Versuch, alle Mieter eines Hauses zu "entfernen"

  • Hallo und guten Tag.

    In unserem Mietshaus mit 7 Wohnungen gab es eine neue Hausbesitzerin. Diese versucht derzeit vermutlich, mit Mieterhöhungen und

    einer Reihe von Abmahnungen die Mietparteien wegen Nichtigkeiten kleinzukriegen. (Anders kann ich es nicht ausdrücken).

    Im Gespräch mit dem Schwiegersohn einer Mitmieterin wegen der Kündigung eines Kellerraumes gab sie diesem zu verstehen,

    daß sie beabsichtige, das Mietshaus in ein "Airbnb-Hotel" umzuwidmen. Wir können uns natürlich nun bemühen, keinerlei Ansatzpunkte

    für Abmahnungen zu bieten, aber man kann sich gegen Abmahnungen ja nicht wehren und gegen diese erst im Kündigungsschutzverfahren

    vorgehen. Ich habe nirgendwo etwas gefunden, dass man den überall knappen Wohnraum nicht umwidmen darf. Gibt es so etwas?

  • Hallo astour,

    aber man kann sich gegen Abmahnungen ja nicht wehren

    Man kann einem Vermieter natürlich nicht verbieten, eine Abmahnung auszusprechen. Das lässt sich nicht verhindern. Aber man kann sich überlegen, wie man damit umgeht.

    1. Möglichkeit: Man hält die Abmahnung als Mieter für berechtigt. Dann stellt man das beanstandete Problem ab.

    2. Möglichkeit: Man muss auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagieren. Ist man sich sicher, dass eine folgene Kündigung unwirksam wäre, weil der Grund nichtig ist, kann man das tun.

    3. Möglichkeit: Man schreibt eine Stellungnahme dazu, in der man erklärt, warum man die Abmahnung für unbegründet hält oder etwa dass der Sachverhalt falsch dargestellt wurde. Das kann Sinn machen, wenn man dem Vermieter zutraut, dass er eine Kündigung aussprechen wird, und durch die Gegendarstellung dieser nochmal über seinen Plan nachdenken kann.

    dass man den überall knappen Wohnraum nicht umwidmen darf

    Ja da gibt es etwas. In §573b BGB darf ein Vermieter eine Teilkündigung für vertraglich zugesicherte Nebenräume wie z.b, einen Kellerraum aussprechen. Veraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter dafür Wohnraum schaffen möchte. Airbnb hingegen ist kein Wohnraum im Sinne des Gesetzes, sondern eine gewerbliche Nutzung.

  • Danke für die schnelle Antwort. Ja, das habe ich auch so getan, und habe bisher 4 Stellungnahmen zu Abmahnungen (innerhalb von 3 Monaten ;) ) geschrieben. Alle 4 bezogen sich übrigens auf gemeldete Schäden aus der Zeit VOR dem Hauskauf, alle waren also dem vorherigen Hausbesitzer bekannt und waren nicht abgestellt worden. Und alle 4 Abmahnungen beziehen sich darauf, daß ich die neue Hausbesitzerin nicht bzw. nicht unverzüglich informiert hätte. Das ist m.E. nach aber Sache einer Hausübergabe, dass bestehende Schäden weiter gegeben werden. Mein Vorhaben war, die Hausbesitzerin zu informieren, daß es bestehende Schäden gibt, die ich nicht beseitigen kann, falls es in nächster Zukunft zu einem Auszug und damit zu einer Wohnungsübergabe kommt.

    Man muß im Leben allerdings nicht immer alles verstehen wollen.

    Einmal editiert, zuletzt von astour (7. Oktober 2019 um 10:13)

  • Hallo und guten Tag.

    Ich habe, vermutlich in diesem Forum, gelesen, dass nicht als Wohnraum genutzte Räume, z.B. ein Keller oder eine Garage, nicht so ohne weiteres gekündigt werden können. Ich finde aber die entsprechende Textstelle und den §§ im BGB nicht mehr. Würde mir da jemand auf die Sprünge helfen können? Und sorry, daß meine Suche nicht erfolgreich war :P

    Anlass: meine neue Vermieterin hat mir unseren recht großen Kellerraum gekündigt, weil angeblich kein schriftlicher Mietvertrag vorläge. Diesen habe ich aber mit dem vorigen Hausbesitzer als Zusatzvereinbarung zum Wohnungsmietvertrag schriftlich abgeschlossen. Zwar hatte ich für einen Hausnachbarn diesen Kellerraum für einen größeren Zeitraum abgegeben, diesen aber nach dessen Auszug wieder übernommen. Unsere mündliche Vereinbarung bei Schlüsselübergabe durch den Hausbesitzer war, daß die gleichen Bedingungen des schriftlichen Vertrages weiterhin gelten sollten.

  • Hallo,

    ich habe deine neue Frage in dieses Thema verschoben, da es hier ja schon um die Sache ging und mehrere Fragen zum gleichen Thema würde die Sache unübersichtlich machen.

    Die Antwort findest du oben im Beitrag #2.

  • Ich will einmal eine Rückmeldung geben. Der Hinweis auf §573b BGB, der mir hier gegeben wurde und den ich auch an die Vermieterin weitergegeben habe, war insofern erfolgreich, als sie die Kündigung für den Keller zurück genommen hat. Die erfolgte Mieterhöhung für diesen Kellerraum kann ich gut verschmerzen, sie beträgt 7,47 € und sie wendet die Indexmiete an. Vielen Dank für diese erfolgreiche Hilfestellung :-C

  • Danke für deine Rückmeldung. Und es freut mich, wenn dir die Infos zu den Gesetzen weiter geholfen haben.

    Eine separate Mieterhöhung für den Kellerraum ist vom Gesetz her nicht möglich. Wenn dies jedoch helfen sollte, dass nun etwas mehr Ruhe einkehrt und der Stress von der Vermieterin nachlässt, kann man das natürlich durchaus akzeptieren.

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