Selbstschuldnerische Bürgschaft

  • Hallo an alle,


    meine Tochter (21) bezieht zum ersten Mal eine eigene Wohnung und ich soll in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschreiben, bei der mir nicht ganz wohl ist.


    Diese sieht folgendermaßen aus:


    Selbstschuldnerische Bürgschaft

    Der Bürge:

    1)

                                          Anschrift


    2)

                                          Anschrift

    übernimmt gegenüber

    dem Vermieter: M.A. (s. Mietvertrag)

    die selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Verbindlichkeiten



    des Mieters: 1)

                                        Anschrift

    aus dem Dauernutzungsvertrag vom über

    das Zimmer/ Apartment am

    Er/Sie verzichtet/n auf die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung gemäß § 770 BGB sowie auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB. Diese Bürgschaft ist unwiderruflich und unbefristet. Sie erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den/die Bürgen.

    Der/Die Bürge/n verpflichtet/n sich, Adressänderungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen unter Stempel:

    .. ……………............., den .....................

    Unterschrift Bürgen 1 / 2 Unterschrift Mieter 1 /2

    Anlagen: - Einkommensnachweis Bürgen

    - Kopie Personalausweis


    Würde gerne mal ein Meinungsbild einholen. Danke für eure Beiträge!!!!!

  • Es ist halt eine Bürgschaft, bei der der Vermieter direkt an dich rantreten kann, wenn der Mieter, also deine Tochter, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das ist nicht unüblich, wenn Kinder in Ausbildung sind und sich die Wohnung selbst nicht oder kaum leisten können. Je nach Marktlage hat man kaum eine Chance auf eine Wohnung, wenn niemand die Bürgschaft unterschreibt. Zu meinen Studienzeiten mussten das meine Eltern auch, sonst hätte man mir die Wohnung einfach nicht vermietet.


    Wird zusätzlich eine Kaution verlangt? In welcher Höhe? Eine Kombination von Kaution und Bürgschaft in unbegrenzter Höhe ist in den meisten Fällen nicht zulässig (vgl. §551 BGB), aber das muss man dem Vermieter ja nicht gleich auf die Nase binden. Dann kann man das beruhigt unterschreiben und im Fall der Fälle darauf hinweisen, dass die Sicherheitsleistung auf höchstens 3 Kaltmieten begrenzt sein darf.

  • Es gibt so einige Möglichkeiten, warum die Bürgschaft hier unwirksam sein könnte.


    So müsste man prüfen, ob auch eine Kaution geleistet werden muss, wenn das der Fall ist, ist die Bürgschaft unwirksam aufgrund einer Übersicherung. Weiterhin wird auch die Bürgschaft in der Regel auf 3 Nettokaltmieten begrenzt. Davon gibt es aber Ausnahmen, zum Beispiel, wenn der Bürge sich von selbst angeboten hat ohne vom Vermieter dazu aufgefordert worden ist.


    Das die Bürgschaft selbstschuldnerisch ist, ist normal, bedeutet nur, dass man nicht erst bei der Tochter vollstrecken muss um den Bürgen in Anspruch zu nehmen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Danke schon mal für die hilfreichen Antworten.


    Im Mietvertrag ist von einer Mietsicherheit die Rede, das ist dann ja wohl so etwas wie eine Kaution und eine Übersicherung wäre gegeben.


    § 6 Mietsicherheit

    1. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Mietsicherheit

    in Höhe von 540,00 € zu leisten. In Bezug auf Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    2. Beide Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass bei Auszug ein Teil der Kaution einbehalten wird, um eventuell noch nicht abgerechnete Heizkostenforderungen abzusichern.


    Sehe ich das richtig?

  • m Mietvertrag ist von einer Mietsicherheit die Rede, das ist dann ja wohl so etwas wie eine Kaution und eine Übersicherung wäre gegeben.

    Die Mietsicherheit kann auch in der Bürgschaft gesehen werden. Es ist also die Frage, ob nur die Bürgschaft geleistet wird oder zusätzlich die Kaution gezahlt wird.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Die Bürgschaft kann man in dem Fall beruhigt unterschreiben. Kommt es zum E-Fall, verweist man einfach auf die "Übersicherung", da bereits eine Kaution hinterlegt wurde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.