Samstag letzter Fristtag? Kündigung Wohnung

  • Moin, bräuchte auf meinen Fall bezogenen Rat. Nach meinen Recherchen versteh ich es so, dass der Vermieter im Unrecht ist,also:

    Ich wollte meine Wohnung kündigen, habe die Kündigung am 01.08.19 losgeschickt per Einschreiben, sie hätte wohl bis zum 03.08.19 (Samstag) da sein müssen.
    Tatsächlich, ist sie erst am 05.08.19 (Montag) eingetroffen. Der Vermieter sagt nun, Kündigung zu spät, statt 31.10., müsse ich bis 31.11. Miete zahlen. So weit so gut.


    Meine Frage nun: Fällt nicht der Samstag in die 3 Tage "Karenzzeit", und wäre somit der letzte Tag dieser Frist? Dann würde ja eine Ausnahme bestehen und der Samstag ist als Werktag nicht mitzuzählen.



    "muss bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen (...) der Sonnabend als Werktag mitgezählt werden, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt" (BGH, VIII ZR 206/04)

    Viele Grüße und vielen Dank

    Lukas

  • Der Samstag ist ein ganz normaler Werktag. Das entspricht ja auch den üblichen Lebensgewohnheiten. Man kann einkaufen gehen und es werden Postsendungen zustellt an diesem Tag.

    wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt" (BGH, VIII ZR 206/04)

    In dem Urteil ging es überhaupt nicht um die Situation, dass der Samstag der letzte Tag der Karenzzeit war, Das Gericht hatte hier nur darüber entschieden, wenn der Samstag der erste oder zweite Tag der Karenzzeit ist. Über den dritten Tag wurde hier gar nicht entschieden. Wenn man das übersieht, mißversteht man den Tenor des Gerichts.

  • Deine Antwort ist recht nutzlos. Im Beispiel des Gerichtsurteils ist der Samstag auch nicht der letzte Tag der Frist gewesen. In meinem Fall doch aber schon, oder nicht? Bitte sachdienliche Argumente beitragen, und das Urteil vlt selber mal lesen, statt Inkompetenz zu unterstellen.

    LG

    "

    § 193 BGB bestimmt, daß - wenn an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder

    eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der

    Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt - an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da

    der Sonnabend nicht auf das Ende der Karenzfrist, sondern auf deren Beginn

    fiel"

    Bitte auf korrekte Nutzung der Zitatfunktion achten. Die Antwort nicht in den Kasten des Zitats schreiben. Dies macht das Lesen des Beitrags schwierig.

    Fruggel

    2 Mal editiert, zuletzt von Fruggel (13. August 2019 um 18:33)

  • Deine Antwort ist recht nutzlos

    Das empfindest du nur so, weil die Antwort nicht so ausfällt, wie du sie erwartet hattest.

    Der Gesetzgeber hat den §193 BGB speziell für Ämter und Behöden eingeführt, welche an Samstagen geschlossen haben und man somit an dem Tag keine Erklärungen abgeben kann. Kündigungen hingegen können an den Vermieter geschickt werden, da die Post auch an Samstagen ausliefert.

  • Die Frage ist in der Literatur umstritten, aber eigentlich in der Rechtsprechung geklärt durch das Urteil BGH,III ZR 172/04. Hier wird vom BGH insgesamt der § 193 BGB abgelehnt bei Karenzzeiten die keine Fristen darstellen. Obwohl dies auch in der Literatur anders beurteilt wird.

    Das hier zitierte Urteil hat die Frage ausdrücklich offen gelassen und ist daher unanwendbar. Denn das Gericht schreibt selbst "

    Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt"

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gericht die Anwendung von § 193 BGB bejaht, aber es scheint nicht sehr wahrscheinlich.

  • Meine Frage nun: Fällt nicht der Samstag in die 3 Tage "Karenzzeit", und wäre somit der letzte Tag dieser Frist?

    Das Problem ist, dass es sich hierbei gar nicht um eine Frist im rechtlichen Sinne handelt und der § 193 BGB gar nicht angewendet werden kann. Es ist also tatsächlich keine Frist, sondern nur eine Karenzzeit.

    Eine Frist ist immer durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt gekennzeichnet. Bei der Abgabe einer Kündigung gibt es aber nur einen Endzeitpunkt (der 3. Werktag). Es gibt aber keine Vorschrift, in welchem konkreten Zeitpunkt, d.h. Anfangszeitpunkt, Du die Kündigung abschicken musst.

    Ich kann ja heute schon eine Wohnung zum 30.05.2020 kündigen.

    Bei der Rückgabe der Wohnung würde das übrigens anders aussehen, da es hier eine Frist mit Anfangs- und Endzeitpunkt gibt, nämlich der 3. Werktag, an dem die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist und das Ende des Mietverhältnisses, bei Dir jetzt der 30.11.2019.

    Der 30.11.2019 ist zufälligerweise ein Samstag, so dass Du hier die Wohnung tatsächlich erst am darauffolgenden Montag übergeben müsstest.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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