Kündigung mündlicher Mietvertrag?

  • Hallo,

    ich bewohne die obere Etage eines Einfamilienhauses (separate Wohnung, eigener Zähler etc. - alles fein). Der Vermieter wohnt in der unteren. Ein Mietvertrag/ Untermietvertrag wurde nicht geschlossen. Über Mietzins etc. herrscht Klarheit und es gab auch nie Probleme.

    Nun habe ich aber erfahren, dass mein Vermieter die Wohnung in meiner Abwesenheit und ohne mein Wissen mindestens zweimal betreten hat. Einen Schlüssel hat er nie von mir erhalten. Vermutlich hat er meinen Zweitschlüssel, den ich zur Sicherheit vor der Eingangstür versteckt habe, gefunden.

    Da für mich das Vertrauensverhältnis damit zerstört ist, habe ich ihm mündlich mitgeteilt, dass ich ausziehen werde (das war im Februar). Daraufhin hat er für sich den 31.5. festgehalten und mir dies mündlich mitgeteilt (Anfang März). Den Termin habe ich nicht bestätigt. Ich habe ihm lediglich mitgeteilt, dass ich es versuchen werde. Alles mündlich, schriftlich liegt nichts vor.

    Die letzten Tage haben jedoch gezeigt, dass selbst wenn ich es wollte, der 31.5. für mich nicht realistisch ist. Zumal ich einen 5stelligen Eurobetrag bis dato in die Wohnung (Ausstattung inkl. Küche) investiert habe, was ich bei der Neusuche berücksichtige .

    Zur Klarheit vielleicht noch Folgendes:
    Ich möchte dem Vermieter schon die Möglichkeit geben einen Nachmieter zu finden. So wie es sich gehört. Ich benötige einfach nur mehr Zeit und da möchte ich alle Mittel ausschöpfen, die mir zur Verfügung stehen.


    Daher meine Fragen:

    1.Liegt in meinem Fall ein mündlicher Mietvertrag oder Untermietvertrag vor (gibt es hier Unterschiede)?
    2.Wie sieht es mit der Kündigung (Frist/ Form) in meinen Fall aus? Ist hier bereits irgendetwas wirksam?
    3.Was kann mir rechtlich passieren, wenn ich zum 31.5. nicht ausgezogen bin?
    4.Welche Möglichkeiten habe ich, falls er einfach die Schlösser wechselt, so dass ich keinen Zugang mehr habe? Darf er das überhaupt?
    5.Hat wer einen Tipp, wie ich am meisten Zeit gewinnen kann?
    6.Lohnt es sich ein Rechtsstreit in meinem Fall oder ist die Situation klar?

    Abschließend noch:

    Die Miete überweise ich in 2 Teilen. Ein Teil geht auf sein Konto, ein zweiter auf das seiner Lebenspartnerin. Er hat damals darauf bestanden, dass nicht das Wort Miete im Überweisungsbetreff stehen.

    Welchen Grund hat das?

    Vielen Dank, Jolly.

  • Detaillierte Fragen beantwortet ihnen dieses Lexikon: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

  • Hallo Jolly,
    ihren Information zur Folge, wohnen Sie in eine Wohnung, wenn Sie Wohn- und Schlafraum, Kueche und Nebenraeume haben, die einen dauernden Auferhalt ermoeglichen. Somit sind Sie der Mieter einer Wohnung.

    Frage 1
    Sie haben einen Mietvertrag. (Untermieter waeren Sie, wenn noch ein Mieter mit in der Wohnung wohnt und er der Hauptmieter ist. Und Sie nur mit den Mieter und nicht mit den Vermieter einen Mietvertag abgeschlossen haetten). Leider haben Sie nicht die Dauer erwaehnt, wie lange Sie schon Mieter sind. Deshalb folgende Info. Beim Abschluss eines Mietvertrag(Wohnraummietvertrag) unter einem Jahr ist Ihre muendliche Vereinbarung mit den Vermieter rechtswirksam. Der schriftlich Mietvertrag ist grundsaetlich entbehrlich. 550, 578 BGB Mietvertraege mit einer Laufzeit laenger als ein Jahr, muessen schriftlich abgeschlossen werden.

    Frage 2
    568 Abs. 1 BGB. Die Kuendigung von Mietvertraegen fuer Wohnungen muessen schriftlich erfolgen.
    Wenn alles schriftlich erfolgt, dann brauchen Sie, wenn Sie kuendigen keinen Grund angeben und mit einer Frist von drei Monaten. Wenn der Vermieter Sie kuendigt, benoetigt er ein berechtigtes Interesse und die Kuendigungszeit richtet sich nach der Mietzeit.

    Frage 3
    Siehe Antwort zu Frage 2

    Frage 4
    So lange Sie Mieter der Wohnung sind, darf der Vermieter nicht ohne Ihre Zustimmung die Schloesser austauschen. (Da Sie nicht ordentl.gekuendigt haben oder vom Vermieter gekuendigt wurden, sind Sie Mieter). Sie haben die Moeglichkeit den Vermieter darauf hinzuweisen, das er keine Zustimmung zum Austausch der Schloesser hat und Sie haben ein Recht auf Privatsphaere. Betretet der Vermieter ohne Ihre Zustimmung oder liegt kein Notfall (z.B. Rohrbruch mit austretenden Wasser usw.) vor, die Wohnung begeht er Hausfriedensbruch. Die rechtlichen Moeglichtkeiten die Sie in diesen Fall dann haben, gehen ueber das Mietrecht hinaus. Da kann dann ein Rechtsanwalt bessere Informationen geben.

    Frage 5
    Tipp. Zahlen Sie weiterhin (puenklich) Ihre Miete usw. und verhalten Sie sich wie ein "guter Mieter". Da keine schriftliche Kuendigung vorliegt, ist somit auch keine Zeitgewinnung notwendig.

    Frage 6
    Schauen Sie ins BGB (Buergerliches Gesetzbuch). Dort steht alles (wie oben erwaehnt) zum Nachlesen drin.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Hallo Jolly,
    eine Ergaenzung ist noch zu der Antwort auf Frage 2 zu erwaehnen.
    Nach Ihrer Beschreibung wohnen nur Sie und der Vermieter in einem Haus.
    Somit hat der Vermieter die Moeglichkeit einer erleichterten Kuendingung. Gemaess 573a BGB ... ohne berechtigten Interesse... > kann der Vermieter kuendigen.

    Hinweise: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • ...allerdings würde sich im Falle einer Kündigung nach § 573a BGB, die Kündigungsfrist um zusätzliche 3 Monate verlängern. Und natürlich müsste auch eine solche Kündigung schriftlich erfolgen.

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