Mieterhöhung gem. Mietspiegel auch wenn Wohnungen nicht vergleichbar sind?

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,

    bestimmt stöhnen einigeX( weil zum x.ten mal das gleiche Thema X(, ABER ich bin ganz ehrlich etwas überfordert und habe wirklich nicht Antworten auf mein probl. gefunden (auch etwas meinem nickname geschuldet) - sorry :(


    Mein Problem:

    mein Vermieter hat mir jetzt die Miete erhöht. Scheint auch halbwegs zu passen, ABER in meiner Miete ist der TG-PP drin und der wurde fast um 100 % erhöht. Dazu schreibt er "im Vergleich zu gleichwertigen Whgs" ABER die vergleichbare Whg hat ein neues Badzimmer, neuen Flur, hat einen Bodenbelag im WZ der viel jünger als meiner ist.... auf mein Schreiben dass die verlgeichbaren whgs. nicht vergleichbar sind kam leicht angesäuert Antwort "lt. Mietspiegel" geht das...

    nun meine Frage:

    kann er das wirklich so abbügeln?

    Hoffe halbwegs verstehbar, habe lange dran gesessen...

    Vielen Dank jetzt schon und lieben gruß

    Behinderte-Mieterin

  • Bevor ich antworte, ein Hinweis vorweg. Um eine vollständige Antwort zu geben, wäre es nötig, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters anzuschauen. Das dürfen wir hier jedoch nicht, denn das wäre unerlaubte Einzelfallprüfung. Das darf nur ein Anwalt. Daher kann ich dir nur allgemeine Informationen zu deinen Fragen geben.

    1. Der Vermieter muss sich entscheiden, wie er die Mietrhöhung begründen möchte. Er kann nicht einmal Vergleichswohnungen hran ziehen, und dann doch auf den Mietspiegel verweisen.
    2. Die 3 Vergleichswohnungen müssen wirklich vergleichbar sein in Größe und Ausstattung. Wenn die Abweichung nicht nur geringfügig ist, zählt die Vergleichswohnung nicht.
    3. Der Vermieter muss die Vergleichswohnungen identifizierbar angeben. Du musst die Möglichkeit haben, dorthin zu gehen und dich von der Vergleichbarkeit zu überzeugen. Somit müssen es auch real existierende Wohnungen sein, Angebote im Internet reichen nicht.

    Wenn die Punkte nicht beachtet sind, dann kann muss man nicht zustimmen.

  • also, ich hoffe verstehbar und korrekt zu antworten....

    1) wg. ner andren sache hatte er mir geschrieben und da dann gesagt dass mittlerweile für vergelichbare wohnungen! die miete mit stellplatz so und so hoch ist und die difff. dazu. ABER was mir jetzt dank deiner Aussage kam, es gibt nur noch eine wohnung wie meine! das hatte ich ihm auch geschrieben. dass die whg, die ja nur vergleichbar mit meiner ist, dass da ein neues bad drin ist, neuer flurboden, und der wz-belag auch viel jünger ist als meiner. da kam dann die antwort lt. aktuellem PReisspiegel darf das.

    auf meine Frage wie der Garagenplatz zu rechtfertigen ist, kam gar nix. ich habe eine warmiete inkl. tg-platz miete und nKs.

    er hat mir dann auch quasi einen Plan geschrieben für die nächten 8 jahre. alle 4 jahre eine Anpassung. mit aufstellung kaltmiete, tg-platz und nk und gesamtmiete

    zu 2) es gibt nur 1 verlgeichswhg. was ich ihm auch schrieb. dass die vergleichswhgen ja nur 1 und in der ist in der eben bad, flur neu sind und wz-belag auch viel jünger als meiner und ich eben gerne wüßte wie er pp begründet...

    wie geschrieben da kam dann eben lt. aktuellem mietspiegel darf er das. und dieser satz hat mir gedanken gemacht. denn wenn mich mein kopf nciht ganz im stich läßt heißt das doch, eine whg. in der lage ist die identisch ist kann dann ja auch verasselt sein und das rechtfertigt dann eine Miete lt. Mieterspiegel?

    hoff besser verstehbarer jetzt

    ldank

  • dass die whg, die ja nur vergleichbar mit meiner ist, dass da ein neues bad drin ist, neuer flurboden, und der wz-belag auch viel jünger ist als meiner. da kam dann die antwort lt. aktuellem PReisspiegel

    Die Wohnung, auf die sich der Vermieter bezieht, muss vergleichbar sein in Größe und Aussattung. Auch wenn deine Wohnung später mal umgebaut werden soll, zählt das jetzt noch nicht. Der aktuelle Zustand ist maßgebend. Der Mietspiegel ist kein Argument. Wenn der Vermieter die Erhöhung mit dem Mietspiegel begründen will, muss er von Grund auf das Schreiben anders anfangen.

    es gibt nur 1 verlgeichswhg.

    Das ist nicht genug. Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass es 3 Vergleichswohnungen sein müssen.

    er hat mir dann auch quasi einen Plan geschrieben für die nächten 8 jahre

    Es gibt laut Gesetz sog. Staffelmieten. Aber die müssen im Vertrag beidseitig vereinbart sein. Das geht nicht einseitig. Ohne einer solchen Vereinbarung muss ein Vermieter jedes mal aufs Neue ein Mieterhöhungsverlangen schreiben, wenn er die Miete erhöhen will.

    Das soweit als allgemeine Informationen dazu. Wenn du das Schreiben des Vermieters überprüfen lassen willst, kannst du dir bei Gericht einen Beratungsschein holen und damit die Sache von einem Anwalt anschauen lassen.

  • entschuldigung falls ich unnötig jetzt nachfrage:

    ein mit weniger als 12 parteien. und meine whg. ist mit genau ner anderen von raum-und bauaufteilung gleich. alle andren sind kleiner od. größer od. anders geschnitten und aufteilung.

    die eine whg. die außerlich gleich ist, hat aber andere JÜMGERE ausstattung. eben bad neu (ca. 10 jahre jünger neuer - meins ist 30 jahre alt) "neuer" flurbodenbelag (s.Bad) und wz-boden ist ca. 15 jahre jünger)

    ich ihm das auch so gesagt, dass zwr bau gleich (und damit vergleich richtig) aber ausstattung jünger. da kam dann gm. mietspiegel kann er das. also er schreibt vergleichsmiete und weil ich auf ausstattung hinwies kam "pampig" so fasste ich es auf, erhöhung wär gem. mietspiegel (anm. stimmt danach sogar noch drunter)

    also danach ist erhöhung nicht ok theoretisch?

  • also danach ist erhöhung nicht ok theoretisch?

    Ja. Theoretisch auf Basis deiner Informationen, die ich nicht überprüfen kann, und vorbehaltlich einer juristischen Prüfung des Schreibens vom Vermieter scheint die Mieterhöhung nicht in Ordnung zu sein, da die Wohnung offenbar nicht vergleichbar ist und auch nur 1 Vergleichswohnung genannt ist, nicht 3.

  • also theo. damit nicht ok... hmmmmm ok danke schön...

    da alles nicht so einfach ist könnte ich theo. u.V. wg. theo. so schnell eine prüfung der Vergleichsmieten nicht möglich ist mit u.V. der prüfung zusagen?

  • ich probier es anders...

    also um mir luft zu schaffen, könnte ich dann sagen z.b. "unter vorbehalt von Prüfungen stimme ich vorerst der erhöhung zu"

  • Nein. Wenn man zustimmt, dann ist das endgültig.

    Der Gesetzgeber hat dem Mieter 2 Monate Zeit gegeben, das Erhöhungsverlangen zu prüfen. Die Zeit muss genügen. Danach darf ein Vermieter auf Zustimmung Klage erheben, sofern er der Meinung ist, dass seine Mieterhöhung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde.

  • hmmm ok, da wir nur neben meiner nur noch 1 haben, hat er schon den peter und da er zickig reagierte als ich auf jüngere ausstattung der einen und einzigen verlgeichswhg. reagierte, wird er dann auf die frage auch nicht glücklich sein ;) dann versuch ich heute nochmal von den mietern eine antwort zu kriegen und ansonsten werde ich ihn fragen ;) und da er ja selber mit vergleichsmiete die erhöhung erklärt hat, könnte er ja nicht, weil es dann für ihn besser ins finanz. Konzept passen würde, auf mietspiegel umschwenken... ;)

    od. hab ich in theorie fehler gemacht?

  • Wenn ein Vermieter feststellt, dass er in seinem Mieterhöhungsverlangen einen Fehler gemacht hat, dann darf er ein komplett neues Mieterhöhungsverlangen schreiben. Aber dann beginnt auch deine Überlegungsfrist neu (die 2 Monate).

    Aber er kann jetzt nicht nachträglich das erste Schreiben ändern. Er muss es sich vorher überlegen. Entweder Vergleichsmieten oder Mietspiegel. Beides vermischt geht nicht.

  • ok....

    da seine "Vergleichsmieterhöung" niedriger ist als mietspiegel werde ich dann zähnedingens ja sagen. UND - da ich die erhöung auch noch andrer stelle durchboxen müsste - ihm dann - hoffe kein überlegungsfehler - ihm dann nächsten monat mal sagen, da ja mieterhäung gem. vergleichswhg, die baulich und ausstattungstechn. mit meiner identishc sein muss - und nicht nur 1 ident. vergleichswhg (die wir ja nicht haben), bitten dann auch das bad zu modernisieren wie auch die bodenbeläge ;)

    oder?

    sorry mir tut das so leid, mit meinen Nachfragen wg. Überlegungen dazu... :(

  • ihm dann nächsten monat mal sagen, da ja mieterhäung gem. vergleichswhg, die baulich und ausstattungstechn. mit meiner identishc sein muss - und nicht nur 1 ident. vergleichswhg

    Das würde ich nicht tun. Der Vermieter belächelt das vielleicht nur und denkt sich möglicherweise, dass du ja nicht hättest zustimmen müssen.

    bitten dann auch das bad zu modernisieren wie auch die bodenbeläge

    Deswegen kannst du durchaus mal freundlich anfragen, ob die Möglichkeit besteht. Aber du kannst es nicht erwarten. Sei nicht enttäuscht, wenn der Vermieter nichts dergleichen tun wird.

  • hmmm mist....

    er hat die mieterhöhung mir vor tür gelegt - vereinbart war wir würden uns ende des jahres mal zusammensetzen und redne wie hoch wenn überhaupt und mir jetzt zeitnah vorschlgäe für mängelbeseitigung machen. daher dahcte ich es wären die vorschläge und weil ich mich um andres kümmern musste lag das ganze..... daher keine überlegungsfrist mehr...

    also wenn er von vergleichsmiete redet muss er 3 whg. vergleichbar benennen, was er net knn weil es nur 1 gibt.

    vergleichbar heißt baulich wie ausstattung. sage ich ja, hab ich nachträglich kein recht auf ausstattung wie in vergleichswohnung.

    super ist doch mist..... er spielt auf risiko und würde letztlich das bekommen was er will. eine miete für ne whg ie mit der ausstattung (habe einen 30jahrenalten teppich hier liegen der wellen schlägt!!! die andre whg hat laminat! auf meinen hinweis, zumal seit wasserschaden, kommt nur achselzuckung) der einizigen VErgleichswhg jahre sogar Jahrzente zurückliegt und trotz höhrer miete keinen anspruch darauf....

    was sagt man dazu? kein gerechtes Mietgesetz...

    ok vermieter bekommt was er will ....

    ganz vielen lieben dank....

  • was sagt man dazu? kein gerechtes Mietgesetz...

    Das kannst du so nicht sagen. Denn bei Mängeln in der Wohnung hat der Mieter wiederum gewisse Rechte. Man muss es nur gezielt und korrekt angehen. Wahrscheinlich solltest du doch irgend wen um Hilfe bitten, dass du bei Gericht einen Beratungsschein holen kannst. Dann kann ein Anwalt das für dich angehen.

    Man kann auch versuchen, mit dem Vermieter zu verhandeln. Man kann sagen, die Mieterhöhung wäre nicht gerechtfertigt, aber ich stimme trotzdem zu, wenn der Vermieter dafür gewisse Zugeständnisse macht, Dinge zu erneuern. Verhandeln um eine Vertragsänderung ist immer möglich und erlaubt.

  • Man kann auch versuchen, mit dem Vermieter zu verhandeln. Man kann sagen, die Mieterhöhung wäre nicht gerechtfertigt, aber ich stimme trotzdem zu, wenn der Vermieter dafür gewisse Zugeständnisse macht, Dinge zu erneuern. Verhandeln um eine Vertragsänderung ist immer möglich und erlaubt.

    so hatte ich dich verstanden/gedacht. vergleichsmiete dann auch anpassung an die ausstattung mit rechtsanspruch...

    also kein rechtsanspruch und es so eben probieren mit auch bissl zugeben (wg. meiner lage und nem Schaden und weil ich einen anspruch - auch wenn er es net hören mag - seit 15 jahren anspruch auf neuen wz-bodenbelag rechtl. habe was seit 2 jahren auch wirklich nötig - und weil pflegeleichter und für meine situation einfacher und ich mit neuen Schäden rechnen muss der Bodenbelag sinniger ist - eben ne Beteiligung geben für Bodenbelag Mehrpreis eine Wertsteierugerung und ich eben seit jahrzenten hier wohne er weiß was er hat) dann wird das ein weg sein...


    hoffe ihr könnt mir irgendwie folgen... sorry...