Renovierungsklauseln - wirksam oder unwirksam?

  • Hallo zusammen,

    es finden sich folgende Klauseln in meinem Mietvertrag bzgl. Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung:

    Paragraph 6 Schönheitsreparaturen

    1. "Dem Mieter wird das Mietobjekt in dekorationsfähigem Zustand übergeben. Die Wände und Decken sind für eine Tapezierung und das streichfähige Holzwerk, sowie alle weiteren streichfähige Flächen für einen Anstrich vorbereitet. Tapezier- und Anstreicharbeiten während des Mietverhältnisses sind in das Ermessen des Mieters gestellt und von diesem auf eigene Kosten auszuführen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreperaturen in dem Mietobjekt auszuführen."

    Paragraph 12 Rückgabe der Mietsache

    4. "Die Mieter übernehmen die Wohnung bezugsfertig renoviert. Sämtliche Wand- und Deckenfarben sind frisch weiß gestrichen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses übergeben die Mieter die Wohnung in gleichem Zustand wie bei Übernahme, d.h. sämtliche Wand- und Deckenfarben sind ebenso frisch gestrichen zu übergeben."


    Ich bin bereits aus der Wohnung ausgezogen, habe sämtliche Wände und Decken, die von mir bunt gestrichen worden bzw. deutliche Abnutzungsspuren aufweisten, weiß gestrichen. Dennoch ist die Hausverwaltung mit den von mir vor der Wohnungsübergabe ausgeführten Renovierungsarbeiten nicht zufrieden, unterstellt mir, nicht sorgfältig gearbeitet zu haben und möchte deshalb jemanden zum Streichen beauftragen und das von meiner Kaution abziehen.

    Mich würde nun interessieren, ob die oben aufgeführten Klauseln aus meinem Mietvertrag überhaupt wirksam sind, damit ich im Fall weiterer Auseinandersetzungen zumindest rechtlich auf der sicheren Seite stehe...

    Herzlichen Dank schon mal und Beste Grüße,

    Sandra

  • Da sich die beiden Paragraphen widersprechen, wäre wichtig zu wissen, ob die Wohnung beim Einzug "nackte" Wände hatte, oder ob sie bezugsfertig mit frisch gestrichenen Wänden bezogen wurde.

  • Dann muss sie ohne Beschädigungen zurück gegeben werden. Zu den Beschädigungen zählen auch Anstriche in krätigen Farben, Wangtattoos, Bemalungen und ähnliches.. Diese Ansriche müssen dann in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden.

  • Hallo Sandra,

    rechtliche Sicherheit kann dir in einem Forum nicht gegeben werden, das darf nur ein Anwalt. Und auch nur ein Anwalt darf vertragliche Klauseln prüfen, da dies zur Rechtsberatung gehört.

    Aber allgemein kann ich dir sagen, dass laut BGH Urteil eine wirksame Klausel zur Schönheitsreparatur keine starren Fristen enthalten darf, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf abstellen muss, und es darf keine konkrete Farbvorgabe getroffen sein, sondern nur so etwas wie hell und neutral, und man muss die Wohnung in renoviertem Zustand oder einen finanziellen Ausgleich für eine unrenovierte Wohnung vom Vermieter bekommen haben, sowie die Arbeit fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausführen.