Gemeinschaftliches Kündigungsschreiben - zwei Mieter

  • Hey Leute:)

    Ich habe eine Frage zu meiner Kündigung, bin mir nicht sicher ob ich inhaltlich alles so richtig formuliert habe. Hoffe das mir jemand weiterhelfen bzw. Feedback geben kann.

    Es geht um ein Gemeinschaftliches Kündigungsschreiben. Und zwar habe für eine Wohnung noch einen befristeten Mietvertrag (geht bis Ende Dezember 2018). Jedoch bin ich vor ein paar Monaten umgezogen, dafür habe ich einen Nachmieter gefunden, der dann mit in den Mietvertrag aufgenommen wurde (Übergabeprotokoll wurde gemacht). Dieser möchte jetzt aber auch bis spätestens Ende des Jahres ausziehen. Da nun bis Ende dieses Monats gekündigt werden muss (3 Monate Frist) müssen wir jetzt ein Kündigungsschreiben aufsetzen für uns beide.


    Ich haben diesen so verfasst: AAAA= Ich ; BBBB= Nachmieter ; CCCC= Vermieter


    AAAA(Anschrift)


    CCCC (Anschrift)

    Datum 20.09.2018

    Betreff: Gemeinschaftliches Kündigungsschreiben

    Sehr geehrte Familie CCCC,

    hiermit kündigen wir AAAA und BBBB den bestehenden Mietvertrag für das Appartement xxxx im Wohnhaus xxxx. Laut Mietvertrag ist diese Kündigung mit einer Frist von drei Monaten verbunden, das Mietverhältnis endet also am 31.12.2018.

    Die Übergabe der Wohnung an BBBB fand am xxx statt.

    Die aus dem beendeten Mietverhältnis anstehende Rückzahlung der Mietkaution bitte ich an folgende Bankverbindung zu überweisen:

    AAAA: Kontoverbindung

    BBBB: Kontoverbindung


    Bitte bestätigen Sie uns diese Kündigung.

    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen,

    Unterschrift von beiden


    Hoffe Ihr könnt mir helfen:)

    Grüße

  • Die Übergabe der Wohnung an BBBB fand am xxx statt.

    Überflüssig.

    Die aus dem beendeten Mietverhältnis anstehende Rückzahlung der Mietkaution bitte ich an folgende Bankverbindung zu überweisen

    Für ein Konto bitte entscheiden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kaution gesondert auszuzahlen, wenn beide gemeinschaftliche Schuldner sind.

    Betreff: Gemeinschaftliches Kündigungsschreiben

    Kündigung als Betreff ausreichend.

    Und zwar habe für eine Wohnung noch einen befristeten Mietvertrag

    Sollte es ein echter befristeter Mietvertrag sein, so ist keine Kündigung notwendig, das Mietverhältnis endet automatisch mit Fristablauf. Du meinst wahrscheinlich ein beidseitigen Kündigungsverzicht? Erlaubt er die Kündigung zum 31.12 oder ab dem 31.12? Die Formulierung macht 3 Monate aus.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Erstmal danke für die Anmerkungen!

    Für ein Konto bitte entscheiden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kaution gesondert auszuzahlen, wenn beide gemeinschaftliche Schuldner sind.

    Wir haben zweimal die volle Kaution getrennt überwiesen (einmal als ich einzog und dann als der Nachmieter einzog und die Übergabe gemacht wurde ) deswegen muss doch der Vermieter auch nochmal auf das jeweilige Konto getrennt zurückzahlen oder?

    Sollte es ein echter befristeter Mietvertrag sein, so ist keine Kündigung notwendig, das Mietverhältnis endet automatisch mit Fristablauf. Du meinst wahrscheinlich ein beidseitigen Kündigungsverzicht? Erlaubt er die Kündigung zum 31.12 oder ab dem 31.12? Die Formulierung macht 3 Monate aus.

    Ja genau ein beidseitiger Kündigungsverzicht. Also bis zum 30.09 darf Vermieter/ Mieter nicht kündigen.

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    Grace

  • Ja genau ein beidseitiger Kündigungsverzicht. Also bis zum 30.09 darf Vermieter/ Mieter nicht kündigen.

    Das ist keine Befristung.

    Stell dazu bitte mal den exakten Wortlaut ein wie er im Vertrag steht.

    deswegen muss doch der Vermieter auch nochmal auf das jeweilige Konto getrennt zurückzahlen oder?

    Muß er nicht.

  • Hallo Anitari,

    okay ich dachte, weil wir im Prinzip nichts miteinander zu tun haben also ich mit dem Nachmieter, so muss der Vermieter dies auch dann auf zwei Konten überweisen, weil er es ja auch so bekommen hat. Sonst könnte es ja einer von uns einfach behalten, was nicht der Fall sein wird aber theoretisch.

    hier der exakte Wortlaut aus dem Mietvertrag bezüglich Kündigung:

    Mietzeit, Kündigung

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2017 zeitlich befristet bis zum 31. Mai 2021 (die „Mietzeit“). Das Mietverhältnis endet somit mit Ablauf des 31. Mai 2021, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    Der Vermieter beabsichtigt, den Mietgegenstand ab dem 01. Juni 2021 wesentlich instand zu setzen und zu verändern. Der Mietgegenstand soll ab dem 1. Juni 2021 einer umfassenden Kernsanierung unterzogen werden. Diese beinhaltet unter anderem die Erneuerung der gesamten Haustechnik, der Oberböden, der sanitären Anlagen, der Küche, der Fenster, der Türen und Türzargen sowie einer Änderung der bislang bestehenden Raumaufteilung durch die Versetzung bislang bestehender Wände.

    Die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen würde durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.Mai 2021 hinaus erheblich erschwert. Aufgrund des Umfangs der geplanten Arbeiten und des dafür erforderlichen erheblichen Zeitaufwandes von mindestens zwölf Monaten wäre eine fortgesetzte Nutzung des Mietgegenstandes oder auch einzelner Bereiche desselben während der Sanierungsarbeiten durch den Mieter zudem für beide Parteien nicht zumutbar.

    Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters ist für die Dauer des befristeten Mietverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mieters ist bis zum 30.09.2018 ausgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Mieter das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter ordentlich kündigen, somit erstmalig zum Ablauf des 01.01.2019. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vermieter maßgeblich.


    Grüße

  • Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters istfür die Dauer des befristeten Mietverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zurordentlichen Kündigung des Mieters ist bis zum 30.09.2018 ausgeschlossen. Nachdiesem Zeitpunkt kann der Mieter das Mietverhältnis spätestens am drittenWerktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats durchschriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter ordentlich kündigen, somiterstmalig zum Ablauf des 01.01.2019. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung istder Zugang beim Vermieter maßgeblich.

    OK, dann könnt Ihr zum 31.12.2018 kündigen

    okay ich dachte, weil wir im Prinzip nichts miteinander zu tun haben also ich mit dem Nachmieter,

    Die Kaution ist vertrags- nicht personengebunden.

    Das 2 Personen die Kaution getrennt gezahlt haben ist also völlig irrelevant.

  • Okay auch wenn die Nachmieterin eine extra Anlage zum Mietvertrag bekommen hat. Darin stand das sie in den bestehenden Mietvertrag mit aufgenommen wird. (war eine DINA4 Seite). Darin stand auch nochmal drin wie hoch die Miete ist und die zu zahlende Kaution. Sie hat dann nochmal die Kaution in gleicher Höhe bezahlt wie ich.

  • Sie hat dann nochmal die Kaution in gleicher Höhe bezahlt wie ich.

    Hätte sie nicht müssen. Ihr haben einen Mietvertrag, ist also die Kaution nur einmal fällig geworden.

    Streng genommen handelt es sich dabei also um keinen Nachmieter, sondern um einen regulären Mieter, der in das Mietverhältnis zwischen dir und den Vermieter aufgenommen worden ist. Insofern kann B hier die Kaution bereits jetzt zurückfordern, da diese ohne Rechtsgrund geleistet worden ist. Zumindest sehe ich das so.

    Ausnahme ist, wenn die Kaution insgesamt erhöht worden ist im Mietvertrag, also statt einer Monatsmiete jetzt zwei Monatsmieten hinterlegt werden sollen. Dabei ist die Grenze der Kautionshöhe zu beachten, die nicht überschritten werden darf.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!