Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwei bis drei Tagen begleichen und Fragen zu Zahlungsfrist

  • Hallo!

    Vielleicht kann mir jemand helfen.

    Ich habe soeben meine Nebenkostenabrechnung erhalten, ist ne saftige Nachzahlung für mich, und mein Vermieter verlangt von mir, dass ich dies bis Freitag bezahle. Abgesehen davon, dass er sich mit vergangenen Abrechnungen teils 2 Jahre Zeit gelassen hat und wir uns erst auf weniger Vorrauszahlungen geeinigt haben, damit er nicht nachzahlen muss, glaube ich kaum, dass ein Zeitraum von2-3 Tagen zulässig ist. Ich habe auch schon überlegt die Abrechnung einfach mal prüfen zu lassen, weil ich fast vermute, dass es einen Grund haben könnte, mich schnell in diese Abrechnung einwilligen zu lassen. Was raten sie mir? Prüfen lassen? Und welche Frist habe ich einzuhalten? Im Mietvertrag selbst ist nichts weiteres dazu vermerkt.

    LG:S

  • Was raten sie mir?

    an der Vermutung könnte was dran sein, denn vom Gesetz her sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Das Forum kann sich gerne mal die Nebenkostenabrechnung anschauen und auf Rechtmäßigkeit abklopfen. Ganz einfach die Rechnung als .pdf einscannen und als Dateianhang hochladen.

  • Nach § 286 BGB kommst Du erst nach dem Ablauf von 30 Tagen in Verzug, so dass das Zahlungsziel des Vermieters unrechtmäßig ist.

    Prüfen lassen?

    Sowieso. Du hast 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen. Das Zahlungsziel ist hierbei unerheblich, auch wenn es dann ggfs. schwer wird, unrechtmäßig geleistete Zahlungen zurückzuholen.

    Gern die Abrechnung anonymisiert und als pdf hier hochladen. Da können wir schon mal drüber schauen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • denn vom Gesetz her sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.

    Nein das stimmt so nicht.

    Die Fälligkeit, also bis wann eine Leistung zu erbringen ist bestimmt sich nach § 271 BGB und diese ist regelmäßig sofort fällig. Das bedeutet ich kann die Leistung sofort verlangen und notfalls auch darauf Klagen. Ausnahmen dazu wäre etwa eine Stundung oder Kauf auf Rechnung.

    Ihr sprecht vom Verzug, dieser ist in § 286 BGB geregelt. In Verzug kommt man in der Regel, wenn die Leistung nach Fälligkeit verlangt worden ist, aber nicht erbracht worden ist. Daher braucht der Verzug eine Fristsetzung. Wenn keine Fristsetzung vorhanden ist, aber eine Rechnung, dann tritt der Verzug ohne Fristsetzung automatisch nach 30 Tagen ein. Jedoch kann man auch nur eine Frist von 7 Tagen setzen oder die Frist kann komplett entbehrlich sein, auch das ist in § 286 BGB geregelt.

    glaube ich kaum, dass ein Zeitraum von2-3 Tagen zulässig ist.

    Bei Geldschulden werden insgesamt Recht kurze Fristen angenommen, immerhin ist das nur eine Überweisung ausfüllen oder heutzutage geht das auch online. Aber allgemein wird eine Frist von wenigen Tagen bei Nebenkostenabrechnungen als zu kurz angesehen, aber diese muss auch nicht 30 Tage dauern. Die Frist verlängert sich automatisch auf einen angemessenen Zeitraum

    Jedoch kommt man nicht in den Verzug, wenn man ein Zurückbehaltungsrecht hat, etwa wenn man die Rechnungen im Original sehen möchte.

    Das Zahlungsziel ist hierbei unerheblich, auch wenn es dann ggfs. schwer wird, unrechtmäßig geleistete Zahlungen zurückzuholen.

    Ein relativ einfacher Weg ist die Aufrechnung mit der Miete oder den anderen Vorauszahlungen die noch zu leisten sind. Schwierig wird es dann wirklich nur, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

  • Ich tu es ungern, aber ich muss 2 Punkte etwas konkretisieren, weil diese im direkten Zusammenhang mit der gestellten Frage stehen und es daher wichtig ist:

    Jedoch kann man auch nur eine Frist von 7 Tagen setzen

    Das kann man NICHT einfach nur auf der Abrechnung tun. §286 Abs.2 Nr.1 BGB meint vielmehr eine vertragliche Vereinbarung über das Zahlungsziel, welches Grundlage ist. Das Datum auf die Abrechnung zu schreiben ist nur ein Hinweis, aber nicht die Rechtsgrundlage für das Zahlungsziel, sondern der Kaufvertrag oder wie hier der Mietvertrag. Üblicherweise steht so etwas aber nicht im Mietvertrag, also bleibt es bei den 30 Tagen, nach denen der Mieter in Verzug gerät.

    Ich musste dies genauer erklären, weil nach deinem Satz der Eindruck entstehen kann, dass die 3 Tage, die der Vermieter auf die Abrechnung geschrieben hat, rechtsgültig wären.

    ein Zurückbehaltungsrecht hat, etwa wenn man die Rechnungen im Original sehen möchte.

    Das ist auch nicht ganz exakt formuliert. Nach dem Sinn des §259 Abs.1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Mieter die Belege gesehen hat, sondern vielmehr kommt es darauf an, wann er theoretisch die Möglichkeit dazu hatte. Aus diesem Grund steht in meinen Abrechnungen bewußt der Satz unten drunter, dass der Mieter zur Belegeinsicht einen Termin vereinbaren kann. Damit habe ich ihm bereits die Möglichkeit gegeben, und es bleibt bei den 30 Tagen, bis er in Verzug ist. Ansonsten würde sich die Zeit entsprechend verlängern.


    Und noch ein zusätzlicher Grund, warum 3 Tage zu kurz bemessen sind, der bisher noch nicht genannt wurde:

    Eine Abrechnung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um formell wirksam zu sein (von inhaltlichen Fehlern also abgesehen). Ist die Abrechnung formell unwirksam, kann sie als gegenstandslos betrachtet werden, also wie wenn man keine Abrechnung bekommen hat. Um dies zu prüfen, muss man ein paar Tage Zeit haben. Für mögliche inhaltliche Fehler hat man dann länger Zeit (12 Monate).

  • Das kann man NICHT einfach nur auf der Abrechnung tun. §286 Abs.2 Nr.1 BGB meint vielmehr eine vertragliche Vereinbarung über das Zahlungsziel, welches Grundlage ist.

    Zunächst war die Aussage noch auf die allgemeinen Erläuterungen zwischen Fälligkeit und Verzug bezogen. Aber trotzdem ist deine Aussage im konkreten Zusammenhang nicht korrekt. Du hast Recht, § 286 II Nr. 1 BGB bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Aber das ist hier gar nicht einschlägig, auf diesen Absatz II Nr. 1 kommt es nicht an.

    Nochmal: Die Fälligkeit tritt mit dem Erhalt der Abrechnung ein, ab diesen Moment ist man grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Das regelt § 271 BGB. Solange nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist und da erkennst du richtig, dass nichts anderes geht.

    Hier alleine geht es um den Verzug. Verzug kann nach § 286 auf drei Arten eintreten.

    1. Durch die Fristsetzung! Das wurde hier auch gemacht, wenn auch zu kurz.

    2. Automatisch ohne Fristsetzung, dafür müssen die Voraussetzungen nach § 286 II BGB gegeben sein. Nämlich die vertragliche Vereinbarung nach Nr. 1 zum Beispiel. Die liegt hier aber nicht vor, wie Fruggel schon schreibt. Ich meine es steht doch direkt in der Norm "der Mahnung Bedarf es nicht" Aber der Vermieter hat doch gemahnt, er hat eine Frist gesetzt.

    3. Nach 30 Tagen bei einer Entgeltforderungen. Dafür darf keine Frist gesetzt worden sein, weil sonst Punkt 1 zutrifft.

    Punkt 1 geht den anderen 2 Punkten immer vor.

    Ich musste dies genauer erklären, weil nach deinem Satz der Eindruck entstehen kann, dass die 3 Tage, die der Vermieter auf die Abrechnung geschrieben hat, rechtsgültig wären.

    Ich habe doch geschrieben, das ich die Frist als zu kurz erachte? Aber die Fristsetzung selbst (nicht die Länge) ist natürlich rechtsgültig und auch möglich, denn das richtet sich nach § 286 I und nicht nach Absatz 2.

    Jedoch werde ich es dabei jetzt auch belassen, die Ausführungen sprengen sonst den Rahmen!

  • und mein Vermieter verlangt von mir

    Wie hat er es verlangt? Stand ein Zahlungsziel auf der Rechnung, erfolgte es in einem extra schreiben und wie genau war der Wortlaut?

  • Wow! Erstmal vielen Dank für sso viel imput!

    Auch, wenn es keine leichte kost ist, werde ich mich damit näher befassen müssen.

    Wie hat er es verlangt? Stand ein Zahlungsziel auf der Rechnung, erfolgte es in einem extra schreiben und wie genau war der Wortlaut?

    Er stand vor der Tür, überreichte uns die Abrechnung, die von einer Firma erstellt wurde und hat dazu gesagt, (nicht schriftlich) dass er das Geld bis Freitag haben will.

    Er wohnt mit im Haus, falls das zum Verständnis beiträgt.

    Lg und vielen lieben Dank

  • Ihr solltet erstmal Belegeinsicht fordern und den Vermieter bewusst machen, dass XX€ sehr viel Geld ist und ihr mehr Zeit zum prüfen braucht. Denn wie gesagt, die gesetzte Frist ist zu kurz.

    Hilfreich finde ich es immer Nebenkostenabrechnungen zuvergleichen, denn nur so kann man die Kostensteigerungen nachvollziehen. Es gibt auch recht günstige Angebote im Internet wo man Abrechnungen prüfen lassen kann, damit habe ich aber keine Erfahrungswerte.

  • Die Nachzahlung ist zwar saftig, allerdings nicht unbedingt ungerechtfertigt. Wie geschrieben, haben wir die Vorauszahlung zuvor etwas niedriger angesetzt um dem Vermieter entgegen zu kommen. Um ein evlt. +-0 für beide Seiten zu erzielen.

    In erster Linie frage ich mich, wie ernst ich das wörtliche Ultimatum nehmen muss.

    Lg

  • In erster Linie frage ich mich, wie ernst ich das wörtliche Ultimatum nehmen muss.

    Wie gesagt, die Frist ist zu kurz.

    Außerdem sind mündliche Aussagen immer schwer zu beweisen, wenn es keine Zeugen gibt.

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