Klausel gültig - Glasduschwand Einbau durch Mieter - bei Auszug in den Besitz des Vermieters und Fragen

  • Guten Tag,

    wir ziehen demnächst um in eine Neubau-Mietwohnung. In einer Sondervereinbarung zum Mietvertrag steht in einem Punkt:

    "Die Glasduschwand für das Badezimmer ist vom Mieter zu stellen und fachgerecht einbauen zu lassen. (…) Bei Auszug geht die Glasduschwand in den Besitz des Vermieters über."

    (…) da steht noch dass wir die Rechnung zeigen müssen.

    Kann der Vermieter das einfach so verlangen oder sind solche Punkte anfechtbar im Nachhinein?
    Die Glasduschwand + Türe , die eingebaut werden müsste, kostet bei allen bisher angefragten Anbietern 1400- 1600 Euro.

    Ich würde mich über Antworten freuen und entschuldige mich im Voraus schon einmal, falls es so einen Beitrag schon einmal gab. Ich habe im Suchfeld nichts passendes gefunden.

    Vielen Dank!

    LG Isabelle

  • Hallo noch einmal!

    Ich habe gerade folgendes gelesen, womit ich meine Frage ergänzen möchte:

    " § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

    (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach §536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen..

    2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat."

    Wenn im dieser Sondervereinbarung zum Mietvertrag aber nun ausdrücklich steht und unterschrieben wird, dass der die Duschwand behalten darf, greift der o.g. Paragraf dann überhaupt?

    Danke sehr!

    LG Isabelle

    Fehlerhafte Verlinkung entfernt

    Grace

  • In einer Sondervereinbarung zum Mietvertrag steht in einem Punkt:

    "Die Glasduschwand für das Badezimmer ist vom Mieter zu stellen und fachgerecht einbauen zu lassen. (…) Bei Auszug geht die Glasduschwand in den Besitz des Vermieters über."

    (…) da steht noch dass wir die Rechnung zeigen müssen.

    Wurde diese sog.Sondervereinbarung mit Dir diskutiert, oder wurde Dir nur ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt?

    Wenn dieses Vorhaben durch gültige Individual-Vereinbarung von Dir unterschrieben wird, ist dies rechtens, d.h.gültig. Will gut überlegt sein ob man zu diesem Betrag bei evtl.kurzer Mietdauer zustimmt.

  • Vielen Dank für deine Nachricht!

    Wurde diese sog.Sondervereinbarung mit Dir diskutiert, oder wurde Dir nur ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt?

    Ja, wir sind es zusammen durch gegangen und jeder Punkt aus dieser Sondervereinbarung wurde kurz erläutert bzw. begründet.

    Ist es denn theoretisch möglich, dass wenn wir diese Sondervereinbarung zum Mietvertrag unterschreiben und der Vermieter unser Mietverhältnis nach einem kurzen Zeitraum kündigt (aus wichtigem Grund evtl.), wir die Duschwand nicht mitnehmen dürfen?

    LG Isabelle

  • Ja, wir sind es zusammen durch gegangen und jeder Punkt aus dieser Sondervereinbarung wurde kurz erläutert bzw. begründet.

    Es geht dabei darum, ob ihr eine echte Einflussmöglichkeit hattet. Also die Norm wirklich zur Diskussion stand, dafür reicht nicht die Erläuterung und Begründung aus.


    Unabhängig vom Vorliegen einer AGB ist der Ausschluss des Wegnahmerechts unwirksam, wenn dafür kein angemessener Ausgleich vorgenommen wurde, § 552 BGB. Jedoch muss man bedenken, das die Kosten der Wegnahme, als auch die Herstellung des früheren Zustandes vom Mieter zu tragen sind.

    Wie kam es zu dieser Klausel? Wollt ihr die Dusche "aufwerten" oder sollt ihr überhaupt erst eine Dusche auf eure Kosten einbauen lassen?

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Es geht dabei darum, ob ihr eine echte Einflussmöglichkeit hattet. Also die Norm wirklich zur Diskussion stand, dafür reicht nicht die Erläuterung und Begründung aus.

    Es wurde schon Druck ausgeübt, dass wir die Wohnung ohne diese Vereinbarung nicht mieten können bzw. dass sich jemand anderes finden wird, der diese Vereinbarung akzeptiert.


    Unabhängig vom Vorliegen einer AGB ist der Ausschluss des Wegnahmerechts unwirksam, wenn dafür kein angemessener Ausgleich vorgenommen wurde, § 552 BGB. Jedoch muss man bedenken, das die Kosten der Wegnahme, als auch die Herstellung des früheren Zustandes vom Mieter zu tragen sind.

    Wie kam es zu dieser Klausel? Wollt ihr die Dusche "aufwerten" oder sollt ihr überhaupt erst eine Dusche auf eure Kosten einbauen lassen?

    Es handelt sich um einen Neubau, wir sind die ersten Mieter für diese Wohnung. Es hat vorher keine Duschwand existiert, dort gibt es bis dato nur eine Duschtasse und die Armaturen, die der Vermieter eingebaut hat.

    Der Vermieter meinte zu uns, dass wir die Duschwand einbringen sollen, weil er bereits hochwertige Böden und Wandfliesen eingebracht hat und es nicht in seiner Pflicht läge, uns überhaupt eine Duschwand einzubauen.

  • kostet bei allen bisher angefragten Anbietern 1400- 1600 Euro.

    Erst mal die Frage, ist das eine Spezialanfertigung, oder warum ist der Preis so hoch? Ich meine selbst Echtglasduschen gibt es schon ab ca. 250€, wenn es Standardmaße sind.

    und es nicht in seiner Pflicht läge, uns überhaupt eine Duschwand einzubauen.

    Wenn ihr eine Wohnung ohne Duschwand mietet, bzw. euch verpflichtet selber eine einzubauen, würde ich das auch so sehen.

    Der Vermieter meinte zu uns, dass wir die Duschwand einbringen sollen, weil er bereits hochwertige Böden und Wandfliesen eingebracht

    Im Prinzip würde ich schon sagen, das man das vereinbaren kann und so etwas auch wirksam wäre, ob allerdings eine Überlassung ohne Ausgleich bestand hätte, würde ich skeptisch sehen.

  • Danke für die Antworten!

    Erst mal die Frage, ist das eine Spezialanfertigung, oder warum ist der Preis so hoch? Ich meine selbst Echtglasduschen gibt es schon ab ca. 250€, wenn es Standardmaße sind.

    Der Vermieter hat uns ein paar Firmen genannt, bei denen wir Angebote einholen sollten. Die Vorgabe ist, dass wir die Duschwand bei einer Fachfirma bestellen und einbauen lassen. Zudem hat die vorgegebene Duschtasse eine Sondergröße.

    Es ist theoretisch aber "egal", wie die Dusche aussieht, Hauptsache sie ist aus Glas. Wir haben uns eine recht einfache Dusche ausgesucht (Feststehende Glaswand + eine Glastür).

    Im Prinzip würde ich schon sagen, das man das vereinbaren kann und so etwas auch wirksam wäre, ob allerdings eine Überlassung ohne Ausgleich bestand hätte, würde ich skeptisch sehen.

    Ok, vielen Dank! Ich bin auf jeden Fall sehr verunsichert, ob diese Klauseln (gibt ja noch andere) wirksam sind.

  • Der §539 Abs. 1 BGB ist für diese Frage durchaus relevant. Denn dieser Paragraph besagt, dass der Mieter finanziellen Ersatz verlangen kann, wenn der Vermieter möchte, dass eine vom Mieter eingebrachte Sache in der Wohnung verbleiben soll. Das ist ja hier offenbar unstreitig der Fall. Und in der Vereinbarung im Vertrag steht ja auch nicht, dass dem Vermieter die Duschwand geschenkt werden soll. Es ist also kein Widerspruch, wenn der Mieter beim Auszug eine Entschädigung für die Überlassung verlangt. Hierbei ist dann allerdings der Zeitwert beim Auszug anzusetzen, nicht der Neupreis.

  • Der §539 Abs. 1 BGB ist für diese Frage durchaus relevant.

    Du hast da jedoch grundsätzlich das Problem, dass das eine Rechtsfolgenverweisung ist. Das bedeutet es müssen die Voraussetzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Diese sind aber nicht gegeben, wenn es einen Vertrag gibt, weil das stellt in diesem Sinne den Auftrag dar. So LG Düsseldorf 23 T 66/10 (Sollte diese Klausel aber unwirksam sein, besteht dieser Anspruch)

    Das soll aber nicht heißen, dass es keinen Anspruch auf Ausgleich gibt. Gerade falls ein frühzeitiger Auszug stattfindet.

    Die müssten aber gesondert geprüft werden, denn die Argumente von AJ1900 sind nicht von der Hand zu weisen. Wobei es schon dreist ist, eine Wohnung zu vermieten und dann noch zu verlangen es müsse eine Dusche von einer Fachfirma eingebaut werden ohne jegliche Ausgleichspflicht, ob hier nicht doch an eine Sittenwidrigkeit zu denken ist, auch könnte es sich hier um eine AGB handeln und diese ist dann ziemlich sicher unwirksam, weil es eine krasse Benachteiligung ist.

    Insofern eine nicht eindeutige Rechtslage.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten bis jetzt!

    Es scheint ja eine schwierige Angelegenheit zu sein, in der Ihr euch auch nicht ganz sicher seid.

    Dann weiß ich nicht, wie ich meine Meinung vor dem Vermieter durchsetzen soll, mit meinem Halbwissen :D .

    Die müssten aber gesondert geprüft werden, denn die Argumente von AJ1900 sind nicht von der Hand zu weisen. Wobei es schon dreist ist, eine Wohnung zu vermieten und dann noch zu verlangen es müsse eine Dusche von einer Fachfirma eingebaut werden ohne jegliche Ausgleichspflicht, ob hier nicht doch an eine Sittenwidrigkeit zu denken ist, auch könnte es sich hier um eine AGB handeln und diese ist dann ziemlich sicher unwirksam, weil es eine krasse Benachteiligung ist.

    Insofern eine nicht eindeutige Rechtslage.

    Woran erkennt man denn, ob es AGB sind oder "nur" ein Zusatz zum Vertrag?


    Der richtige Vertrag ist übrigens auch ein (wie es ausschaut) aus dem Internet gezogener Vertrag, wo in die für uns wichtigen Felder ausgefüllt sind und die nicht wichtigen einfach offen gelassen wurden. Da wurde sich keine Mühe gegeben...

    Der §539 Abs. 1 BGB ist für diese Frage durchaus relevant. Denn dieser Paragraph besagt, dass der Mieter finanziellen Ersatz verlangen kann, wenn der Vermieter möchte, dass eine vom Mieter eingebrachte Sache in der Wohnung verbleiben soll. Das ist ja hier offenbar unstreitig der Fall. Und in der Vereinbarung im Vertrag steht ja auch nicht, dass dem Vermieter die Duschwand geschenkt werden soll. Es ist also kein Widerspruch, wenn der Mieter beim Auszug eine Entschädigung für die Überlassung verlangt. Hierbei ist dann allerdings der Zeitwert beim Auszug anzusetzen, nicht der Neupreis.

    Deinen Einwand finde ich interessant.
    Tatsächlich könnte man den Punkt so auslegen. Es ist nirgends genauer aufgeführt, dass wir keinen Zeitwert für die Duschwand verlangen können.
    Dinge gehen ja auch "in den Besitz" über, wenn man etwas kauft.

    LG Isabelle

  • Woran erkennt man denn, ob es AGB sind oder "nur" ein Zusatz zum Vertrag?

    Zwei Sachen müssen vorliegen. Einmal muss es einseitig gestellt worden sein, also ohne Verhandlungsmöglichkeit. Zudem muss die Klausel mehrfach verwendet worden sein, wenn es kein Unternehmer ist. Auch wieder zwei Punkte die man mit Sicherheit in einem Forum nicht beantworten kann.

    Deinen Einwand finde ich interessant.

    Ja, aber § 539 BGB geht davon aus, dass die Sache ohne Wissen und Willen des Vermieters eingebracht worden ist. Denn die Vorschrift verweist eben auf die Geschäftsführung ohne Auftrag. Wie schon gesagt, der Auftrag ist ja gerade die Klausel. Welche unwirksam sein könnte. Aber auch unabhängig davon können Ansprüche bestehen auf Ersatz.

    Dinge gehen ja auch "in den Besitz" über, wenn man etwas kauft.

    Juristisch gesehen ist die Klausel und auch diese Aussage inkorrekt. Denn es geht um das Eigentum und nicht den Besitz, da fragt man sich wie versiert der Vermieter ist.

    Es scheint ja eine schwierige Angelegenheit zu sein, in der Ihr euch auch nicht ganz sicher seid.

    Dann weiß ich nicht, wie ich meine Meinung vor dem Vermieter durchsetzen soll, mit meinem Halbwissen :D .

    Ja, es ist schwierig und auch nicht so alltäglich.

    Du kannst natürlich damit argumentieren, dass du Wertersatz nach § 539 BGB bekommen sollst. Auf die Probleme die dahinter stehen, muss du ja nicht hinweisen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wenn die Klausel nicht schon unwirksam sein sollte wegen AGB (§307 BGB), dann könnte sie vielleicht als sittenwidrig gemäß §138 BGB eingestuft werden. Sittenwidrig deswegen, weil es ungerechtfertigt ist, sich vom Mieter etwas ohne Gegenleistung schenken zu lassen. Ich weiß es aber nicht, stelle es nur zur Überlegung in den Raum.

  • Sittenwidrig deswegen, weil es ungerechtfertigt ist, sich vom Mieter etwas ohne Gegenleistung schenken zu lassen. Ich weiß es aber nicht, stelle es nur zur Überlegung in den Raum.

    Damit bist du hier nicht der Erste.

    ob hier nicht doch an eine Sittenwidrigkeit zu denken ist

    Gerade halt die Voraussetzung der Fachfirma, so wie der Ausschluss der Selbstvornahme könnten Hinweise darauf sein. Jedoch sind auch an die Sittenwidrigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Etwa müsste man schauen, ob der Mietpreis insgesamt etwas niedriger ist und so der Mieter Ersparnisse hat.


    Hier sieht man doch, wo ein Forum an seine Grenzen kommt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hier sieht man doch, wo ein Forum an seine Grenzen kommt.

    Aber ihr habt mir trotzdem schon einmal sehr weiter geholfen!

    Jedoch sind auch an die Sittenwidrigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Etwa müsste man schauen, ob der Mietpreis insgesamt etwas niedriger ist und so der Mieter Ersparnisse hat.

    Der Mietpreis ist höher, als der Mietpreisspiegel von diesem Stadtteil. Aber ich denke, der Vermieter kann sich anderweitig sicherlich rechtfertigen.

    Juristisch gesehen ist die Klausel und auch diese Aussage inkorrekt. Denn es geht um das Eigentum und nicht den Besitz, da fragt man sich wie versiert der Vermieter ist.

    Das mit dem Besitz und Eigentum habe ich mich auch schon gefragt, da war ja was in der Ausbildung.....
    Aber selbst wenn ich theoretisch Eigentümer der Duschwand wäre, bringt es mir ja nichts, wenn ich dort nicht mehr wohne.

    Trotz allem vielen Dank!