Mieterselbstauskunft und Datenschutzgrundverordnung - Welche Fragen muss man beantworten

  • Mieterselbstauskunft und Datenschutzgrundverordnung -
    Welche Fragen muss man beantworten

    Der Wohnungsmarkt ist hart umkämpft. Wohnungssuchende sind bereit, nahezu alles von sich bekannt zu geben. Seitenlange Selbstauskünfte sind keine Seltenheit. Aber muss man überhaupt alles angeben oder darf man gar lügen?

    Rechtsgrundlage für Vermieterfragen nach DSGVO

    Dass Vermieter vor der Vermietung ihres Wohnraums bei den Mietinteressenten persönliche Angaben erfragen, ist gang und gäbe und bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Oft schießen Fragebögen aber über das zulässige Maß hinaus.

    Grundsätzlich muss ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Fragen haben. Es dürfen also nur solche Daten erhoben werden, die auch tatsächlich erforderlich sind.

    In einem zweiten Schritt sind die Interessen des Vermieters an der Beantwortung der Fragen mit dem Recht der Mitinteressenten auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Neben Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (dem berechtigten Interesse) kommt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht, jedenfalls spätestens nach der Erklärung der Mietinteressentinnen, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen.

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