Kündigungsverzicht - Klausel und Fragen zur Kündigung

  • Hallo,

    ich habe mich neu hier im Forum angemeldet, da mir Google nicht wirklich helfen konnte bzw. unterschiedliche Ergebnisse geliefert hat. Auch über die Suchfunktion hier im Forum bin ich zu keiner eindeutigen Antwort gekommen.


    Wir haben am 16.10.15 einen Mietvertrag (Formularmietvertrag) zum 01.12.15 unterschrieben. Der Vermieter hat den Vertrag mit Datum 27.10.15 unterschrieben.


    Bei dem Paragraph „Mietzeit“ ist nur der Mietbeginn ausgefüllt. Dort ist der Satz „Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien frühestens zum..... zulässig.“ nicht ausgefüllt.

    Dadrunter steht noch eingedruckt: „Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Vetragsabschlusses und nicht der Mietbeginn.“


    Bei dem Paragraphen „sonstige Vereinbarungen“ steht folgender Satz:

    Der Vertrag ist für Vermieter und Mieter frühestens nach Ablauf von 4 Jahren (ab Unterzeichnung des Mietvertrages) kündbar.


    Zu wann können wir nun kündigen? Zum 31.10.19? Oder ist eine Kündigung erst ab dem 27.10.19 + 3 Monate Kündigungsfrist also zum 31.01.20 möglich? Das würde aber dann doch bedeuten, der max. Kündigungsverzicht wäre überschritten?

    Oder ist es, weil es eine sonstige Vereinbarung ist, zulässig die 48 Monate zu überschreiten?

    Oder hebelt das Wort „nach Ablauf...“ den Kündigungsverzicht komplett aus?


    Vielleicht kann uns jemand eine Info geben, wie es sich mit dieser Formulierung verhält. Und zu wann wir fristgerecht aus dem Vertrag rauskommen.


    Herzlichen Dank

  • Wenn du jetzt kündigen würdest, ist das Vertragsende der 30. Juni 2019. Denn...

    Der Vertrag ist für Vermieter und Mieter frühestens nach Ablauf von 4 Jahren (ab Unterzeichnung des Mietvertrages) kündbar.

    Diese Klausel ist unwirksam. Denn "frühestens kündbar" bedeutet, dass du erst dann die Kündigung abgeben kannst. Die 3 Monate Kündigungsfrist würden noch dazu kommen. Und somit sind die maximal zulässigen 4 Jahre überschritten.