Mietvertrag und Fragen zur Verlängerungsklausel

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Beginn meines Mietvertrages war zum 01.07.2017. Im Mietvertrag hat die Vermieterin die folgende Klausel eingefügt:

    §17 Individuelle Vereinbarungen

    "Der Vertrag ist ein Jahr gültig ab Mietbeginn. Sollte keine[r] der beiden Parteien 3 Monate vor Ablaufzeit kündigen[,] verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Dies gilt auch für die darauffolgenden Jahre. Der Vertrag kann immer am[sic!] 30.06. des lfd. Jahres gekündigt werden."

    Ich habe nun ja schon seit über einem Jahr auf die Kündigung des Vertrages verzichtet. Kann die Vermieterin auf der Basis dieser Klausel darauf bestehen, dass ich zum 30.06. diesen Jahres kündigen muss und damit das Mietverhältnis am 30.09.19 endet oder findet hier §573c (4) Anwendung?

    Ich würde gerne bis zum 3. Mai '19 kündigen und das Mietverhältnis dementsprechend am 01.08.2019 enden lassen.

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen, da ich ein Rechts-/Mietlaie bin :)

    Zusätzlich noch die Frage: Wie kann ich am besten beweisen, dass ich der Vermieterin bis zum Kündigungstermin die Kündigung fristgerecht habe zukommen lassen (die ich persönlich in den Briefkasten werfen würde)? Reicht es einen Zeugen mitzubringen, oder ist ein Einschreiben mit Rückschein sicherer?

    Mit freundlichen Grüßen

    noodles.


    Einmal editiert, zuletzt von noodles. (24. April 2019 um 14:32)

  • Die Vereinbarung ist unwirksam. Es kann zwar ein beidseitiger Kündigungsverzicht für den Zeitraum von maximal 4 Jahren vereinbart werden, allerdings ist es nicht möglich, dass sich ein Vertrag laufend um ein Jahr verlängert und nur einmal im Jahr gekündigt werden kann.

    Im § 573 BGB steht geschrieben, dass eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist.

    Noch interessanter ist da der Absatz 4 des gleichen Paragraphen, in welchem geschrieben steht, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam ist, d.h. Du jederzeit kündigen kannst.

    Die beste Zustellmethode ist eigentlich das Einwurf-Einschreiben. Bei einem Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger das Schreiben nicht annehmen und gilt somit als nicht zugestellt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Reicht es einen Zeugen mitzubringen, oder ist ein Einschreiben mit Rückschein sicherer?

    Der Zugang ist mit einem Zeugen sicherer als mit der Post. Am sichersten ist die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher.

    Solche Klausel muss begründet werden gemäß § 575 BGB. Vorausgesetzt es liegt kein Mietverhältnis im Sinne von § 549 II BGB vor.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Nur um sicher zu gehen: Dass die Klausel unwirksam ist, trifft auch zu, wenn man "am 30.06." als (von der Vermieterin vermutlich gemeint) "zum 30.06." interpretiert - ist das richtig?

    Ich werde ein Einwurf-Einschreiben aufgeben, vielen Dank schonmal!

  • Nur um sicher zu gehen: Dass die Klausel unwirksam ist, trifft auch zu, wenn man "am 30.06." als (von der Vermieterin vermutlich gemeint) "zum 30.06." interpretiert - ist das richtig?

    Korrekt. Du kannst immer mit der 3monatsfrist kündigen. Frühestens zum 31.07.19

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank nochmal. Die Vermieterin sagt, sie wird ein Mahnverfahren einleiten, wenn ich die Mietzahlung vorzeitig einstelle. Ich hoffe wirklich, dass das dann alles in allem so richtig ist, wie hier besprochen und ich mit meiner Kündigung richtig handle.

  • Du stellst die Mietzahlungen gar nicht ein, sondern kündigst das Mietverhältnis ordentlich.

    Bedenke bitte, das wir hier keine Rechtsberatung durchführen, sondern nur Tipps geben. Wenn die Vermieterin jetzt schon rechtliche Schritte ankündigt, dann wende dich vor der Kündigung an einen Fachanwalt für Mietrecht.

    Den wirst Du mit Vorliegen des Mahnbescheides wahrscheinlich sowieso benötigen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Bedenke bitte, das wir hier keine Rechtsberatung durchführen, sondern nur Tipps geben.

    Ergänzend dazu noch der Hinweis, dass Details die dir unwichtig erscheinen könnten, juristisch ausschlaggebend sein können und zur einer anderen Einschätzung führen am Ende.

    Daher nimm dir den Rat von Leipziger wirklich zu Herzen und lasse die Sache nochmal juristisch abklären, wenn Rechtsmittel von der Vermieterin bereits angekündigt werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Natürlich wollte ich jetzt nicht sofort die Mietzahlungen einstellen, sondern ordentlich kündigen. Dann hätte ich aber effektiv natürlich ab dem 01.08.19 keine Miete mehr überwiesen, die Vermieterin interpretiert das dann natürlich aus ihrer Sichtweise als Einstellung der Zahlungen.

    Ich werde wohl wirklich einen Fachanwalt für Mietrecht kontaktieren.

  • Kleines Update: Ich bin jetzt in Obhut eines Mieterschutzbundes. Die Vermieterin hat jeglichen Kontakt eingestellt und ist nicht mehr an einer friedlichen Lösung interessiert obwohl ich sogar angeboten habe, einen Nachmieter zu suchen... ich verstehe diese Frau nicht :D Scheint für sie nicht nur drum zu gehen, dass sie ihre Miete bekommt. Es bleibt spannend.:pop

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!