Für meine beruflich benötigte gemietete Zweitwohnung änderte die EIgentümergemeinschaft die Hausordnung. Um Legionellen vorzubeugen wurde die Verpflichtung aufgenommen, dass alle 72 Stunden eine Wasserentnahme bei den Anschlüssen erfolgen muss.
Im Mietvertrag habe ich mich verpflichtet, die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung zu befolgen. Für mich stellt sich aber die Frage, ob ein so "schwerwiegender" Eingriff für mich gültig ist. Ich bin regelmäßig länger als drei Tage von der beruflich genutzten Wohnung abwesend. Ich kann niemandem in der Wohnanlage zumuten, regelmäßig die Wasserhähne und Toilettenspülung zu betätigen. Auch möchte ich niemandem regelmäßig meine Wohnung zugänglich machen. Bei Kenntnis dieser Pflicht bei Abschluss des Mietvertrages, hätte ich diesen auch nie unterschrieben.
Da nach meiner Google-Recherche anscheinend immer mehr Hausordnungen mit einer solchen oder ähnlichen Klausel "auftauchen" ist meine Frage, ob solche Fälle schon vor Gericht gelandet sind und/oder entschieden wurden.
In meinem Mietvertrag habe ich mich verpflichtet die Hausordnung in der jeweils gültigen Form zu beachten. Nun wurde in der Hausordnung ein Passus eingeführt, dass Fahrräder nicht in die Wohnung mitgenommen werden dürfe, sondern im Fahrradkeller abgestellt werden müssen.
Dieser Fahrradkeller ist in der Tiefgarage. Ich habe ihn bisher nicht genutzt, weil ich das Fahrrad nicht beim Abschließen mit dem Gebäude "fest verankern" kann. Es gibt also keine in die Wand geschlagenen Haken, an denen ich das Fahrrad anketten könnte. Der Fahrradraum ist zwar grundsätzlich abschließbar, in 10 Jahren habe ich ihn aber noch nie abgeschlossen vorgefunden. Im Normalfall steht sogar die Tür immer offen, da sie auch nicht automatisch ins Schloß fällt. Wer ins Gebäude kommt (und das ist bei der Vielzahl an Wohnungen in der Anlage kein Problem), könnte also in die Tiefgarage, dort das elektrische Garagentor öffnen und einen Transporter in die Tiefgarage fahren und anschließend "bequem" die Fahrräder in den Transporter verladen.
Meine Frage ist daher, ob unter diesen Umständen eine entsprechende Verpflichtung in der neuen Hausordnung zulässig ist.