Reparaturen bei Quotenabgeltungsklausel

  • Hallöchen in unserem Mietvertrag (die entsprechende Seite ist im Anhang) ist eine Quotenabgeltungsklausel enthalten. Dazu habe ich folgendes gefunden:

    Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam im März 2015 hat der Bundesgerichtshof die sogenannten „Quotenabgeltungsklauseln“ gekippt: Mieter können nicht mehr dazu verpflichtet werden, beim Auszug anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor einer eventuellen Renovierungsfrist ausziehen. Doch auch hier gilt: Für übermäßige Abnutzungen, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er gegebenenfalls weiterhin haften.

    "Normalerweise" sollte die Wohnung (gestaffelt nach Zimmer) alle 5, 8 und 10 Jahre mit Schönheitsreparaturen gepflegt werden. Wir wohnen als Erstbezug seit 3 Jahren in der Wohnung und werden demnächst ausziehen. Jetzt ergeben sich folgende Fragen:

    1. Muss ich die Schönheitsreparaturen bezahlen (da die Zeit noch nicht rum ist und die Quotenabgeltungsklausel wohl ungültig ist

    2. Die Qualität vom Laminat und der Wandfarbe ist miserabel, deshalb sieht es teilweise schon recht schlimm aus (Muss ich mir da Schönheitsreparaturen durchführen auch wenn die Frist noch nicht ran ist)


    Danke euch für eure Hilfe.

    P.S.: Wie gesagt die notwendige Seite zum Thema Schönheitsreparaturen habe ich in den Anhang gelegt.

    Dokumente bitte als PDF über Dateianhänge des

    Forum hochladen. Bild gelöscht

    Grace

  • Die Vereinbarung über die Schönheitsrenovierung ist aufgrund der Quotenregelung komplett unwirksam. Du hast selber das relevante BGH Urteil dafür genannt. Das bedeutet, es genügt, die Wohnung "besenrein" zurück zu geben.

    Falls Wände von euch farbig gestrichen worden sind, dann wäre das ein anderer Fall. Das gilt in der Regel wie eine Beschädigung. Somit wären diese Wände wieder hell zu streichen, so wie es bei Einzug war.

    Sofern der Laminat keine Beschädigungen hat, die von euch verursacht wurden, sondern der Zustand einfach nur im Laufe der Zeit durch normale Abnutzung entstand, so ist das Vermietersache. Normale Abnutzung hat man als Mieter nicht zu ersetzen.

  • Hallo Fruggel,

    das ist soweit schonmal super. Das gilt also auch für etwas stärker verschmutzte Wände (sind leider sehr empfindlich und die vom Vermieter als abwaschbar bezeichnete Farbe ist im wahrsten Sinne abwaschbar.

  • Die Vereinbarung über die Schönheitsrenovierung ist aufgrund der Quotenregelung komplett unwirksam

    Zuvor war ich der Meinung die Schönheitsrenovierung hat weiterhin Bestand, nur die Quoten

    entfallen. Nun lese ich folgendes:

    Quotenregelungen zu möglichen Kosten sind unwirksam.

    Ist eine solche Renovierungsfrist außerdem noch nicht abgelaufen, sehen manche Klauseln vor, dass der Mieter einen Teil der Renovierungskosten zahlt. Ein Mieter soll danach bei einer im Allgemeinen alle zehn Jahre zu renovierenden Wohnung beim Auszug nach einem Jahr 1/10 der Kosten zahlen. Im Gegenzug muss er nicht renovieren. Solche Quotenabgeltungsklauseln sind jedoch ebenfalls unwirksam. Stattdessen muss er weder zahlen noch renovieren. Denn aufgrund der für Mieter unklaren Berechnung sind diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof sie ebenfalls gekippt (Az.: VIII ZR 242/13).

  • P.S.: Wie gesagt die notwendige Seite zum Thema Schönheitsreparaturen habe ich in den Anhang gelegt.

    Würdest du den Anhang bitte erneut hochladen, per PDF und anonymisiert? Danke. Sonst ist die Frage leider nicht zu beantworten.

    Die Vereinbarung über die Schönheitsrenovierung ist aufgrund der Quotenregelung komplett unwirksam.

    Zur Klarstellung, nicht die Quotenregelung bedingt die Unwirksamkeit der Schönheitsrenovierung, sondern viel mehr könnte beides getrennt unwirksam sein.

    Davon getrennt ist auch die Frage nach des Renovierungsbedarf zu klären. Wenn welcher vorhanden ist und eine wirksame Klausel für Schönheitsreparaturen enthalten ist, bist du in der Pflicht. Fehlt solche Klausel oder ist diese unwirksam, dann bist du rein.

    Die Quotenregelung ist so oder so unwirksam.

    2. Die Qualität vom Laminat und der Wandfarbe ist miserabel, deshalb sieht es teilweise schon recht schlimm aus (Muss ich mir da Schönheitsreparaturen durchführen auch wenn die Frist noch nicht ran ist)

    Das ist alles sehr schwammig, wir wissen nicht, was für dich "recht schlimm" bedeutet. Insofern müsste man davon auch Bilder sehen um überhaupt schätzen zu können in welche Richtung es geht, am Ende wird das eh der Richter entscheiden, falls es soweit kommt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Jetzt kam die Antwort der Vermietung auf mein Schreiben (weiter Unten lesbar). Ist die Antwort soweit rechtens? Nach 3 Jahren Wohnen, muss ich mit diesen Aussagen quasi alles komplett streichen, stimmt dies?

    Mein Schreiben:

    "

    Durchführung Schönheitsreparaturen

    Adresse Mietobjekt ........


    22.02.2019

    Sehr geehrte Damen und Herren

    hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass die Renovierungsklausel gemäß Ziffer § 5 3a in unseren

    Mietvertrag vom 21.03.2016 nicht den Anforderungen, die insbesondere die einschlägige

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an solche Klauseln stellt, genügt und daher unwirksam

    ist. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht unsererseits somit

    nicht. Es obliegt stattdessen gemäß der gesetzlichen Regelung § 535 BGB Ihnen als Vermieter,

    die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535

    BGB).

    Die Räume wurden seit unserem Einzug nicht renoviert. Die üblichen Renovierungsfristen sind

    zwischenzeitlich nicht verstrichen. Für eine eventuelle Besichtigung setzen Sie sich bitte

    innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens mit mir in Verbindung, um die

    Räumlichkeiten zu besichtigen und einen Termin zur Durchführung der notwendigen

    Schönheitsreparaturen abzustimmen.

    Sofern gewünscht, können die erforderlichen Schönheitsreparaturen auch auf Ihre Kosten von

    einem Fachbetrieb vorgenommen werden. Teilen Sie uns Ihren Entschluss dann bitte schriftlich

    mit.

    Mit freundlichen Grüßen


    ....."

    Antwort der Vermietung:

    "Sehr geehrte Eheleute ....,


    wir nehmen Bezug auf Ihre Schreiben vom 22.02.2019.


    Richtig, das vollständige Streichen der Wohnung ist nicht erforderlich. Jedoch sind Ihre Gebrauchsspuren sach- und fachgerecht zu beseitigen, siehe hierzu bitte „Checkliste Wohnungsabnahme“, die der Kündigungsbestätigung angehängt war. Unter Gebrauchsspuren versteht man u.a. das Verschließen von Bohrlöscher, beseitigen von Kratz/ Abriebspuren und an den Wänden, entfernen Kleberest an Fenster, Türen und Fliesen, beseitigen von Kalkrückstände an Sanitäranlagen usw.. Die Beseitigung der Gebrauchsspuren hat so zu erfolgen, dass diese nicht mehr sichtbar/ erkennbar sind. Sollten Sie z.B. die Bohrlöscher verschlossen und überweißt haben, darf man dies nicht erkennen. Es dürfen keine Flecken/ Streifen sichtbar sein."

    Vielen Dank für eure Antwort

    Markus

  • Wenn die Klauseln zur Schönheitsreparaturen wirksam sind, müssen die Bohrlöcher verschlossen werden. Wenn die Klausel unwirksam ist, müssen diese nur verschlossen werden, wenn diese den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten, dafür muss man aus der Wand aber quasi schweizer Käse gemacht haben.

    Es gibt keine Aufspaltung von Schönheitsreparaturen und beseitigen von Gebrauchsspuren, beides ist miteinander identisch.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!