Kündigung durch Mietkaution

  • Hallo zusammen,

    ich bin mit meiner Kaution im Rückstand und habe deshalb eine außerordentlich Kündigung erhalten, kann ich dagegen was unternehmen ?

    Ich wohne mit meiner Frau und unseren zwei Kindern in unserer Wohnung.

    Ich bedanke mich schon mal für eventuelle Antworten.

    Schöne Grüße

  • Genauso wie bei der fristlosen Kündigung wegen überfälliger Miete kann man auch bei einer Kündigung wegen der Kaution die Kündigung durch Zahlung der Schulden heilen und unwirksam machen.

    Ihr müßtet nur erst mal überprüfen oder überprüfen lassen, ob ihr denn wirklich schon mit der Kautionszahlung im Verzug seid. Man hat das Recht, die Kaution in 3 Raten zu zahlen. Und die Kündigung ist erst möglich, wenn man mit der Kaution in einer Höhe von 2 Monatsmieten im Verzug ist.

  • Also es ist so, wir haben seit Oktober 18 einen neuen Vermieter. Meine Miete beträgt 550 Euro im Monat ( 305Euro Grund Miete) im meinem Mietvertrag steht das ich eine Kaution von 610 Euro zahlen muss ( davon habe ich bereits 300 Euro bezahlt, letzte Rate davon war im Januar 19).

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (28. Juli 2019 um 11:53) aus folgendem Grund: Falsche Nutzung der Zitatfunktion korrigiert.

  • Verstehe ich richtig: Seit Oktober 18 hast Du die Wohnung, und Du hast im Januar 2019 "bereits" 300 EUR bezahlt.

    Seitdem nichts mehr ?

    Meine Antworten zeigen lediglich meine persönliche Meinung, wie ich eine Sache auf Basis der gegebenen Informationen einschätzen würde. Sie stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Die kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

  • wir haben seit Oktober 18 einen neuen Vermieter.

    Das müßte anwaltlich erst mal genauer geprüft werden. Das ist nun ein ganz anderer Sachverhalt, als du in deiner Eingangsfrage geschrieben hast. Diese Info wäre wichtig gewesen.

    Es ist nämlich laut Gesetz so, dass eine bereits an den vorherigen Vermieter bezahlte Kaution vom neuen Vermieter übernommen werden muss. Kraft Gesetz schudet dir der Vermieter also die neue Kaution nach Ende der Mietzeit.

    Nun kann man es durchaus so machen, dass du vom bisherigen Vermieter die Kaution zurück bekommst und diese dann an den neuen Vermieter gibst. Doch dann ist komisch, warum du das nicht in einer Summe machen kannst. Daher denke ich, dass irgend etwas schief gelaufen ist. Möglicherweise schuldest du dem neuen Vermieter überhaupt keine Kaution. Hierzu sollte ein Rechtsanwalt deinen Vertrag prüfen. Das dürfen wir hier nicht, da es Rechtsberatung wäre.

  • Ich werde den offenen Teil der Kaution am Montag auf einmal begleichen, ist die außerordentlich Kündigung dann noch wirksam ?

    Ich bedanke mich schon jetzt für die ganzen Antworten.

  • ist die außerordentlich Kündigung dann noch wirksam ?

    Das dürfen wir nicht beantworten, ob Deine Kündigung dann unwirksam ist, denn das wäre Rechtsberatung. Aber nach allgemeinem Grundsatz sollte sie es sein, da es im Gesetz so vorgesehen ist.

  • Hallo nochmal,

    Ich habe heute den offenen Betrag komplett überwiesen. Muss ich jetzt noch Angst haben wegen der außerordentlich Kündigung ( vor weniger als zwei Wochen bekommen, wegen meinem Urlaubs Geld konnte ich den Betrag begleichen) Angst haben? Ich habe die Miete immer pünktlich bezahlt und die Nebenkosten Anrechnung habe ich auch pünktlich bezahlt, also ich habe keinerlei Rückstände.

    Tut mir leid wenn ich „ nerve“ aber ich habe Angst das ich und meine Familie auf der Straße landen(Frau +2 Kinder).

    Ich bedanke mich fleißig bei euch.

    Grüße

  • Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

    Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

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