Mäusebefall vor Einzug festgestellt

  • Hallo,

    bei uns gibt es zur Zeit ein Problem und ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.

    Die Exfreundin meines Vaters zieht bald in eine eigene Wohnung. Nun ist der Fall so, dass sie bei der Besichtigung dieser zunächst keine Mängel finden konnte und so einen Mietvertrag unterschrieben hat. Bei einem späteren Besuch dort und Gespräch mit der Noch-Mieterin hat sie feststellen müssen, das in der Wohnung ein starker Mäusebefall vorliegt. Nicht nur eine verirrte Maus die irgendwie hereingekommen ist, sondern in der gesamten Wohnung sind immer wieder Mäuse aufgetaucht.

    Der Vermieter weis über das Problem Bescheid, weigert sich aber (noch) etwas dagegen zu tun. Die Mäuse verursachen Schäden an Möbeln und Teppichen und das ganze ist mit ein paar Mausefallen nicht mehr in den Griff zu bekommen.

    Der Mietvertrag gilt erst ab dem 01.10.19, sie ist also noch nicht eingezogen!

    So kann, und will sie ihre Möbel nicht in die Wohnung stellen.

    Nun ist meine Frage:

    Ist es noch möglich komplett vom Vertrag zurückzutreten, da sie diesen ja noch garnicht erfüllt hat und der Vermieter sich weigert und schon vorher von dem Problem wusste bzw. es nicht erwähnt hat?

    Was kann sie noch tun?

    Wir würden uns sehr über ein paar Infos freuen, da zu diesem speziellen Fall online nichts zu finden war und wir nicht sofort zum Anwalt gehen wollten. Danke im Voraus!

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (23. September 2019 um 12:48) aus folgendem Grund: Schriftgröße auf normal gesetzt zur besseren Lesbarkeit für alle

  • Hallo,

    einschlägig erscheint hier der § 543 II Nr. 1 BGB zu sein, wenn der Mäusebefall als erheblicher Mangel zu bejahen ist. Diese Beurteilung würde jedoch eine Rechtsberatung darstellen. Weiterhin muss man darauf hinweisen, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss, also durchaus vorher beseitigt werden kann.

    Sollte der Vermieter hier arglistig den Mangel verschwiegen haben, kommt auch eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht.

    Für das Vorliegen eines Mangels seit ihr aber verantwortlich, ihr solltet eventuell mehr als nur die Aussage der Vormieterin haben. Also weitere Beweise dafür das der Vermieter davon wusste und das auch wirklich ein Mäusebefall vorliegt.

    Eine rechtliche sichere Antwort kann dir nur ein Anwalt geben.

    Gruß

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!