Versicherungen Leistungsdatum

  • Guten Tag,

    wir kämpfen derzeit mit unserem ehemaligen Vermieter, ob die Position in der Nebenkostenabrechnung bezüglich folgender Versicherungen richtig ist:

    - Haftpflicht- und Gebäudeversicherung: 1.220€

    Die Abrechnungsperiode für die Betriebskostenabrechnung ist vom 01.01.17 bis 31.12.17 angegeben (365 Tage). Wir haben vorsichtshalber die Original-Belege bei unserem Vermieter eingesehen und die Summe auf der Nebenkostenabrechnung stimmt mit dem Original-Beleg überein.

    Jetzt kommt aber genau das, was uns stutzig macht: Das Leistungsdatum für diese Versicherungen ist auf dem Beleg vom 01.06.17 bis 01.06.18 angegeben. Das Leistungsdatum liegt also gar nicht in der angegeben Abrechnungsperiode und hinzu kommt noch, dass unser Mietverhältnis zum 30.04.18 beendet ist. Somit müsste uns der Vermieter doch Anteilig die Position berechnen, oder?

    Laut unserem Vermieter berechnet er diese Position unabhängig vom Leistungsdatum auf dem Beleg. Wenn er die Rechnung bekommt (in unserem Fall im Jahr 2017), dann berechnet er uns die Rechnungssumme für die aktuelle Abrechnungsperiode.

    Nach seinem Konzept könnte er also in der Nebenkostenabrechnung für 2018 diese Positionen wieder angeben, weil die Rechnung von der Versicherung im Jahr 2018 kommt. Das Leistungsdatum in dieser Rechnung läge aber vom 01.06.18 bis 01.06.19, unser Mietverhältnis endete aber bereits am 30.04.18.

    Muss sich der Vermieter an das Leistungsdatum orientieren für die Nebenkostenabrechnung oder ist das so in Ordnung wie er das handhabt?

    Falls das nicht in Ordnung ist: Kann ich diese Position weiterhin selbstständig monieren oder sollte ich einen Mieterbund/Anwalt einschalten?

    Ich danke euch im Voraus für die Hilfe.

  • Hallo Miree,

    Du hast Recht mit der Annahme, dass das Leistungsdatum der Versicherungen mit dem Abrechnungsdatum übereinstimmen muss.

    Es ist nicht statthaft, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnug 2017 die Rechnung der Versicherung vom 01.06.17 bis 01.06.18 zugrunde legen darf.

    Vielmehr muss er die Rechnung des Vorjahres (also die vom 01.06.16 - 01.06.17) anteilig annehmen.

    In der Praxis sollte es allerdings keinen großen Unterschied machen.

    Beispiel:

    Rechnungsbetrag 01.06.16 - 01.06.17: 1.150€ (Davon 7/12 = 670,83€) --> die 1.150€ habe ich jetzt mal beispielhaft angenommen

    Rechnungsbetrag 01.06.17 - 01.06.18: 1.200€ (Davon 5/12 = 500,00€)

    Das ergibt eine Gesamtsumme für das Abrechnungsjahr 2017 in Höhe von 1.170,83€ (670,83€ + 500,00€)


    Die Betriebskosten für das Jahr 2018 (in eurem Fall 01.01.18 - 30.04.18) kommt dann 2019.

    Viele Grüße

    ObiWan

  • Die Betriebkostenabrechnung darf mit Ausnahme der Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip erstellt werden. D.h. wenn eine Rechnunung in 2017 bezahlt wurde, dann dürfen die Kosten in 2017 abgerechnet werden. Wann ihr auszogen seid, spielt dabei ebenfalls keine Rolle. Ihr habt ja quasi auch bei Einzug ein "Guthaben" übernommen, dass der Vormieter bezahlt hat. D.h. die Versicherungsprämie für euer erstes Mietjahr hat der Vormieter bezahlt, oder zumindest anteilig.

    Siehe dazu auch das Urteil des BGH Urt. v. 20.02.2008, AZ: VIII ZR 49/07.

    Nur bei den Heizkosten ist das nicht erlaubt, da muss zwingend nach Leistungsprinzip abrechnet werden.