Umlage - Abgrenzung Öltankreinigung

  • Liebes Forum,

    folgende Situation:

    In einem Mietvertrag ist die Umlage der Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter im Turnus von ca. 6 Jahren rechtlich einwandfrei geregelt.

    Nun zieht der Mieter aus. Im Mietzeitraum hat keine Reinigung stattgefunden.

    Sie wird kurz später vom Vermieter veranlasst.

    Kann der Vermieter die Kosten noch (anteilig?) auf den bisherigen Mieter im Rahmen der letzten Betriebskostenabrechnung umlegen?

  • Das hängt jetzt ein wenig davon ab, wie der Abrechnungszeitraum ist und wann der Mieter auszieht. Daher lässt sich das nicht pauschal beantworten.

    Machen wir ein Beispiel: Vergiss dafür zunächst, dass der Mieter auszieht, tun wir so, als bleibt er. Und nehmen wir an, der Abrechnungszeitraum ist 1.1.19 bis 31.12.19. Die Öltankreinigung ist beispielsweise im Mai. Dann setzt du diese Kosten ganz normal für die Abrechnung in 2019 an.

    Nun zieht der Mieter aus, nehmen wir an im März. Dann ist sein Nutzungszeitraum 1.1.19 bis 31.3.19. Somit zahlt er diese Kosten zwangsläufig für den Nutzungszeitraum mit anteilig.

    Bedenke bitte auch, dass die Öltankreinigung zu den Kosten der Heizanlage gehören. Das bedeutet, diese Kosten werden nach der Heizkostenverordnung zum Teil verbrauchsabhängig gerechnet.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Im Mietzeitraum über 6 Jahre wurde keine Öltankreinigung durchgeführt.

    Sie würde nun, nach Auszug des Mieters gemacht. Das heißt, die Leistung der Reinigung und die Rechnung liegen nach Mietende.

    Die Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2018 und 2019 (anteilig bis Ende Mietdauer) ist noch nicht erstellt.

    Da es sich um ein EFH handelt und der Mieter das Heizöl selbst bestellt und bezahlt, wird keine dezidierte Heizkostenabrechnung gemacht.

    Frage: Kann man dem Mieter nun nach Mietende noch die Kosten der Öltankreinigung über die Betriebskostenabrechnung berechnen? Komplett, da während seiner Mietzeit keine weitere Reinigung erfolgte?

  • Komplett, da während seiner Mietzeit keine weitere Reinigung erfolgte?

    Nein nicht komplett, nur für den Anteil seines Nutzungszeitraums.

    Aber das ist ja rechnerisch quasi komplett anteilig gesehen. Denn man darf die Kosten der Tankreinigung ohnehin komplett in dem Jahr für die Abrechnung ansetzen, in dem sie entstehen. Man muss die Kosten nicht auf die 6 Jahre verteilen und dann jedes Jahr nur 1/6 abrechnen. Somit trägt ja der Mieter die Gesamtkosten heruntergerehnet auf seinen Nutzungszeitraum, der neue Mieter dann für seinen Nutzungszeitraum. Der neue Mieter hat dafür dann wieder 6 Jahre keine Kosten für die Tankreinigung.

  • Nein nicht komplett, nur für den Anteil seines Nutzungszeitraums.

    Aber das ist ja rechnerisch quasi komplett anteilig gesehen. Denn man darf die Kosten der Tankreinigung ohnehin komplett in dem Jahr für die Abrechnung ansetzen, in dem sie entstehen. Man muss die Kosten nicht auf die 6 Jahre verteilen und dann jedes Jahr nur 1/6 abrechnen. Somit trägt ja der Mieter die Gesamtkosten heruntergerehnet auf seinen Nutzungszeitraum, der neue Mieter dann für seinen Nutzungszeitraum. Der neue Mieter hat dafür dann wieder 6 Jahre keine Kosten für die Tankreinigung.

    Ok, danke.

    Ich hatte die Hoffnung, dass es möglich ist, die jetzt erfolgende Reinigung auf den alten Mieter umzulegen, da er die letzten 6 Jahre keine Kosten dafür zu tragen hatte.

    Nun für 2019 würde er nur 2/12 der Komplettkosten tragen und der neue Mieter 10/12, was der im Einzugsjahr wahrscheinlich nicht toll findet.

  • Ja, das verstehe ich gut. Ich kann dir nur die korrekte gesetzeskonforme Regelung sagen.

    Aber das Zivilrecht besteht ja nicht nur aus Gesetzen und Gerichtsurteilen. Auch gütliche Einigungen gehören dazu. Ich will damit sagen, es steht dir frei, mit den Mietern zu reden und sie davon zu überzeugen, dass die Situation nun etwas ungerecht ist und dem bisherigen Mieter etwas mehr als Kosten aufgebürdet werden sollten. Vielleicht lässt sich eine Lösung finden, mit der alle zufrieden sind, und dann hat auch keine Grund zur Beschwerde.