zugleich mein Vater ist, verboten.
Ist ein solches Verbot rechtens?
Hätte eine Klage dagegen Aussicht auf Erfolg? (Zur Kommunikation mit meinem Vater bin ich sowieso inzwischen seit einigen Tagen nur noch über einen Anwalt bereit, wenn überhaupt.)
Meinen Recherchen nach käme es darauf an, ob die Zimmertür zum Wohninnen- oder -außenraum gehört.
Lässt sich das gerichtlich festlegen?
Mein Vater/Vermieter beruft sich bei dem durch ihn ausgesprochenen Verbot auf den Mietvertrag.
Ich habe zwar eine Klausel gefunden, die man im weitesten Sinne so auslegen könnte, aber das ginge dann schon in dieselbe Richtung wie "Waffen in der Wohnung sind verboten, also darfst du keine Nagelschere haben."
Im Wohnraummietvertrag wurde zwar festgelegt, welche Räume zur gemieteten Wohnfläche gehören.
Jedoch wurde vom Vermieter vorgeschrieben, dass Wohnraum, der laut Mietvertrag vollständig vermietet ist, lediglich zur Mitbenutzung zur Verfügung steht.
Mir als Mieter ist untersagt worden, mich auf den schriftlichen Mietvertrag zu berufen, in etwa mit den Worten: "Sohn, du hast zu machen, was ich sage! Das gibt eine fristlose Kündigung, dann landest du auf der Straße und kannst sehen, wo du bleibst! Was im Mietvertrag steht, ist scheißegal!"
Ist es rechtens, dass der Vermieter sich zwar einerseits auf Vertragsklauseln berufen darf, es andererseits aber seinem Mieter untersagt?
Eine Wohnraumgröße wurde im Vertrag nicht festgelegt, ich sollte sie selber ausmessen.
Meine Messung ergab eine Größe von 12,789 m² für das Zimmer und 3,794 m² für das Duschbad = Wohnungsgröße 16,5834 m² ohne Flur und Küche.
Flur, Küche und Badezimmer sind laut Mietvertrag vollständig vermietete Räume.
Vom Vermieter wurde (davon abweichend) festgelegt, dass die Küche nur zur Mitbenutzung ist, das Bad zwar zur eigenen Benutzung, jedoch vermutlich kein Mietraum.
Bezüglich des Flures wurde (noch) keine Regelung getroffen (außer derjenigen im schriftlichen Mietvertrag; es fehlt aber noch die dazu gehörige bzw. abweichende mündliche Regelung).
Vermutlich kommt es darauf an, wie der Flur mietrechtlich einzustufen ist?
Die offizielle "Wohnungseingangstür" befindet sich zwischen Flur und Treppenhaus, führt aber außer zu dem/den von mir gemieteten Zimmer(n) auch zu weiteren Räumen (Heimbüro meines Vaters, Kaminzimmer, Wäscheraum, Balkon), die definitiv nicht von mir gemietet worden sind.
Anbringen möchte ich den Zettel nicht an der Wohnungseingangstür, sondern an meiner Zimmertür. (befindet sich zwischen meinem Zimmer und dem Flur, der bspw. auch zu Bad u. Küche führt)
Lässt/Ließe sich eine Erlaubnis dafür gerichtlich durchsetzen?
Was gilt bis zu dem Gerichtstermin?
- Meinung meines Vaters: Ich dürfte so lange keine(n) Zettel anbringen, bis es gerichtlich genehmigt wird.
- Meine Meinung: Ich dürfte eigentlich schon (einen) Zettel anbringen, da noch keine Unterlassungsverfügung gegen mich vorliegt.
Was trifft zu? Wer hat Recht?
Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass mit der Verweigerung schriftlicher Kommunikation das Grundgesetz gebrochen und meine Behinderung von meinem Vater/Vermieter ausgenutzt wird. (GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2)
Liege ich mit dieser Annahme richtig? Und bricht hier das Grundgesetz als Bundesrecht das Mietrecht?
Ich hoffe auf kompetente Antworten,
Zaw.
P.S.: Leider erlebe ich in Foren immer wieder, dass mir (unzutreffenderweise) "Trollerei" unterstellt wird. Ich brauche hier WIRKLICH Hilfe!!! Ich verarsche hier auch niemanden, was ich schreibe stimmt.