Balkongeländer zu niedrig

  • Hallo zusammen,


    wir haben einen kleinen Streit mit unserem Vermieter und hoffen, dass uns jemand von euch evtl. sagen kann, ob wir mit unserer Anforderung überhaupt (juristisch) im Recht sind oder uns evtl Tipps zur Lösung unseres Problems geben kann.

    Wir wohnen als Paar seit ca 2 Jahren in unserer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus (Baujahr 53) im 2. OG. Seit etwa einem halben Jahr haben wir mit unserem Sohn einen neuen Mitbewohner hinzubekommen, der langsam damit anfängt zu krabbeln und sich an Möbeln etc. hochzuziehen. Wir haben nun das Problem, dass wir an unserem Balkon eine sehr niedrige gemauerte Brüstung (40cm) mit einem aufgesetzten Handlauf (nochmal 40 cm höher) haben. Insgesamt also 80cm, was nach aktuellen Vorschriften bei uns in Niedersachsen meines Wissens nach schon zu niedrig ist. Ein Kleinkind kann aber auch Problemlos zwischen Brüstung und Handlauf hindurchklettern, wodurch für unseren Sohn effektiv nur 40 cm Geländer vorhanden sind.

    Wir haben dazu schon mehrfach versucht mit unserer Vermietung (eine große Vermietungs-Gesellschaft) zu sprechen. Wir bekommen immer nur die Antwort, dass das Geländer den Vorschriften entsprechen würde und sie daher nicht machen würden. Eine eigene Konstruktion auf unsere Kosten wäre nur erlaubt, wenn wir die Fassade dafür nicht anbohren würden. Ein Einbau durch einen Handwerker ist für uns, da wir beide noch Stundenten sind, schlicht und einfach nicht bezahlbar.

    Da unser Sohn sehr aktiv ist und bereits jetzt überall schnell herumkrabbelt und auf alles klettert, haben wir jetzt ziemlich große Sorgen, dass er irgendwann einmal unbemerkt auf den Balkon krabbelt und dann auf die Brüstung klettert. Hat jemand eine Idee, wie man so ein Problem lösen könnte?

    Danka für eure Hilfe und viele Grüße

  • Es gibt billige Verkleidungen für sowas, die man nur mit Kabelbinder fixieren muss. Besonders Preisintensiv ist das nicht. Man könnte natürlich auch einfach ein Laufgitter mit Kabelbinder zwischen der Lücke befestigen oder ähnliches. Gibt also genug günstige Möglichkeiten wie man hier schnell Abhilfe schaffen kann, sonst die Tür einfach geschlossen halten.

    Änderungsansprüche gegen den Vermieter dürften Ausscheiden, wegen dem Altbau und den damit einhergehenden Bestandsschutz. Das müsste dann aber von einem Baurechtexperten geprüft werden.

    Eine Mietminderung müsste auch gesondert geprüft werden wegen dem Kind. Ist die Lücke dazwischen wirklich zu groß und wie wirkt es sich aus, dass ihr die Wohnung trotz diesem Geländer gemietet hat. Das kann man hier nicht wirklich beantworten.

    Als letzte Möglichkeit bleibt eventuell noch ein Hinweis ans Bauamt, die dass das prüfen und ggfs eine entsprechende Verfügung erlassen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo!

    Ergänzend zu dem Beitrag von darkshadow Folgendes:

    In den meisten Bundesländern vorgeschrieben, bis 12 m Absturzhöhe

    mindestens 0,90 cm und ab 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m.

    Wir haben nun das Problem, dass wir an unserem Balkon eine sehr niedrige gemauerte Brüstung (40cm) mit einem aufgesetzten Handlauf (nochmal 40 cm höher) haben.

    Das ist für 2. Obergeschoß sehr wenig und bedenklich!

    Ein Kleinkind kann aber auch Problemlos zwischen Brüstung und Handlauf hindurchklettern, wodurch für unseren Sohn effektiv nur 40 cm Geländer vorhanden sind.

    Wie schon geschrieben, müsste durch Bauamt geprüft werden.

    Hatte real gerade Einrichtung neuer Balkone in Bezug auf ein Hochhaus

    und musste mich zwangsläufig damit auseinandersetzen. Ganz so einfach

    stellt sich das für den Vermieter nicht da. Wenn Sicherheitsvorschriften hier

    laut Landesbauverordnung nicht eingehalten wurden, könnte der Vermieter

    trotz Baujahr 1953 zum Nachrüsten verpflichtet sein.?

    Welche Vorschriften bei Balkongeländern gelten, ist in den Landesbauverordnungen

    festgelegt. Erkundige dich nach der Bauvorschrift für Niedersachsen und lasse

    durch Anwalt/Mieterverein vor Ort eine Mietminderung prüfen, falls das bei

    euch nicht den Bauvorschriften entspricht.

    Über eins müßt ihr euch allerdings klar sein, dass wird das Mietverhältnis mit

    eurem Vermieter belasten und ist dem Mietverhältnis sicherlich wenig förderlich.

    Eventuell, wie von darkshadow vorgeschlagen billige

    Alternativen prüfen.

    Dazu eignen sich z.B. Kunststoffplatten (Polycarbonatplatten) klar, farblos,

    transparent - optisch ähnlich Plexiglas allerdings hochbruchfest, die angebohrt

    fest mit dem vorhandenen Geländern verbunden werden können. Da könnt

    ihr ab Boden sogar 1,50 m hochgehen. Bei einem Preis von 4,00 Euro - 8,00 Euro

    pro Platte schont ihr euer Mietverhältnis und eure eigenen Nerven.

    Könnt ihr sogar über Internet bestellen die Platten.

    Wäre mein Rat, anstatt Mietminderung und Ärger. Manchmal ist Kreativität

    und Eigeninitiative gefragt, auch mit kleinem Geldbeutel geht so etwas. ;)

    Gruß




  • Wenn Sicherheitsvorschriften hier


    laut Landesbauverordnung nicht eingehalten wurden, könnte der Vermieter

    trotz Baujahr 1953 zum Nachrüsten verpflichtet sein.?

    Grundsätzlich erstmal nein, denn die Rechtmäßigkeit von Gebäuden richtet sich nach den Landesbauordnungen in den damaligen Fassungen, Stichwort Bestandschutz. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass in den 1953 Jahren noch alles bisschen lascher war, aber genau das muss von Experten geprüft werden. Insofern gelten die strengeren Anforderungen dann nur bei baulichen Veränderungen wie etwa Modernisierungen, wobei die Behörde dann auch noch weiteres anordnen kann. Steht alles schön in § 85 NBauO. Aber ergibt sich halt bereits aus den Grundprinzipien des Bestandschutzes. Da gibt es dann wiederum sicherlich einige Ausnahme ect. Am Ende bleibt die rechtliche Klärung eh nur durch Juristen.

    Man muss eine Sache bedenken, wenn der Vermieter hier eine Handlungspflicht hat, dann für alle Balkone und nicht nur für deinen. Die Kosten gehen dann sehr schnell in die Tausende. Das Bedeutet der Vermieter wird sicher eher klagen um das zu verhindern, das wird dann sehr lange dauern. Also im Sinne von einer friedlichen Vermietung und zur Sicherheit eures Kindes selbst aktiv werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hallo!

    Um es klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, ich halte in dem Fall

    überhaupt nichts davon irgendwas zu unternehmen. Verweise dazu

    auf den letzten Absatz meines Beitrags. War anscheinend nicht deutlich

    genug, aber hoffentlich jetzt.

    Hier wird wegen dem Kleinkind eine schnelle Lösung benötigt und keine,

    die Wochen, oder Monate dauert. Was man eventuell, vielleicht, oder auch

    nicht, vielleicht doch tun könnte, ist dabei völlig irrelevant, auch ob

    Bestandsschutz bestünde, oder auch wegen Sicherheitsmängeln vielleicht

    doch nicht. Alles völlig egal, weil eine schnelle Lösung angebracht ist und

    die besteht in einem kleinen Aufwand das selber sicher zu machen.

    Gruß