Kündigung Untermietvertrag möbliert

  • Guten Tag,

    ich wohne zur untermiete in einer möblierten WG zusammen mit meinem Vermieter (2er WG).

    Ich habe ihm ende Mai via Whatsapp mitgeteilt, dass ich ausziehen werde, er hat es gelesen jedoch nicht reagiert. Daraufhin habe ich 3 Tage später eine schriftliche Kündigung per Einschreiben geschickt (KEIN einwurf einschreiben). ER hat mich am folgenden Tag per Whatsapp gefragt, ob das einschreiben von mir sei, dies bejahte ich.

    Jedoch hat er das Einschreiben bei der Post nicht abgeholt und hat mir mitgeteilt, dass die Kündigung angeblich erst am 17.06 eingegangen wäre, also zu spät für einen Auszug am 30.06. (Die Kündigung wurde zurückgeschickt an die Absendeadresse, dies ist meine sowie seine Adresse.)

    Jetzt verlangt er, dass ich erst am 30.07 ausziehen darf.

    Kann er das machen, bewusst ein Kündigungseinschreiben nicht abholen oder handelt er treuwidrig?

    Gruß

  • Kann er das machen, bewusst ein Kündigungseinschreiben nicht abholen oder handelt er treuwidrig?

    Grundsätzlich geht ein Einschreiben - welches bei der Post hinterlegt wird - erst zu im Sinne des BGB, wenn es auch abgeholt wird.

    Es gibt noch die Möglichkeit, dass der Zugang der Kündigung fingiert wird, wenn die Annahme vorsätzlich verweigert worden ist. Ob das hier der Fall ist kann nicht abschließend beurteilt werden, da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt bei solchen Situationen.

    Ein lesenswertes Urteil ist dies: BGH, 26. November 1997 - VIII ZR 22/97

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Das relevante Gesetz hierfür ist:

    (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

    Und noch ein Urteil aus dem Mietrecht:

    Zwar ist für die Fälle des Einschreibens mit Rückschein anerkannt, dass eine allgemeine Obliegenheit dahingehend, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen Poststelle abzuholen, grundsätzlich nicht existiert (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 2000, § 130, Rn. 10, 25). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Adressat mit dem Zugang einer rechtserheblichen Erklärung rechnen musste und den Brief dennoch nicht abholt (OLG Brandenburg, BeckRS 2005, 03377). Er ist dann so zu behandeln, als hätte ihn das Schreiben zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Abholzeitpunkt erreicht (OLG Brandenburg a.a.O.). Dies gilt unter Berücksichtigung von Treu- und Glaubensgesichtspunkten allerdings nur dann, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen neuen Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist.

  • Das relevante Gesetz hierfür ist:

    § 162 BGB hat damit nichts zu tun. Dieser betrifft Verträge unter Bedingungen, nicht den Zugang von einer Willenserklärung. Die Herleitung erfolgt über § 242 BGB. Im Ergebnis ändert sich zwar nichts, aber man muss genau sein :D

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