Eigenbedarf mit fragwürdigen Vorraussetzungen

  • Ich bin seit 12 Jahren Mieter einer Wohnung. Vor 5 Jahren (Grundbuch Eintrag ) hat die Tochter die Etage von Oma gekauft(kein Vorkaufsrecht) . Diese umfasst 2 Wohnungen(Eigentum) und den Dachboden.

    Die Tochter wohnt unten selbst zur Miete(ca 2 Jahre). Die Wohnung gehört ihrer Tante.

    Nun hat sie Eigenbedarf angemeldet.

    Die zweite Wohnung auf meiner Etage ist komplett sanierungsbedürftig seit über 12 Jahren.

    Alle Hilfe die ich ihr angeboten habe hat sie ausgeschlagen. Von befreundeten Elektrikern, meine Bereitschaft all meine Freizeit reinzusrecken.

    Als Grund der Kündigung hat sie angebenen, das sie aus dem Ausland wiederkommt und nun dauerhaft in Deutschland leben möchte. Sie wohnt aber schon seit ca 2 Jahren unten.

    Des weiteren hat sie ihre anderen Immobilien nicht aufgelistet. Ebenso wie das Widerspruchsrecht.

    Laut ihrer Aussage möchte sie die Wohnung nebenan fertig machen und wohl auch selbst beziehen. Sie müsse min 1 Jahr in meiner Wohnung wohnen.(klar wäre sonst vorgetäuscht).

    Das alles klingt für mich nach einem sehr guten Plan mich loszuwerden.

    Nun frage ich mich ob die Kündigung unwirksam ist aufgrund der Begründung und Formfehler.

    Ob sie eine Anbietpflicht hätte auch wenn die Wohnung sanierungsbedürftig ist. Sie ist so wirklich nicht bewohnbar, da sie entkernt ist.

    Des Weiteren ob sie ihren Eigenbedarf selbst verursacht hat, da sie die andere wohnung brach liegen lässt seit 5 Jahren.

    Meine Kündigungsfrist beträgt ja 9 Monate. In dieser Zeit sollte man es schaffen die Wohnung zu sanieren... Wen man will!

    Ist ein nicht ganz simpler Fall.

    Was meint ihr dazu?

  • Was meint ihr dazu?

    Eine Beratung durch einen Anwalt oder den Mietverein ist hier angemessen.

    Aber grundsätzlich gilt folgendes:

    - Man kann Eigenbedarf auch vorübergehend nutzen, also ein dauerhafter Einzug ist nicht notwendig, das ist aber immer Einzelfallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden

    - Der fehlender Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht, sondern verlängert nur deine Zeit zum erheben eines Widerspruches

    - Verschulden wegen nichts tun ist eher abwegig, der Vermieter kann mit seinem Eigentum so verfahren wie er möchte und ist nicht zur Renovierung verpflichtet.

    - Ersatzwohnraum ist nur innerhalb des Hauses oder Wohnanlage anzubieten, soweit vergleichbar. Wohnraum im anderen Eigentum muss nicht angeboten werden.

    - Ob der Grund ausreichend ist, das sie von Miete ins Eigentum ziehen möchte im selben Haus ist nachvollziehbar, aber reicht eventuell nicht aus

    Natürlich spricht der in der Gesamtschau einiges gegen die Wirksamkeit der Kündigung, aber ob das so ausreichend ist, ist kritisch zu beurteilen. Ich möchte nicht sagen, dass diese Wirksam oder unwirksam ist, aber eindeutig ist es eben einfach nicht.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Die zweite Wohnung befindet sich auf meiner Etage direkt neben meiner.

    Ist sie nicht verpflichtet in der Kündigung andere Immobilien aufzulisten?

    Mietverein ist aktiv. Jedoch muss ich warten bis mein Rechtsschutz aktiv ist.

    Dieser meinte zitat: "ist aber eine andere, ihnen selbst gehörende Wohnung im Hause frei und verfügbar, dann ist kein Grund ersichtlich, warum das seit 2006 bestehende Mietverhältnis mit... Xxx... gekündigt werden muss.

  • Ist sie nicht verpflichtet in der Kündigung andere Immobilien aufzulisten?

    Das ist schon richtig. Doch muss es eine annähernd gleichwertige sein. Doch wenn die andere Wohnung quasi unbewohnbar ist, kannst du dort ja nicht einziehen. Aus diesem Grund zählt diese Wohnung hierfür nicht. Dass sie die Wohnung längst hätte herrichten können zählt nicht. Dafür muss sie sich nicht rechtfertigen.