Auszahlung der Kaution bei bestehenden Nebenkosten

  • Hallo liebe Mietrechtler :)

    ich habe folgende Situation:
    - Mein UnterMietvertrag für ein 18 m² Zimmer (unmöbliert) endete zum 31.01.2018. Soweit so gut.

    - Mit dem Vermieter habe ich eine Kaution in Höhe von 1.150 € vertraglich vereinbart - lediglich als Standard-Mietsicherheit ohne andere Bedingungen.

    - Beim Auszug wollte der Vermieter kein Übergabeprotokoll erstellen, weswegen ich alles mit einem Zeugen protokolliert und fotografiert haben. Das hat mich schon etwas gestört, aber ok, da ist ja Niemand zu verpflichtet.

    Bisher habe ich meine Kaution jedoch nicht zurück erhalten.

    Gemäß § 548 Absatz 1 BGB gehe ich davon au, dass der Vermieter die Kaution jedoch nur bis zum 31.07.2018 hätte zurückhalten können. Denn diese 6 monatigen Differenzzeit wird ihm ja als Prüfzeit für eventuelle Schäden zugesprochen. Es wurden keine Schäden geltend gemacht. Eine Rückhaltung der Kaution ist meiner Meinung nach über diesen Zeitraum nicht zulässig.

    Da ich blöderweise zum Jahresanfang ausgezogen bin, bestehen allerdings noch Nebenkosten die ja bekanntlich erst im Folgejahr abgerechnet werden.

    Dazu habe ich gefunden, dass nur ein angemessener Teil der Kaution zurückgehalten werden darf, nicht aber die gesamte Kaution (BGH, Urteil vom 18. 01. 2006 – VIII ZR 71/05).

    Und als angemessen gilt hierbei auch nur maximal die 4 fache Nebenkostenvorauszahlung als Rückhaltesumme, was in meinem Fall knapp 200 € wären.

    Unterm Strich müsste ich gut 950 € direkt ausgezahlt bekommen und wollte die kommenden Tage einen entsprechenden Brief mit einer zweiwöchigen Auszahlungsfrist aufsetzen.

    Oder wie seht ihr das?


    Beste Grüße :)

  • Oder wie seht ihr das?

    Kurz und knapp: Genauso.

    Ich würde den Vermieter hier schriftlich und nachweislich auffordern, die Kaution auszuzahlen. Das ganze mit einer angemessenen Frist von vielleicht 14 Tagen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ganz schön viel für so ein kleines Zimmer. Wie hoch war denn die Kaltmiete?

    386 € kalt und 430 warm, Berlin Mitte. Beinhaltete aber auch die Mitbenutzung der Geräte und Einrichtung wie Waschmachine usw. mit. Das war zwar vertraglich nicht vereinbart, aber ok.

    Beim Einzug war ich da eher auf das Wohlwollen angewiesen, weil ich dringend eine Wohnung brauchte ^^

  • Kurz und knapp: Genauso.

    Ich würde den Vermieter hier schriftlich und nachweislich auffordern, die Kaution auszuzahlen. Das ganze mit einer angemessenen Frist von vielleicht 14 Tagen.

    Habt ihr da vielleicht Tipps wie man das am besten macht?

    Ich wohne leider nicht mehr in der Gegend und sollte sicherlich dazu sagen, dass wir nicht im Guten auseinander gegangen sind.


    Letztendlich muss ich den Eingang dieses Schreibens ja nachweisen und via Post kann ich nur beweisen das irgendein Brief verschickt wurde, aber nicht welcher Inhalt.

  • Letztendlich muss ich den Eingang dieses Schreibens ja nachweisen und via Post kann ich nur beweisen das irgendein Brief verschickt wurde, aber nicht welcher Inhalt.

    Naja, auf solche Spielchen des Vermieters wird sich kaum ein Richter einlassen. Dieser wird ja erkennen, dass sich der Vermieter mit der Auszahlung der Kaution in Verzug befindet.

    Alternativ kannst Du das Schreiben auch über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das dürfte bei einer einzigen Seite so ca. 9,00 € kosten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ok, vielen Dank schonmal soweit.

    Ich stelle mir nur noch die Frage was ich mache, wenn auf mein Schreiben in keiner Weise eingegangen wird.
    Darf ich dann auf Kosten des Vermieters direkt zum Anwalt und das über diesen Weg klären?
    Oder auch, wenn der Vermieter z.B. viel zu wenig Kaution überweist und zuviel zurückbehält?

  • Darf ich dann auf Kosten des Vermieters direkt zum Anwalt und das über diesen Weg klären?

    Wenn sich der Vermieter in Verzug befindet, so sind die Anwaltskosten Verzugskosten und von Vermieter zu tragen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!