Zahlungspflichten nach dem Auszug eines Hauptmieters

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Zahlungspflichten von 2 verbleibenden Hauptmietern nach Kündigung eines 3. Hauptmieters.
    Folgende Sachlage liegt vor:

    Der Vermieter V schließt mit den Hauptmietern A, B und C einen Mietvertrag ab. In diesem steht unter dem Paragraphen "Besondere Vereinbarungen" die zu zahlenden Teilbeträge der Gesamtmiete mitsamt dem jeweiligen Hauptmieter. Weiterhin ist unter dem Punkt "Personenmehrheit" folgendes beschrieben:

    17.1 Die als Mieter genannten Personen haften als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis.

    17.2 Willenserklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, müssen von allen Mietern bzw. gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Darüber hinaus bevollmächtigen sich die Mieter gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters sowie zur Abgabe eigener Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen und Mieterhöhungsverlangen. Die Bevollmächtigung gilt allerdings nicht für die Abgabe von Kündigungserklärungen oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages

    A hat nun beim Vermieter am 12.01.2018 eine Kündigung eingereicht. B und C jedoch haben keine schriftliche Kündigung erhalten, haben jedoch durch V mündlich im Vorbeigehen davon erfahren. Edit: Später dann ebenfalls mündlich im Vorbeigehen von A.

    V erwartet zum 01.03.2019 einen Nachmieter. B und C haben jedoch trotz Anstrengungen diesbezüglich keinen Nachmieter finden können. V droht nun damit, den vorher von A fälligen Mietanteil, ab dem 01.03.2019 auf B und C umzuwälzen.


    Meine Frage ist nun:

    Ist die Kündigung überhaupt entstanden, wenn A die anderen zwei Mieter B und C nicht schriftlich informiert hat?

    Falls ja, müsste dann nicht ein neuer Mietvertrag verhandelt werden, in dem nur noch V, B und C behandelt werden? Und könnte man diesen dann auch verweigern und ebenfalls vor dem 01.03.2019 ausziehen?

    Konkret möchten B und C nicht diesen Mietanteil übernehmen sondern entweder weiter ihren vereinbarten Mietanteil bezahlen oder ebenfalls ausziehen.

    Alternative Lösungswege könnt ihr gerne aufzeigen. :)


    Dankeschön und lieben Gruß

    TR

    Einmal editiert, zuletzt von tr12345 (25. Februar 2019 um 18:11)

  • Ein gemeinsamer Mietvertrag, bei dem mehrere Mieter als Vertragspartner genannt sind, ist ausschließlich gemainsam kündbar. Die Kündigung des einen Mieters ist somit unwirksam und ungültig.

    Das hat zur Konsequenz, dass der Mieter weiterhin zur Zahlung verpflichtet werden kann.

    Entweder wird der Mietvertrag von allen Mietern zusammen gekündigt, oder es wird ein Aufhebungsvertrag unter Mitwirkung ALLER Beteiligter gemacht, bei dem der eine Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird.

    Man kann im Mietvertrag vereinbaren, dass auf Wunsch ein Mieter ausscheiden kann und dafür ein neuer Mieter eingesetzt wird. Jedoch ist eine solche Vereinbarung im zitierten Text nicht enthalten.

    Da die Situation die ist, dass auch B und C ausziehen möchten, dann sollte die Lösung der gemeinsamen Kündigung angestrebt werden.

  • Hallo Fruggel, danke für deine Antwort.

    Ist diese gemeinsame Kündigung dann bereits zum 01.03.2019 gültig oder beginnt die Kündigungsfrist dann von vorne?

    Wenn die Frist von vorne beginnt, könnte A doch das Bezahlen der Miete verweigern und V könnte dies dann von B und C verlangen oder?

    B und C hätten dann zwar noch einen Anspruch gegenüber A, jedoch sind B und C in der Haftung gegenüber V oder?

    VG

    TR

  • Alle 3 Mieter sind gemeinschaftlich dem Vermieter gegenüber verpflichtet. Das bedeutet, der Vermieter kann sich heraus suchen, vom wem er die Miete einfordert bzw. wenn nötig einklagt. Das kann also jeder der 3 Hauptmieter sein.

    Im Innenverhältnis zwischen A, B und C ist es ein separates Thema. Falls die Drei untereinander vereinbart haben, dass jeder 1/3 zur Miete dazu gibt, dann können B und C natürlich A dafür in die Pflicht nehmen. Die Kündigung des A ist wie gesagt unwirksam. A kann sich also nicht mit der Kündigung heraus reden.

    Wenn die Kündigung jetzt ausgesprochen wird, dann läuft die Kündigungsfrist ab März für 3 Monate. Alternativ könnte man mit dem Vermieter zusammen einen Auflösungsvertrag machen mit einem früheren Datum, sofern der Vermieter damit einverstanden ist. Das liegt an euch, ob ihr den Vermieter zum Einverständnis für ein früheres Datum bewegen könnt. Aber wenn er auf die 3 Monate besteht, könnt ihr nichts machen.