Darf ich als Mieter den Garten pflegen und Fragen

  • Hallo,

    meine Partnerin und ich sind seit einem guten Jahr Mieter einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der zum Haus gehörige Garten unterliegt ausschließlich unserer Nutzung und kann auch nur von uns betreten werden.

    Im Mietvertrag ist die Gartenpflege nicht explizit geregelt.

    Wir möchten uns gerne selbst um die Pflege (Büsche und Bäume schneiden etc.) kümmern, da wir Spaß daran haben und durch einen separaten Schrebergarten auch wissen, wie dies funktioniert.

    Unsere Vermieterin gesteht uns nur die Rasen- und Beetpflege zu und wird in Kürze einen Gärtner für den Frühjahrsschnitt beauftragen.

    Da wir ja letztendlich für die Kosten des Gärtners aufkommen müssen, entsteht für uns ein Widerspruch, da wir's ja auch einfach selbst (und zwar kostenlos für uns) machen würden.

    Was haben wir für Möglichkeiten? Kann die Vermieterin tatsächlich darauf bestehen, auf unsere Kosten einen Gärtner zu bestellen, wenn das Ergebnis durch uns gleich wäre?

    Danke im voraus für die Antworten!

    Fabian

  • Nur für das Verständnis. Hier habt einen Garten und es gibt zusätzlich eine Grünfläche wo jetzt ein Gärtner beauftragt wird?

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Es gibt den zur Wohnung gehörenden Garten. Um diesen geht es hier.

    Wir haben unabhängig davon noch einen Schrebergarten. Den hatte ich aber nur als Beleg dafür angebracht, dass wir uns mit Gartenarbeit auskennen.

  • Dann sollte die Vermieterin darauf keinen Anspruch haben und euch dazu nicht zwingen können.

    Ihr habt das ausschließliche Nutzungsrecht und das umfasst auch die Gestaltung des Gartens. Zwar habt ihr aus dem Nutzungsrecht auch eine Verpflichtung zur Pflege, aber die müsst ihr wahrnehmen und kann nicht durch die Vermieterin festgelegt werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich teile die Auffassung von darkshadow nicht. Aus einem Nutzungsrecht ergibt sich keineswegs gleichzeitig eine Pflicht zur Gartenpflege. Das sind zwei verschiedene Dinge, die entsprechend vertraglich vereinbart sein müssen.

    Grundsätzlich sind Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen auch das Beschneiden von Sträuchern und Bäumen gehört, nach §535 BGB Vermietersache. Man darf vertraglich vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Pflichten hat, Zum Beispiel Schönheitsrenovierung, Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenpflege und anderes. Ist nichts vereinbart, hat sich der Vermieter darum zu kümmern.

    Die Kosten für die Arbeiten können auf den Mieter umgelegt werden, sofern das vertraglich vereinbart ist. Aber das ist ein anderes Thema. Hier geht es ja jetzt um die Pflicht zur Gartenpflege.

    Die Vermieterin hat also das Recht, die Arbeiten einem Gärtner zu übergeben, und euch die Kosten zu berechnen, sofern die Abrechnung der Nebenkosten vereinbart ist. Ihr könnt sie mangels vertraglicher Vereinbarung nicht dazu zwingen, euch die Arbeiten zu überlassen.

    Grund der Vermieterin, euch die Arbeiten nicht machen zu lassen ist vermutlich, dass sie nicht wissen kann, ob ihr die Arbeiten ordnungsgemäß macht. Sie kennt euch in dem Punkt nicht. Einen Schrebergarten zu haben bedeutet nicht gleichzeitig, dass man es fachmännisch tun kann. Du darfst nicht übersehen, dass es das Eigentum der Vermieterin ist, und sie hat ein berechtigtes Interesse, dass der Bestand erhalten wird.

    In Berücksichtigung der Sorge der Vermieterin könntest du ihr den Vorschlag machen, dass ihr die Arbeiten jetzt einmal gemeinsam mit dem beauftragten Gärtner macht, der euch dann überprüfen kann, ob ihr die Fachkenntnisse habt. Wenn der Gärtner das der Vermieterin bestätigt, ist sie vielleicht gewillt, euch im folgenden jar die Arbeiten zu überlassen. Darauf mus sie sich nicht einlassen, aber es wäre eine Möglichkeit der Einigung.

  • . Aus einem Nutzungsrecht ergibt sich keineswegs gleichzeitig eine Pflicht zur Gartenpflege.

    Jap, da habe ich meine Quelle falsch verstanden. und vorschnell agiert. Am Ergebnis ändert sich in meinen Augen weiterhin nichts.

    Eine weitere wichtige Frage ist, was umfasst das Nutzungsrecht, um was für ein Garten handelt es sich? Es ist ein Unterschied, wenn es ein bloßer Ziergarten ist oder ein Nutzungsgarten, mit Anbaufläche etc.

    Wenn es ein Nutzungsgarten ist, dann beinhaltet das Nutzungsrecht auch das Recht zur Pflege, nicht das man sie durchführen muss, sondern ob man das darf. Denn die Grenzen wird hier gezogen bei Wesenveränderungen des Gartens, also wenn ein Baum gerodet werden soll oder eine Grünfläche in eine Anbaufläche umgestaltet wird. Denn im Zweifel würde das bedeutet, dass der Vermieter euch auch das Rasenmähen in Rechnung stellen darf bei euren Garten, auch wenn er bisher darauf verzichtet. Es widerspricht Sinn und Zweck eines umfänglichen Nutzungsrecht sämtliche Pflegearbeiten verbieten zu können ohne jegliche vertragliche Vereinbarung. Die Kosten können dann entsprechend durch die Betriebskosten umgelegt werden, sofern es sich um periodische Arbeiten handelt, was beim Schnitt von Bäumen, Sträuchern etc. der Fall ist.

    Bei einem bloßen Ziergarten, wo man also vielmehr nur ein Besuchsrecht hat als ein wirkliches Nutzungsrecht, da schließe ich mich den Ausführungen von Fruggel an. Wobei aus euren Ausführungen sich ja ergibt, das ihr auch Beetflächen habt und ein bloßer Ziergarten eher nicht vorliegt.

    Im Zweifel solltet ihr aber nochmal Rechtsrat beim Mietverein oder Anwalt einholen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wenn es ein Nutzungsgarten ist, dann beinhaltet das Nutzungsrecht auch das Recht zur Pflege

    Die Rechtsprechung ist in meinen Augen klar. Nutzung bedeutet die Nutzung der gegebenen Möglichkeiten. Beispielsweise darf man eigene Planzen einbringen. Denn diese lassen sich nach dem Auszug wieder problemlos entfernen. Keine Nutzung liegt vor, wenn man beispielsweise einen Teich anbauen möchte, Rasen entfernt um ein Gemüsebeet anzulegen etc.

    Es ist analog das Gleiche wie in der Wohnung. Ich darf Schränke an die Wand hängen, denn diese lassen sich später entfernen. Eine Wand einzureißen wäre eine bauliche Veränderung, die ich nicht darf. Das kann man genauso auch auf Dinge im Garten umsetzen.

    Ich kann daher deinen Unterschied zum Ziergarten nicht nachvollziehen. Ist ein Gemüsebeet vorhanden, dann darf ich es als solches verwenden. Sind nur Pflanzen-/Blumenbeete vorhanden, dann darf der Mieter dort auch eigene Pflanzen einbringen. Aber man darf natürlich nichts umbauen, egal ob Zier- oder Nutzgarten.

    Aber wir kommen vom Thema ab. Es geht hier um die Instandhaltungsarbeiten. Und die müssen vertraglich vereinbart sein, wenn sie der Mieter machen soll.

    Nehmen wir an, im Vertrag wäre eine Vereinbarung wie folgt enthalten: "Der Mieter verpflichtet sich, den Garten zu pflegen"

    Dann gehören laut der Rechtsprechung hierzu nur einfache Arbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten, Laub entfernen etc. Andere Arbeiten wäre dann trotzdem die Instandhaltungspflicht des Vermieters (siehe hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004 – I-10 U 70/04)

  • Es geht hier nicht um die Pflicht, sondern um das Recht etwas zu machen.

    Nehmen wir das Beispiel mit der Wohnung, wenn keine Schönheitsreparaturenklausel vorliegt, darf der Vermieter dem Mieter nicht verbieten seine Wohnung zu renovieren.

    Es ist analog das Gleiche wie in der Wohnung. Ich darf Schränke an die Wand hängen, denn diese lassen sich später entfernen. Eine Wand einzureißen wäre eine bauliche Veränderung, die ich nicht darf. Das kann man genauso auch auf Dinge im Garten umsetzen.

    Heckenschnitt und Baumschnitt sind keine bauliche Veränderungen. Das kann man nicht gleichsetzen mit einer Wand einzureißen. Es geht um die Frage, ob der Vermieter das verbieten darf oder nicht.

    Ich kann daher deinen Unterschied zum Ziergarten nicht nachvollziehen. Ist ein Gemüsebeet vorhanden, dann darf ich es als solches verwenden. Sind nur Pflanzen-/Blumenbeete vorhanden, dann darf der Mieter dort auch eigene Pflanzen einbringen. Aber man darf natürlich nichts umbauen, egal ob Zier- oder Nutzgarten.

    Da hast du mich missverstanden. Es ging um den Charakter des Gartens, wenn der Vermieter sagt das ist ein Ziergarten und der wird nur von mir gepflegt, aber du darfst als einziger Mieter die Bank nutzen und die Blumen anschauen, dann darf der Mieter da auch kein Rasenmähen oder andere Pflegearbeiten vornehmen. Darum ja die Aussage "Besuchsrecht"

    Aber gut, wenn du der Meinung bist, man darf den Mieter ein umfängliches Nutzungsrecht erteilen ihn dann aber untersagen, den Garten zu pflegen und die Kosten für solche Maßnahmen wie Heckenschnitt, Rasenmähen und Baumschnitt aufbürden mit wirksamer Einbeziehung der Betriebskosten in den Mietvertrag, dann ist das okay. Ich sehe es nur anders.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Aber gut, wenn du der Meinung bist, man darf den Mieter ein umfängliches Nutzungsrecht erteilen ihn dann aber untersagen, den Garten zu pflegen und die Kosten für solche Maßnahmen wie Heckenschnitt, Rasenmähen und Baumschnitt aufbürden mit wirksamer Einbeziehung der Betriebskosten in den Mietvertrag, dann ist das okay. Ich sehe es nur anders.

    Als Hinweis: Nur weil jemand seit Jahren einen Schrebergarten hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass er die Arbeiten auch seit Jahren richtig macht.

    Gerade bei größeren Pflegemaßnahmen, wie Baum- und Gehölzverschnitten würde ich einen vermeintlichen Laien nicht an mein Eigentum lassen, sondern einen Profi holen.

    Nicht umsonst gibt es den Beruf des Landschaftsgärtners.

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man bei einem Verschnitt sehr viel falsch machen kann.

    Folglich kann der Vermieter natürlich auch verbieten, dass diese Maßnahmen durch den Mieter durchgeführt werden.

    Der Vermieter scheint ja lediglich die Verschnittarbeiten zu untersagen. Die Rasen- und Beetpflege wird ja durch den Fragesteller durchgeführt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!