Wann darf ein Neueigentümer dem Mieter kündigen?

  • Hallo,

    unser neuer Vermieter hat uns am 27.09. bereits gekündigt obwohl er laut seiner Aussage erst am 01.10. ins Grundbuch eingetragen wird und auch dann erst der Lasten-Nutzen-Übergang stattfindet.

    Da wir jetzt sehr unter Druck stehen in München ein neues Zuhause zu finden, fragen wir uns ob diese Kündigung überhaupt rechtsgültig ist und ob wir Einsicht ins Grundbuch nehmen sollen um zu prüfen ob die Eintrag wirklich erst am 01.10. stattgefunden hat.

    Liegt es eigentlich in der Pflicht des Mieters zu prüfen ob die Kündigung rechtswirksam ist? Ich stelle mir gerade in Szenario vor, wo wir z.B. am 01.11. in eine neue Wohnung ausziehen noch bis Ende Dezember unsere Miete in der alten Wohnung begleichen und der Vermieter z.b. im Januar dann schreibt, dass seine Kündigung ja unwirksam war und wir weiter zahlen sollen.

    Danke für eure Hilfe.

    Einmal editiert, zuletzt von Krupps (10. Oktober 2018 um 12:04)

  • Hallo Krupps,

    mein letzter Grundbucheintrag in Muenchen dauerte geschlagene 8 Monate, wobei ich nicht genau sagen kann, welchen Anteil der Notar daran hatte. Aber wenn der Grundbucheintrag angeblich erheblich schneller stattgefunden haben soll und Du bis dahin nichts gefunden hast, rentiert sich ein Blick ins Grundbuch durchaus.

    Ansonsten musst Du nicht zwingend pruefen, ob der Vermieter auch tatsaechlich zur Kuendigung berechtigt ist. Wenn der Vermieter selber kuendigt, sich aber hinterher darauf berufen will, dass die Kuendigung aufgrund fehlendem Grundbucheintrag ungueltig ist, ist das meiner Ansicht nach ein klarer Verstoss gegen Treu und Glauben. Das wird ihm jeder Richter um die Ohren hauen.

    Ansonsten wuensche ich Dir viel Erfolg bei der Suche, Muenchen ist derzeit wirklich uebel.

    cu

    Guenni

  • Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs z.B. kann der Neueigentümer erst nach erfolgtem Eigentumsübergang nach Eintragung im Grundbuch aussprechen. Und die wäre dann mit einer dreimonatigen Frist versehen. D.h. ihr seid in der Pflicht die Kündigung auf Plausibilität abzuklopfen. Da der Kündigungstermin für Oktober verstrichrn ist, wäre November der nächste Termin und der Mietvertrag würde am 31. Januar auslaufen.

  • mein letzter Grundbucheintrag in Muenchen dauerte geschlagene 8 Monate, wobei ich nicht genau sagen kann, welchen Anteil der Notar daran hatte. Aber wenn der Grundbucheintrag angeblich erheblich schneller stattgefunden haben soll und Du bis dahin nichts gefunden hast, rentiert sich ein Blick ins Grundbuch durchaus.

    Wow, das ist richtig lang. Unser Vermieter hat das wohl in einem Monat geschafft.

    Darf der Eigentümer denn auch wirklich erst kündigen wenn er im Grundbuch steht oder was genau berechtigt ihn die Kündigung auszusprechen?

    Wir hätten grundsätzlich eine Wohnung, sind mit der aber nicht wirklich glücklich und haben das Gefühl, dass wir dort in einem Jahr eh wieder ausziehen.

    Eigentlich wollen wir was finden, wo wir uns auch vorstellen können lange zu wohnen und nicht so eine Zwischenlösung. Dem entsprechend würde uns eine ungültige Kündigung zumindest mal einen Monat Zeit bringen was schönes zu suchen.

  • Liegt es eigentlich in der Pflicht des Mieters zu prüfen ob die Kündigung rechtswirksam ist?

    Jein, um es ganz genau zu sagen. ;)

    Will der Mieter eh raus, und das vielleicht früher, sollte er es auf sich beruhen lassen.

    Will er aber nicht raus, jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu dem gekündigt wurde, muß er nachweisen das die Kündigung unwirksam ist.

  • Jein, um es ganz genau zu sagen. ;)

    Will der Mieter eh raus, und das vielleicht früher, sollte er es auf sich beruhen lassen.

    Will er aber nicht raus, jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu dem gekündigt wurde, muß er nachweisen das die Kündigung unwirksam ist.

    Ja so würde ich das natürlich auch sehen. Oft bekommt man ja auch neue Wohnungen zum Sofortbezug und bei Eigenbedarfskündigung bekommt man ja auch keinen Nachmieter mehr :) Mich hatte eher interessiert ob der Vermieter eine solche unrechtmäßige Kündigung auch zu seinem Vorteil nutzen kann. Unserer versucht nämlich gerade seine andere Eigentumswohnung zu verkaufen.

  • Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs z.B. kann der Neueigentümer erst nach erfolgtem Eigentumsübergang nach Eintragung im Grundbuch aussprechen. Und die wäre dann mit einer dreimonatigen Frist versehen. D.h. ihr seid in der Pflicht die Kündigung auf Plausibilität abzuklopfen. Da der Kündigungstermin für Oktober verstrichrn ist, wäre November der nächste Termin und der Mietvertrag würde am 31. Januar auslaufen.

    Müssen wir denn dann die Miete noch an den alten Eigentümer bezahlen solange der Grundbucheintrag nicht auf den neuen Eigentümer umgestellt wurde? Eine Prüfung des Grundbuchauszugs hat heute ergeben, dass noch der alte Mieter im Grundbuch steht und der neue vorgemerkt ist.