Hallo in das Forum...
Mich beschäftigt folgende Frage als rechtlicher Laie:
A und B wwohnen in einer Wohngemeinschaft mit 2 Zimmer.
A hat den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter. B einen Untermietvertrag mit A.
A kündigt B den Mietvertrag unter Berufung auf § 573a BGB mit 6 Monaten Frist.
Nun hat B eine andere Wohnung gefunden und möchte ausziehen. Ändert sich durch die vorherige Kündigung durch A die
Kündigungsfrist von B? Oder bleibt es bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten?
Über Eure rechtliche Einschätzung hierzu würde ich mich sehr erst freuen.
Nathan