Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beginn meines Mietvertrages war zum 01.07.2017. Im Mietvertrag hat die Vermieterin die folgende Klausel eingefügt:
§17 Individuelle Vereinbarungen
"Der Vertrag ist ein Jahr gültig ab Mietbeginn. Sollte keine[r] der beiden Parteien 3 Monate vor Ablaufzeit kündigen[,] verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Dies gilt auch für die darauffolgenden Jahre. Der Vertrag kann immer am[sic!] 30.06. des lfd. Jahres gekündigt werden."
Ich habe nun ja schon seit über einem Jahr auf die Kündigung des Vertrages verzichtet. Kann die Vermieterin auf der Basis dieser Klausel darauf bestehen, dass ich zum 30.06. diesen Jahres kündigen muss und damit das Mietverhältnis am 30.09.19 endet oder findet hier §573c (4) Anwendung?
Ich würde gerne bis zum 3. Mai '19 kündigen und das Mietverhältnis dementsprechend am 01.08.2019 enden lassen.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen, da ich ein Rechts-/Mietlaie bin
Zusätzlich noch die Frage: Wie kann ich am besten beweisen, dass ich der Vermieterin bis zum Kündigungstermin die Kündigung fristgerecht habe zukommen lassen (die ich persönlich in den Briefkasten werfen würde)? Reicht es einen Zeugen mitzubringen, oder ist ein Einschreiben mit Rückschein sicherer?
Mit freundlichen Grüßen
noodles.