Erhöhung von Hausmeister Kosten

  • Hallo, Der Vermieter schickte eine Erhöhung der Hausmeisterkosten.

    Zum Hintergrund. Vor 2 Jahren zog ich in das Haus ein und im Mietvertrag waren als Betriebskosten Hauswartskosten aufgeführt, jedoch kein detaillierter Betrag. Nach Einzug bekam ich ein Schreiben, das ein neuer Hausmeister (auf Minijobbasis) eingestellt wurde, und es wurde zur Auswahl gestellt, einen Betrag von € 4 - € 6 Euro zu zahlen und somit der Erhöhung zuzustimmen. Ich habe zugestimmt und einen Betrag von € 4,- zusätzlich zu den Betriebskostenvorauszahlungen überwiesen.

    Laut Schreiben wäre der Hausmeister einmal wöchentlich vor Ort und nur für Sicherheit und Kontrolle der Allgemeinflächen zuständig. Ebenfalls bei Ausfall des Aufzuges, Treppenhauslichter etc. könnte er kontaktiert werden.

    Tatsächlich belief sich in 2018 der Gesamtbetrag für Hauswartskosten auf € 967 in der Nebenkostenabrechnung.

    Dieser Hausmeister wurde nun zum 1.9.19 durch einen neuen Hausmeister ersetzt und wieder kam ein Schreiben des Vermieters, der mit demselben Text nun € 16,- extra zu den Betriebskostenvorauszahlungen haben will, er veranschlagt pro qm € 0,40, was bei meiner Wohnfläche € 16,- beträgt.

    Mir ist nicht verständlich, was sich an Kosten erhöht haben soll, da laut Vermieterschreiben die selben Aufgaben durch den neuen Hausmeister ausgeführt werden sollen.

    Ist das mietrechtlich ok, was genau der Hausmeister da eigentlich machen soll, ist mir auch unklar, eine Erhöhung finde ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar.

    Vorab vielen Dank für die Antworten

  • Du hast das Recht, die Rechnungen des Hausmeisters einzusehen bzw. den Vertrag (wenn nichts auf der Rechnung steht), damit du prüfen kannst, ob es sich um umlagefähige Kosten handelt.

    Dass sich Kosten erhöhen ohne weitere Leistungen kann aber durchaus sein, Handwerker dürfen auch einfach mal ihre Preise an den aktuellen Markt anpassen. Wenn z.B. durch den Anstieg des Mindestlohns die Personalkosten ansteigen, zusätzliche Fahrzeuge angeschafft werden müssen,... wird das natürlich alles an die Kunden weitergegeben. Hier herrscht Vertragsfreiheit, zwischen Vermieter und Hausmeister. Dass die Mieter letzlich die Kosten zu tragen haben, während der Vermieter entscheidet, wie hoch die Kosten sind, ist ein eben so. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu nehmen. Zumal es inzwischen auch regional schwierig ist, Hausmeister überhaupt zu finden, weil die auch sehr gut beschäftigt sind und nicht unbedingt dem Preiskampf nachgeben müssen. Kehrwochen, Winterdienst usw. wollen ja die wenigsten noch selbst machen und so sind die Auftragsbücher voll.

  • Hallo helgaschneider,

    Mal ganz unabhängig von den Kosten des Hausmeisters, der Vermieter darf die Vorauszahlung nicht während des Abrechnungsjahres anpassen. Es ist in §560 Abs.4 BGB geregelt, dass Vorauszahlungen nur nach einer erfolgten Jahresabrechnung auf Basis deren Höhe angepasst werden dürfen. Während des Jahres ist nämlich überhaupt nicht feststellbar, wie hoch dein Anteil genau ist. Man darf den Vermieter also bis zur Erstellung der Abrechnung vertrösten.

    Außerdem dürfen Reparaturen und Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden. Wenn der Vermieter den Hausmeister mit solchen Aufgaben beauftragt, dann sind diese Kosten für diese Tätigkeiten zeitanteilig für die Erstellung der Abrechnung heraus zu rechnen. Ausfall des Aufzugs oder Austausch von Glühbirnen beispielsweise sind Reparaturen.

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