Zeitmietvertrag - Kündigungsfrist und Wohnungsübergabe

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Zeitmietvertrag (3 Jahre) mit beginn zum 15.07.2015 abgeschlossen.

    Im Mietvertrag ist zur Mietdauer folgendes vermerkt:

    Zitat

    Vertrag auf unbestimmte Zeit mit beidseitigem Kündigungsverzicht

    Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf von 3 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

    Das Mietverhältnis habe ich am 12.04.2018 in schriftlicher Form (Einschreiben mit Rückschein) gemäß der gesetzlichen Frist zum 15.07.2018 gekündigt. Mein Vermieter hat sich am 12.05.2018 telefonisch bei mir gemeldet und mir die Kündigung zum 31.07.2018 bestätigt. Auf Rückfrage meinerseits zum abweichenden Kündigungstermin wurde ich nur mit "Das steht da irgendwo im Vertrag so drin." (sinngemäß). Mir war dazu nichts bekannt und im Vertrag konnte ich dazu auch nichts finden.

    Zu welchem Datum gilt denn jetzt meine Kündigung?


    Weiterhin bat ich den Vermieter im selbigen Gespräch zur zeitnahen Bekanntgabe eines Termins für die Wohnungsübergabe, da ich im Juli verreise und dann nicht zur Verfügung stehen werde. Leider habe ich bis heute keinen Termin genannt bekommen. Auch auf meine Mail vom 14.06.2018 mit erneuter Nachfrage und mehreren Vorschlägen für einen Termin von mir habe ich keine Antwort erhalten.

    Wie sollte ich hier am besten vorgehen?

    Hinweis: Aufgrund mehrerer fraglicher Aktionen und Nichteinhaltung von Zusagen seitens des Vermieters und dem daraus resultierendem Vertrauensbruch bevorzuge ich den Schriftverkehr (nachweisbar).


    Vielen Dank für die Hilfe!

    Gruß

    Ckay

  • Tatsächlich handelt es sich hier nicht um einen Zeitmietvertrag, sondern wirksame Vereinbarung eines Kündigungsverzichts.

    "Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf von 3 Jahren [= ab dem 16.07.2018] mit der gesetzlichen Frist [=frühstmöglich zum 31.10.2018] zulässig."

    Es mag dahingestellt bleiben, ob der VM tatsächlich mündlich einer vorfristigen Beendigung eures MV zustimmte. Wenn du dich darauf berufst, musst du deine Forderung beweisen können.

    Der VM hat offensichtlich lediglich den Erhalt deines am 12.04.2018 verfassten bzw. zugestellten, aber insofern unwirksamen Kündigungsschreiben bestätigt, da er völlig zu Recht auf die schriftliche Vereinbarung im Vertrag hinwies. Was erklärt, das er sich in dieser Sache nicht mehr meldet, nachdem er das selbst nachgelesen hat :-O

    G Toschi

    Einmal editiert, zuletzt von Toschi (25. Juni 2018 um 06:32)

  • Eine Kündigung mit einer falschen Frist wird doch nicht unwirksam, sondern umgedeutet zur Kündigung zum nächstmöglichen Termin?

    Warum sollte hier die Kündigung also unwirksam sein?

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Zitat

    Eine Kündigung mit einer falschen Frist wird doch nicht unwirksam, sondern umgedeutet zur Kündigung zum nächstmöglichen Termin?


    Das gilt für eine zulässige Kündigung, etwa wenn im Kündigungsschreiben irrtümlich der 15.10.2018, 30.10.2018 oder 31.10.2108 benannt wäre, wirkt die Kündigung hilfsweise zu dem dem Zugang folgenden nächstmöglichen Termin der gesetzl. Kündigungsfrist.

    Zitat

    Warum sollte hier die Kündigung also unwirksam sein?

    Weil hier eine Kündigungsschreiben vor dem 16.07.2018 unzulässig wäre. Es gilt als nichtig, also nie geschrieben.

    G Toschi

  • Zu welchem Datum gilt denn jetzt meine Kündigung?

    Zum 15.72018 auf jeden Fall nicht. Denn laut Vereinbarung ist eine Kündigung frühestens nach 3 Jahren möglich. Also ab dem 16.7.2018. Das wäre dann frühestens zum 31.10.2018. Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden.

    Ich bin immer wieder erstaunt, ja fast erschüttert, welche Probleme die einfachen Worte zum, nach und ab machen Menschen bereiten.