Hausordnung - Verpflichtung Nutzung Fahrradkeller und weitere Fragen

  • Für meine beruflich benötigte gemietete Zweitwohnung änderte die EIgentümergemeinschaft die Hausordnung. Um Legionellen vorzubeugen wurde die Verpflichtung aufgenommen, dass alle 72 Stunden eine Wasserentnahme bei den Anschlüssen erfolgen muss.

    Im Mietvertrag habe ich mich verpflichtet, die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung zu befolgen. Für mich stellt sich aber die Frage, ob ein so "schwerwiegender" Eingriff für mich gültig ist. Ich bin regelmäßig länger als drei Tage von der beruflich genutzten Wohnung abwesend. Ich kann niemandem in der Wohnanlage zumuten, regelmäßig die Wasserhähne und Toilettenspülung zu betätigen. Auch möchte ich niemandem regelmäßig meine Wohnung zugänglich machen. Bei Kenntnis dieser Pflicht bei Abschluss des Mietvertrages, hätte ich diesen auch nie unterschrieben.

    Da nach meiner Google-Recherche anscheinend immer mehr Hausordnungen mit einer solchen oder ähnlichen Klausel "auftauchen" ist meine Frage, ob solche Fälle schon vor Gericht gelandet sind und/oder entschieden wurden.


    In meinem Mietvertrag habe ich mich verpflichtet die Hausordnung in der jeweils gültigen Form zu beachten. Nun wurde in der Hausordnung ein Passus eingeführt, dass Fahrräder nicht in die Wohnung mitgenommen werden dürfe, sondern im Fahrradkeller abgestellt werden müssen.

    Dieser Fahrradkeller ist in der Tiefgarage. Ich habe ihn bisher nicht genutzt, weil ich das Fahrrad nicht beim Abschließen mit dem Gebäude "fest verankern" kann. Es gibt also keine in die Wand geschlagenen Haken, an denen ich das Fahrrad anketten könnte. Der Fahrradraum ist zwar grundsätzlich abschließbar, in 10 Jahren habe ich ihn aber noch nie abgeschlossen vorgefunden. Im Normalfall steht sogar die Tür immer offen, da sie auch nicht automatisch ins Schloß fällt. Wer ins Gebäude kommt (und das ist bei der Vielzahl an Wohnungen in der Anlage kein Problem), könnte also in die Tiefgarage, dort das elektrische Garagentor öffnen und einen Transporter in die Tiefgarage fahren und anschließend "bequem" die Fahrräder in den Transporter verladen.

    Meine Frage ist daher, ob unter diesen Umständen eine entsprechende Verpflichtung in der neuen Hausordnung zulässig ist.

  • Ganz ehrlich: Bei der Sache mit der Wasserentnahme bin ich mir nicht ganz sicher, würde tendenziell aber behaupten, dass diese Klausel unwirksam ist.

    Der Mieter hat zwar gewisse Obhutspflichten, allerdings halte ich den angegebenen Zeitraum von 3 Tagen für sehr eng bemessen. Es kann ja immer mal wieder vorkommen, dass man nicht zuhause ist.

    Urteile zu den Sachverhalten sind mir nicht bekannt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo!

    Allgemein betrachtet würde diese Vorgabe verhindern, dass der Mieter Urlaub

    machen kann. Im Alltag ist so etwas keine allgemeine Übung.

    Falls es da Probleme mit der Trinkwasser-Qualität gibt, sollte der Vermieter

    diese beseitigen. Es ist seine Aufgabe dafür zu sorgen, nicht die des Mieters

    und er kann sie auch nicht auf den Mieter übertragen.

    BGH zu Legionellen - Vermieter müssen Trinkwasser kontrollieren

    Legionellen überleben Wassertemperaturen über 60 Grad nicht. Es sollte daher

    mindestens einmal im Jahr dafür gesorgt werden, dass durch das gesamte

    Warmwassersystem einer Immobilie auf über 60 Grad erhitztes Wasser für

    mehrere Minuten lang läuft.

    Gruß



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