Hallo Community,
ich habe eine Frage zu einer fristgerechten Kündigung. Im Mietvertrag ist folgendes definiert:
"Mieter und Vermieter können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund (z.B. vertragswidriges Verhalten, Zahlungsrückstand) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungszeiten.
Für den Mieter gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, die am darauffolgenden Monatsersten nach Zugang der Kündigung beginnt."
Gesetzlich beträgt die Kündigungsfrist ja 3 Monate und die Kündigung muss bis zum 3. Werktag zugegangen sein, damit der Monat noch zur Frist zählt. Der Vermieter hat den Zugang am 2.2. bestätigt. Also müsste gesetzlich die gewollte Kündigung zum 30.04 möglich sein richtig?
Nun steht aber im Mietvertrag etwas von gesetzlicher Kündigungsfrist nur im ersten Absatz. Im nächsten Absatz steht eine spezielle Regelgung für den Mieter. Dies würde bedeuten, dass die Frist bei Zugang am 2.2. erst am 1.3. beginnt und somit eine Kündigung erst zum 31.05. möglich ist.
Wie seht er diese Formulierung? Ist so eine einseitige Formulierung zum Nachteil des Mieters überhaupt zulässig? Oder darf hier überhaupt etwas abweichend von der gesetzlichen Regelung, die den Zugang bis zum 3. Werktag vorsieht, formuliert werden? Ist die Kündigung zum 30.04. oder zum 31.05. wirksam?
Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe!