Mietvertrag gültig?

  • Guten Tag.

    Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. Es geht darum das ich meine Wohnung gekündigt habe und nun die Frage ist ob ich renovieren muss?

    Ich habe gelesen das wenn ein Mieter laut Vertrag -

    ( Ziffer 2) Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderten Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. ....

    Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein...... alle 3 und so weiter.

    Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zusand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchzuführt hätte.

    So wie ich das gelesen habe soll das unwirksame sein das er mich dazu verpflichtet?

    Desweiteren rückt er die Nebenkostenabrechungen seit 2013 nicht raus.

    Vielen Dank

    Y.Wiencke

  • Hallo Wiencke,

    starre Fristen fuer Schoenheitsreparaturen wurden fuer ungueltig erklaert. Deine enthaelt das Woertchen "ueblicherweise". Damit sind Abweichungen moeglich, die Fristen somit nicht starr. Ausgehend von dem Teil, den Du gepostet hast, muesstest Du die Schoenheitsreparaturen durchfuehren, wenn sie denn tatsaechlich erforderlich sind.

    cu

    Guenni

  • Das sind 2 Baustellen, die aber nichts miteinander zu tun haben.

    Zu den Schönheitsreparaturen kann aber erst was gesagt werden, wenn der Teil des Mietvertrages bekannt ist. Bitte diese Vereinbarung entweder Wort für Wort abtippen, scannen/fotografieren und als PDF Dokument hochladen.

    Wenn dein Vermieter die Nebenkostenabrechnungen nicht rausrückt, kommt zuerst die Frage, ob die als monatliche Vorauszahlung oder Pauschale vereinbart waren. Waren es Vorauszahlungen, die einmal pro Jahr abgerechnet werden müssen, dann muss der Vermieter ab der Abrechnung 2015 mögliches Guthaben noch auszahlen, ältere Abrechnungen sind verjährt. Voraussetzung dass der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr war/ist.

  • Hallo und Danke schonmal. Ich bekomme leider das Bild nicht auf die erlaubte Größe. Hier der ganze Text.

    1. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

    2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderten Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: das tapezieren, anstreichen der Wände und der Decke, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

    Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen inden Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

    In Küche,Bad und Dusche alle drei Jahre,

    In Wohn und Schlafräumen,Flur, Diele und Toiletten alle fünf J,

    In anderen Nebenräume alle sieben J.

    Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zusand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchzuführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteil können auch in weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.

    3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommen Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen; im Falle der Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstanden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.

    Das ist denke ich das wichtigste

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Ich bekomme leider das Bild nicht auf die erlaubte Größe.

    Dokumente immer ausreichend anonymisiert als PDF über

    Dateianhänge des Forum hochladen. Ein Hinweis für die

    Zukunft von mir. :)

    Gruß



  • Hallo Wiencke,

    meiner Einschaetzung nach ist die Klausel gueltig. Du haettest Schoenheitsreparaturen durchfuehren muessen, wenn sie denn auch tatsaechlich erforderlich waren und Dir die Wohnung auch renoviert uebergeben wurde.

    cu

    Guenni

  • Unterstellt, die Wohnung wurde mit üblichen Abnutzungen, aber in nicht renovierungsbedürftigem Zustand übernommen und der Zustand bei Rückgabe macht nunmehr Schönheitsreparaturen erforderlich, hast du die der Vereinbarung nach tasächlich zu erbringen.

    Die Klausel ist wirksam vereinbart, zielt sie insoweit auf tasächliche Abnutzung ab; das bsplsw. "Üblicherweise Schönheitsreparaturen in der Küche alle 3 Jahre erforderlich sind" meint eben auch, dass sie, etwa bei Nichtbenutzung, von dir deswegen auch garnicht durchzuführen wären.

    Auch der Umfang der Arbeiten und deren geforderte Qualität ("handwerksgerecht") sind nicht zu beanstanden.
    Ebenso die Schadensersatzansprüche, etwa Kostenersatz der Handwerkerrechnung wg. Ersatzvornahme nach Weigerung bzw. fruchtlosem Renovierungsverlangen wie auch Mietausfall, z. B. wenn der Nachmieter erst nach Ferstigstellung der Schönheitsreparaturen einen Mietvertrag eingeht.

    Bezüglich der Betriebskostenabrechnungen gilt: Nach Ansicht des BGH hättest du für die zurückliegenden Abrechnungszeiträume seit 2013 dein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geltend machen müssen. Da dies nicht erfolgte, steht dir nunmehr nur ein Rückforderungsanspruch an den Vorauszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu, sofern nicht fristwahrend innerhalb von 12 Monaten nach Ende (!) der laufenden Abrechnungsperiode ebenfalls keine Abrechnung zuginge. Vgl. hz. BGH Urteil v. 26.9.12, VIII ZR 315/11.

    G Toschi

    Einmal editiert, zuletzt von Toschi (18. August 2018 um 14:51)

  • Aber im Grunde muss ich nicht frisch renovieren in Weiß? Farb Angaben stehen nicht im Mietvertrag!

    Ich hab vor ca 4j alle Räume gestrichen, demnach müsste ich doch höchstens die Küche das Bad und Duschen neu machen oder ?

    Und vielen Dank für eure Antworten.

  • Ich hab vor ca 4j alle Räume gestrichen, demnach müsste ich doch höchstens die Küche das Bad und Duschen neu machen oder ?

    Das kommt auf den Abnutzungsgrad an. Das kann man dir hier leider nicht beantworten.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

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