Mietvertrag - Wohnung wird "renoviert" übergeben. Was ist mein Recht?

  • Hallo,

    wir ziehen bald um und bei dem Thema "renoviert" kommen bei uns Fragen auf, wo wir auf Eure Hilfe angewiesen sind.

    In unserem neuen Mietvertrag steht dass die Wohnung uns "renoviert" übergeben wird.

    Die Wohnung wurde zuletzt vor 2 Jahren gestrichen und der jetzige Mieter wird nur die Wände des Wohnzimmers, Flurs und Gästewcs wieder in weiß streichen, da er diese mit dunklen Farben gestrichen hatte.

    Jetzt ist unsere Frage, ob wir bei einer "renoviert" übergebenen Wohnung nicht zumindest frische gestrichene Wände und Decken in allen Räumen erwarten können?

    So wird man ja einen Unterschied zwischen den frisch gestrichenen und vor 2 Jahre gestrichenen Räumen bemerken, sowohl von der Farbe als auch von von zugespachtelten Bohrlöchern/Abnutzungsspuren.

    Was können wir rechtlich vom Vermieter in diesem Fall verlangen?

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

    Liebe Grüße,

    Michael

  • Um nochmal die Situation zusammen zu fassen, dass es kein Mißverständnis gibt. Ihr habt einen Mietvertrag unterschrieben. Jedoch habt ihr die Wohnung und die Schlüssel noch nicht bekommen. Der unrenovierte Zustand ist euch nur von der Besichtigung bekannt.

    In unserem neuen Mietvertrag steht dass die Wohnung uns "renoviert" übergeben wird.

    Somit ist nun erst mal davon auszugehen, dass der Vermieter bis zur Wohnungsübergabe noch die Absicht hat, die Wohnung herzurichten und in einen renovierten Zustand zu versetzen. Jedenfalls hat er sich mit diesem Satz dazu verpflichtet.

    Jetzt ist unsere Frage, ob wir bei einer "renoviert" übergebenen Wohnung nicht zumindest frische gestrichene Wände und Decken in allen Räumen erwarten können?

    Ja. Man kann natürlich keinen Neubauzustand erwarten. Aber es dürfen keine Abnutzungsspuren des Vormieters oder Bohrlöcher und dergleichen zu sehen sein.

    Was können wir rechtlich vom Vermieter in diesem Fall verlangen?

    Man sollte verlangen, dass der tatsächliche Zustand in einem Übergabeprotokoll festgehalten und bestätigt wird. Das Recht hat man. Sollte sich der Vermieter weigern, den Zustand in einem Protokoll zu bestätigen, dann einem neutralen Zeugen die Wohnung zeigen als Beweissicherung und dem Vermieter in einem Brief den Zustand beanstanden. Man muss es nicht hinnehmen, dass man einen Zustand erhalten soll, der anders versprochen wurde und durch den man vielleicht später Nachteile hat.

    Ich möchte ergänzend noch erklären, dass das Thema "renoviert" oder "unrenoviert" nur dann eine gewisse Relevanz hat, wenn der Vermieter euch als Mieter vertraglich zu den Schönheitsrenovierungen verpflichten möchte. Denn wenn dergleichen eine Vereinbarung im Vertrag steht, dann kann der Vermieter dies nur dann durchsetzen, wenn er die Wohnung entweder renoviert übergeben hat, oder aber einen finanziellen Ausgleich für die fehlende Renovierung zum Einzug gegeben hat.

    Ist die Renovierungspflicht hingegen nicht vertraglich auf den Mieter übertragen worden, braucht man später beim Auszug die Wohnung nur leer und besenrein zurück geben.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (18. Januar 2019 um 14:33)

  • In unserem neuen Mietvertrag steht dass die Wohnung uns "renoviert" übergeben wird.

    "Renoviert" ist leider kein aussagekräftiger Begriff. Im Grunde sollte man genau reinschreiben, was zu machen ist, z.Bsp. Wände in weiß streichen, Holztüren abschliefen und streichen usw. usw.

    Ansonsten ist das am Ende eher dem Zufall und der Laune des Richters unterworfen was gilt.

    Das gilt übrigens auch nicht nur für dich der neu einzieht, sondern auch für den Vermieter der sich bei den Schönheitsreparaturen des Vormieters auch nur schwer auf "renoviert" ohne weitere Beschreibung, berufen kann.

    etzt ist unsere Frage, ob wir bei einer "renoviert" übergebenen Wohnung nicht zumindest frische gestrichene Wände und Decken in allen Räumen erwarten können?

    Na ja, überspitzt gesagt, renoviert kann sie auch schon 1980 sein. Das Adjektiv allein sagt nicht viel aus. Wichtig sind da wirklich präzise Angaben.

    Ansonsten kann es eben zu recht fruchtlosen Streitereien führen, für beide Seiten.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (18. Januar 2019 um 14:33)

  • Somit ist nun erst mal davon auszugehen, dass der Vermieter bis zur Wohnungsübergabe noch die Absicht hat, die Wohnung herzurichten und in einen renovierten Zustand zu versetzen. Jedenfalls hat er sich mit diesem Satz dazu verpflichtet.

    Ja. Man kann natürlich keinen Neubauzustand erwarten. Aber es dürfen keine Abnutzungsspuren des Vormieters oder Bohrlöcher und dergleichen zu sehen sein.

    Ist das deine Meinung, oder woher hast du diese Information? Ich meine was genau bedeutet "renoviert" im mietrechtlichen Sinne? Genau das ist ja eben immer die Problematik bei Schönheitsrep. wenn der Vermieter nur "renoviert" und sonst nichts reinschreibt.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (18. Januar 2019 um 14:44)

  • "Renoviert" ist leider kein aussagekräftiger Begriff. Im Grunde sollte man genau reinschreiben, was zu machen ist, z.Bsp. Wände in weiß streichen, Holztüren abschliefen und streichen usw. usw.

    Das ist sehr wohl aussagekräftig, denn es ist in §28 Abs.4 der 2. Berechnungsverordnung definiert.

    Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

    Hieran wrd sich ein Richter orientieren, wie es in Urteilen auch geschieht.

    Und wenn der Fragesteller von deutlich sichtbaren Abnutzungsspuren und Bohrlöchern spricht, dann ist das sehr wohl nicht als renovierter Zustand zu bezeichnen.

  • Hieran wrd sich ein Richter orientieren, wie es in Urteilen auch geschieht.

    Komisch, uns fliegen solche "schwammigen" Formulierungen regelmässig, mindestens teilweise, um die Ohren. Kann man leider nicht immer verhindern, weil man ja auch alte Mieterverträge übernimmt usw. Mal grundsätzlich die Frage, wieviel Mietrechtsprozesse hast du schon selber geführt?

    Das ein Richter evtl. dem Mieter eher zugeneigt sein wird, als dem bösen Vermieter der die Wände nicht streichen will, sehe ich übrigens auch so, nur ob man darauf bauen sollte? Meiner Erfahrung nach gehen diese Art der Prozesse nie zu 100% für eine Seite aus, sondern man vergleicht sich dann irgendwann recht teuer, und meistens wird die Wand dadurch auch nicht weisser;).

    Grundsätzlich, du stellst viele Sachverhalte, meiner Meinung, zu definitiv dar. Der Bezug auf einzelne Paragraphen hilft in vielen realen Sachverhalten vor Gericht auch nicht weiter, weil es meistens auch eher eine Sache der aktuellen und allgemeinen Auslegung ist. Und die ändert sich teilweise extrem, ohne da sich Gesetze im Wortsinne nach ändern.

    3 Mal editiert, zuletzt von AJ1900 (18. Januar 2019 um 15:13)

  • Man sollte verlangen, dass der tatsächliche Zustand in einem Übergabeprotokoll festgehalten und bestätigt wird. Das Recht hat man.

    Also mein Kenntnissstand ist, das keine Seite zu irgendwelchen Protokollen verpflichtet ist. Lediglich muß der Vermieter die Schlüssel pünktlich übergeben, und bei Rückgabe der Wohnung der Mieter das selbe tun.

    Sollte sich der Vermieter weigern, den Zustand in einem Protokoll zu bestätigen, dann einem neutralen Zeugen die Wohnung zeigen als Beweissicherung und dem Vermieter in einem Brief den Zustand beanstanden.

    Kann man machen, das kann dem Mieter aber evtl. auch auf die Füße fallen, wenn es am Ende um Streitigkeiten beim Auszug geht. Eine nicht erfolgte Feststellung des Ist- Zustandes der Wohnung bei Einzug, ist in der Tendenz jedenfalls eher ein Vorteil für den Mieter.

    Diesen Gesichtspunkt sollte man jedenfall bedenken.

  • AJ1900

    Du übertreibst nun völlig. Es geht hier überhaupt nicht um einen Prozess. Es wäre hilfreich, wenn du beim Thema bleibst und nicht Verwirung hinein bringst!

    Der Fragesteller hat die Sorge, dass er irgend einen Zustand der Wohnung bestätigt, die gar nicht der Tatsache entspricht. Und die Kernaussage meiner Antwort war, dass bei der Wohnungsübergabe der tatsäche Zustand dokumentiert werden soll. Und das ist ja wohl das Recht des Mieters, ganz unabhängig davon, wie man nun renoviert definieren mag.

  • Eine nicht erfolgte Feststellung des Ist- Zustandes der Wohnung bei Einzug, ist in der Tendenz jedenfalls eher ein Vorteil für den Mieter.

    Diese Aussage ist zwar richtig. Aber auch dies geht am Sachverhalt der gestellten Frage völlig vorbei. Du scheinst zu verkennen, um was es hier geht.

    Es geht nicht nur um eine Dokumentation des Zustandes. Es geht in dieser Frage darum, dass der Mieter vielleicht irgend was bestätigt, was gar nicht der Wahrheit entspricht. Dagegen versucht er sich zu wehren.

  • Du übertreibst nun völlig. Es geht hier überhaupt nicht um einen Prozess.

    Na ja, und wie glaubst du das man am Ende sein Recht durchsetzen muß? Haue androhen?

    Der Fragesteller hat die Sorge, dass er irgend einen Zustand der Wohnung bestätigt, die gar nicht der Tatsache entspricht.

    Das habe ich zwar anders gelesen, aber gut. Grundsätzlich muß keine der beiden Parteien Protokoll bestätigen, oder auch nur anfertigen, mit dem eine der beiden Seiten nicht einverstanden ist. Von daher ist auch deine Aussage, das wäre das recht des Mieters irgendwie irreführend, denke ich.

    Und die Kernaussage meiner Antwort war, dass bei der Wohnungsübergabe der tatsäche Zustand dokumentiert werden soll. Und das ist ja wohl das Recht des Mieters,

    Wie kommst du darauf? Das das so sein sollte würde ich dir zustimmen, aber deshalb hat der Mieter doch nicht das recht darauf? Es gibt ja nicht mal einen Anspruch auf ein Protokoll, und auf ein "richtiges" schon gar nicht.

    Wenn der Vermieter ein Übergabeprotokoll verweigert, um so besser,dann könnte man das natürlich selber anfertigen, schon klar, aber dem Vermieter das zur Verfügung stellen und sich darauf während des Mietverhältnisses berufen kann eben auch nach hinten losgehen.


    Ich glaube ich habe das schon mal geschrieben, man sollte die Sache immer vom Ende her denken und verschiedene Gesichtspunkte mit einbeziehen.

    Grundsätzlich ist es jedenfalls für viele Mieter gar nicht so schlau in eine top sanierte Wohung ohne Abnutzungsspuren und mit Protokoll einzuziehen. Das ist vieleicht schön, stellt dann aber auch beim Auszug die höchsten Ansprüche an den Mieter.

  • Es geht nicht nur um eine Dokumentation des Zustandes. Es geht in dieser Frage darum, dass der Mieter vielleicht irgend was bestätigt, was gar nicht der Wahrheit entspricht. Dagegen versucht er sich zu wehren.

    Nun ja, das Wort "Nein" wird der Fragesteller doch kennen, oder glaubst du nicht? Übrigens weiß ich nicht wie ich es deutlicher formulieren soll, das keine Seite verpflichtet es irgend etwas zu unterschreiben was, deren Ansicht nach, nicht den Tatsachen entspricht.

    Ich glaube das habe ich jetzt zum 4 mal geschrieben.

  • Grundsätzlich muß keine der beiden Parteien Protokoll bestätigen, oder auch nur anfertigen, mit dem eine der beiden Seiten nicht einverstanden ist. Von daher ist auch deine Aussage, das wäre das recht des Mieters irgendwie irreführend,

    Offenbar hast du meinen Beitrag nur oberflächlich gelesen. Schade. Genau aus diesen Grund, was du schreibst, habe ich als Plan B den neutralen Zeugen erwähnt. So kann im eventuellen späteren Streitfall nachweisen, dass die Wohnung eben nicht renoviert übergeben wurde. Ich hatte diesen Punkt bereits bedacht.

  • Die Wohnung wird erst Ende Februar übergeben. Wir wissen nur durch den Besichtigungstermin den Zustand der Wohnung. Wohnzimmer, Gäste-WC und Flur waren in dunklen Farben gestrichen und der Vermieter sicherte uns zu, dass der jetzige Mieter diese Räume wieder weiß streicht. Den Zustand der anderen Räume kann ich nicht beurteilen. Sie wurden angeblich vor 2 Jahren neu gestrichen.

    Ich möchte vermeiden, dass ich am Tag des Übergabetermins feststelle, dass man einen Unterschied der frisch gestrichenen Räume zu den vor 2 Jahre gestrichenen Räumen sieht bzw der Zustand der anderen Räume mich dazu nötigt, diese noch selber zu streichen.

    Wir haben dem Vermieter unsere Forderung nach frisch gestrichenen Räumen mitgeteilt, aufgrund der "renoviert übergeben" Klausel im Mietvertrag.

    Jedoch hat der Vermieter dies auf den jetzigen Mieter abgewälzt und dieser muss und wird nur die durch ihn farblich veränderten Räume neu streichen. Dies hat der jetzige Mieter uns mitgeteilt.

    Daher die Frage, was wir vom Vermieter rechtlich verlangen dürfen. Zum Thema Schönheitsrenovierungen: Diese Verpflichtung unsererseits besteht in den allg. Mietbedingungen im Mietvertrag.

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

  • Daher die Frage, was wir vom Vermieter rechtlich verlangen dürfen.

    Sorry das ist, meiner bescheidenen Meinung nach, nicht eindeutig. Die bloße Erwähnung des Adjektives "renoviert" im Mietvertrag, ohne weitergehende Ausführungen eröffnet im Grunde ein Feld von Möglichkeiten das letztendlich nicht so recht fassbar ist. Im Zweifel entscheidet das dann eben ein Richter.

    Gehört zu einem renovierten Zustand nur vor max. einer Woche frisch gestrichenen weiße Wände, oder auch neu lackierte Türen und Fenster, oder z.Bsp. neu abgezogene Holzdielen oder gar die Erneuerung des Badezimmers? Da wird es wohl diverse Meinungen geben.

    Letztendlich musst du aber natürlich bei der Übergabe nichts unterschreiben mit dem du nicht einverstanden bist. Grundsätzlich, wäre es für dich wichtig den Ist- Zustand selber zu protokolieren. Das dann deinem Vermieter zukommen zu lassen, wüde ich evtl. kritisch sehen.

  • Zwei Anmerkungen dazu, ich glaube das basieren nämlich auf Missverständnisse.

    Jeder kann ein Protokoll anfertigen, jedoch hat man kein Anspruch auf eine Unterschrift, daher wäre ein Zeuge vom Nachteil.

    Wann eine Wohnung als renoviert gilt hat der BGH natürlich festgelegt, so ist es ja nicht.


    Der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 242/13: Letztlich kommt es für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln; dies hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    Daraus ergibt sich ja per se, dass das nicht vorher festgelegt werden kann.

    Grundsätzlich hat man natürlich Nachbesserungsrechte, wenn die Mietsache nicht wie vereinbart übergeben worden ist und die sollte man sich im Zweifel auch Vorbehalten, damit man die Rechte nicht verliert. Ob man die Rechte dann geltend mach und wie das Prozessrisiko aussieht, kann man erst später klären, wenn die Wohnung übergeben worden ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!