Schönheitsreperaturen bei Auszug

  • Hallo liebe Community,

    ich hoffe ihr könnt mir bei folgenden Fall behilflich sein. Ich bin vor 2 Jahren in eine renovierte Wohnung eingezogen und ziehe jetzt wieder aus. Der Vermieter
    hatte damals die Wohnung in einem Elfenbeinton gestrichen und gesagt, dass er diese Farbmischung noch auf Halde hat. Jetzt stehe ich vor der Problematik, dass ich Regale etc. in der Wohnung hängen hatte, die Dübel entfernt und die Löcher zugespachtelt habe aber nichts passendes habe, damit ich diese überstreichen kann. Als ich den Vermieter nach der Farbe gefragt hatte konnte dieser sich an nichts erinnern und verlangt die Wohnung in der selbem Farbton wieder zurück bekommen. Leider konnte ich auch mit einer Farbschablone nicht,den passenden Farbton herausfinden. Hier dann die generelle Frage liegt es überhaupt in meiner Pflicht die Dübel Löcher zu überstreichen? Hier noch ein Auszug aus dem Mietvertag über den Schönheitsreparaturen Absatz.

    Vielen dank für eure Hilfe

    Gruß

    Marc

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    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Marc1411 (23. Januar 2019 um 23:41)

  • Hier noch ein Auszug aus dem Mietvertag über den Schönheitsreparaturen Absatz.

    Die scheinen wirksam vereinbart worden zu sein. Es sind keine starre Fristen vorhanden.

    Hier dann die generelle Frage liegt es überhaupt in meiner Pflicht die Dübel Löcher zu überstreichen?

    Ja, da die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden sind. Die Originalfarbe kann er jedoch nicht verlangen, besonders wenn die unüblich war und von ihm gestellt worden ist, da kannst du nicht viel machen.

    Problematischer ist die Frage, ob du die ganze Wohnung/Zimmer streichen muss, wenn die Farbe der Dübel vom Rest abweichen. Ich würde hier sagen, das ist vom Einzelfall abhängig, ob es im Auge springt oder nur beim einen zweiten Blick auffällt. Aber da bin ich mir nicht sicher, mal sehen was die anderen User dazu sagen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Zitat

    Die scheinen wirksam vereinbart worden zu sein. Es sind keine starre Fristen vorhanden.

    Sind die im Vertrag unter 4c aufgelisteten Fristen keine starren fristen? Kenne mich in der Thematik nicht so gut aus.

    Hier nochmal der Mietvertrag als PDF

    Das naheliegenste wäre ja die betroffenen Räume weiß zu streichen. Ich weiß aber, dass der Vermieter eine Latexfarbe benutzt habe weshalb ich da auch schon ziemliche Probleme kriegen würde.

  • Sind die im Vertrag unter 4c aufgelisteten Fristen keine starren fristen?

    Nein, leider nicht. Der Vertrag erwähnt ja immer wieder, dass das alles von der realen Abnutzung abhängig ist.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Die Verpflichtung, bei Auszug grundsätzlich zu renovieren, ist eine ungültige Renovierungsklausel, soweit hierfür die Notwendigkeit außer acht gelassen wurde.

    In Deinem Fall ist wohl die Renovierung in Bezug auf die Dübellöcher angebracht, dabei ist die Vorschrift lt. Mietvertrag, in welcher Farbe zu streichen ist, nicht rechtens. Wenn der VM

    die Wände vor Einzug farbig streicht kann er vom Mieter nicht verlangen im gleichen Farbton zu streichen. Kaum möglich;

    Am besten, sich mit dem VM auf eine erträgliche Machart einigen. Entweder geringe Farbabweichung oder eben alles in weiß.

    Auf Latex kann man schlecht Tapeten befestigen, aber Dispersionsfarbe streichen ist möglich. Meine Kenntnis.

    2 Mal editiert, zuletzt von Leo2 (24. Januar 2019 um 09:35)

  • Danke für die schnellen Antworten. Die Dübellöcher sind nur im Schlaf- und Wohnzimmer könnte ich die anderen Räume Flur und Küche in der ursprünglichen Farbe belassen?

  • anke für die schnellen Antworten. Die Dübellöcher sind nur im Schlaf- und Wohnzimmer könnte ich die anderen Räume Flur und Küche in der ursprünglichen Farbe belassen

    Ja, wenn diese Räume als nicht renovierungsbedürftig gelten.

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