Unbefristeter Vertrag - Auszug aber nur zu einem festen Zeitpunkt im Jahr möglich

  • Hallo liebe Community,

    ich habe letztes Jahr eine Wohnung in München gemietet, welche ich aktuell beziehe.

    Da ich zum damaligen Zeitpunkt dringend zwecks Arbeit eine Wohnung gebraucht habe, habe ich den Vertrag mangels alternativen zugestimmt.

    Aktuell frage ich mich aber ob eine bestehende und sehr unbequeme Sondervereinbarung überhaupt rechtlich wirksam ist, denn es ist mir nur gestattet zu einem fixem Zeitpunkt im Jahr zu kündigen

    §16 Sonstige Vereinbarungen

    (1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf dass das Mietverhältnis erstmals mit Wirkung zum 15.09.2019

    unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündbar ist.

    In den Folgejahren ist die Kündigung stets mit Wirkung zum 15.09. möglich.

    Die Kündigung bedarf der

    Schriftform

    Gibt es für mich wirklich keine Möglichkeit aufgrund dieser Klausel vorher auszuziehen?

    Einmal editiert, zuletzt von Andreas89 (19. März 2019 um 10:55)

  • Gibt es für mich wirklich keine Möglichkeit aufgrund dieser Klausel vorher auszuziehen?

    Ein Teil dieser Klausel ist Unsinn und auch nicht gültig, außer es ist ein Zimmer oder eine Wohnung in einem Studentenwohnheim. Trifft das nicht zu dann wandelt sich der Vertrag nach dem 15.09.2019 in einen unbefristeten Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist.

    Die erste Frist dürfte gültig sein, da da dieser Zeitraum für beide Seiten gilt, das wäre dann ein gegenseitiger Kündigungsverzicht.

  • Ich habe es mal so gelernt: Ist ein Teil einer Klausel/eines Paragraphen unwirksam, so wird hierdurch der gesamte Paragraph, bzw. die gesamte Klausel unwirksam.

    Ich behaupte, dass hierdurch auch der Kündigungsausschluss unwirksam wird und mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für die Antworten. Es handelt sich bei den Mietobjekt um eine Einraumwohnung welche eigentlich nur an Studenten vermietet werden sollte. Da der Eigentümer der Wohnung vermutlich keine zahlungswilligen Studenten als Mieter gefunden hatte, wurde die Wohnung über Bekannte mir angeboten aber scheinbar wurde die Vertragsklausel so belassen.

    Demnach wäre die Sache erledigt, wenn ich meinen Vermieter per Einschreiben die schritliche und unterschriebene Kündigung meinerseits schicken würde? Hierbei würde die drei monatige Frist greifen? Ich würde dieses Vorgehen jetzt meinen Vermieter so telefonsich schildern. Sollte es Streiterein geben, werde ich mich nochmals hier melden.

    Einmal editiert, zuletzt von Andreas89 (19. März 2019 um 12:47)

  • Ich habe es mal so gelernt: Ist ein Teil einer Klausel/eines Paragraphen unwirksam, so wird hierdurch der gesamte Paragraph, bzw. die gesamte Klausel unwirksam.

    Richtig, das nennt man auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Aber davon gibt es eine Ausnahme, den sog. Blue Pencil Test. Ja, alles ganz tolle Begriffe, mit denen man nichts anzufangen weiß. Geltungserhaltende Reduktion meint, das man eine Klausel nicht soweit zusammenstreichen darf, damit die dann wirksam wird. Da hat Leipziger82 Recht.

    Der Blue Pencil Test ist die Ausnahme dazu. Danach bleibt eine Klausel erhalten, wie sie bei Streichung des unwirksamen Teils noch eine selbstständige, für sich genommen sinnvolle und verständliche Regelung bildet. Auf den Sachverhalt bezogen kann man den Teil mit den Folgenjahren streichen ohne das der erste Satz am Sinn verliert. Daher würde ich sagen, nicht die gesamte Klausel ist unwirksam, sondern nur der Teil, welcher die Kündigung selbst erfasst.

    Ausgenommen die Ausnahmen die Köbes nennt sind einschlägig.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Hier sieht man wieder einen Paradefall von "Wieso sollte niemand Klauseln selbst formulieren" ;)

    In den Folgejahren ist die Kündigung stets mit Wirkung zum 15.09. möglich.

    Selbst wenn die Sache halbwegs Rechtens wäre, blieben Fragen offen. Es wird beispielsweise auch nirgends erwähnt, dass die Kündigung AUSSCHLIESSLICH zum 15. September möglich ist.