Auszug nach 1 1/2 Jahren Wohnzeit: Muss gestrichen werden?

  • Nach 1 1/2 Jahren zieht der Mieter aus. Die Wohnung wurde vom Vermieter renoviert übergeben. Die Wohnung wurde nach dem Einzug nicht noch einmal vom Mieter überstrichen und hat zum Zeitpunkt des Auszuges einen objektiv sehr guten Zustand.

    Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges erneut gestrichen wird, mit der Begründung, dass seine Wohnungen prinzipiell renoviert übergeben und übernommen werden.

    Hat der Vermieter das Recht seinem Mieter diese Tätigkeit aufzuerlegen? Kann der Mieter ggfs. die Kosten für das Streichen zurückzuverlangen?

    Relevante Auszüge aus dem Mietvertrag:

    Code: §16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:
    4. 
    a) Ist die Wohnung in einem renovierten Zustand an den Mieter übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht durchzuführen. [...] Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Fußleisten und der offen liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im Allgemeinen drei Jahre. 
    b) Alle Schönheitsreparaturen sind in mittlerer Art und Güte, jedoch fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind in dem nach der Verkehrsauffassung üblichen Zeitraum und Umfang unter Berücksichtigung des Zustandes der jeweiligen Teile des Wohnraums fachgerecht durchzuführen. Der Mieter ist jedoch nur verpflichtet, diejenigen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietsache durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden. 
    c) Der Zeitpunkt zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ermittelt sich nach der tatsächlichen Dauer des Mietverhältnisses seit Mietbeginn bzw. seit letzter durchgeführter Renovierung, frühestens jedoch seit Mietbeginn und unter Berücksichtigung allgemein üblicher Zeitfolgen (bei Mietbeginn i.d.R.: Küche, Bad und Dusche - 5 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten - 8 Jahre, alle übrigen Räume 10 Jahre). Je nach Abnutzungsgrad verlängern oder verkürzen sich die genannten Zeitfolgen. 
    d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache mit neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten zurückzugeben, es sei denn, dass bei Vertragsbeginn ein anderer Zustand vorhanden war. [...]
    e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit diese vom Mieter angebracht wurden und nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz. 
  • Der Vermieter verlangt, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszuges erneut gestrichen wird,

    Genauso wie die Renovierungsklausel selbst muss auch die Endrenovierungsklausel so gestaltet sein, dass sie auf die Erforderlichkeit abstellt, wenn sie gesetzeskonform sein soll. Das bedeutet, ein Vermieter kann nicht verlangen, dass beim Auszug in jedem Fall zu streichen ist, sondern er muss es vom Bedarf abhängig machen. Bei der Beurteilung des Bedarfs muss man von einer lebensnahen Betrachtung ausgehen, mit anderen Worten, kleinere Abnutzungsspuren, die quasi überhaupt nicht ins Auge fallen, sind unbeachtlich.

    Den Vertragstext dürfen wir nicht bewerten, da dies Rechtsberatung wäre. Daher gehe ich darauf nicht ein. Aber ich denke, die allgemeingültige Information zum Thema dürfte es verständlich ausdrücken.