Hallo zusammen,
ich würde ich freuen, wenn ich hierzu Meinungen erhalten könnte.
Fallbeispiel;
Mieter erhält Eigenbedarfskündigung. Erfährt während der Laufzeit der Kündigungsfrist das unten liegende Wohnung im gleichen Haus frei wird. Als Mieter es erfährt ist diese bereits weitervermietet. Dem Mieter wird sie nicht angeboten. Die nicht angebotene Wohnung ist zwar größer und teuerer kann aber von M bezahlt / unterhalten werden.
Lt. Recherche kippt die verletzte Anbietpflicht keine Eigenbedarfskündigung ..Urteil 2016 verpflichtet den VM lediglich zu Schadensersatz in Geld.
Welche Voraussetzungen als die o.g. müssten denn noch gegeben sein um diesen Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können.
Der Mieter würde gerne nachdem er nun eine neue Wohnung hat diesen Schadenersatz in Geld z.Bsp. Umzugskosten wegen verletzter Anbietpflicht einfordern.
Ist dies so ohne weiteres möglich?
Ich bedanke mich schon jetzt für Eure Statements ....bin nämlich vollkommen verunsichert hierzu.:-C